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Gewiss hat die Gewaltenteilung, wie sie
Montesquieu
entwickelt, einen wesentlichen Bezug zur individuellen Freiheit. Aber sie
erschöpft sich keineswegs in der Freiheitssicherung und ist alles andere
als ein technischer Kunstgriff, zu dem die rechtsstaatliche
Verfassungsideologie des vergangenen Jahrhunderts sie gemacht hat. Ihr
wesentlich umfassenderer Sinn wird schon eher mir dem Worte Balancierung
getroffen.
Montesquieu unterscheidet die gesetzgebende, die vollziehende und die
richterliche Gewalt. Zwei Fragen sind ihm bei der Organisation dieser
Gewalten wichtig: wem die Gewalten anzuvertrauen sind und wie ihr
Verhältnis zueinander zu gestalten ist.
Die richtige soziale Platzierung der Gewalten ist wesentlich, weil ohne sie
der soziale Ausgleich, den jede Verfassung enthalten muss, nicht zustande
kommt. Die richterliche Gewalt, deren besondere Eigentümlichkeit
Montesquieu klar erkennt, will er an keinen besonderen Stand gebunden
wissen. Er verlangt nur, dass der Richter dem Stand des Angeklagten
angehört, damit in diesem nicht der Eindruck aufkommt, es solle ihm Gewalt
angetan werden. Das gilt vor allem für die Großen. Sie sind dem Neide
ausgesetzt. Für sie würde es also zum Unterschied vom gemeinen Mann nicht
ein Vorrecht, sondern eine Gefahr bedeuten, wenn sie vor das gewöhnliche
Volksgericht gestellt würden. Deshalb fordert er in Ansehung des Adels die
Ausübung der Rechtsprechung durch die aus dem Adel bestehende erste Kammer.
Aus dem gleichen Grunde verlangt er die Besonderung derer, die durch Geburt,
Reichtum und Ehrenstellungen hervorragen, in einer eigenen Kammer innerhalb
der gesetzgebenden Körperschaft. Denn, so meint er, wenn sie ihre Stimme
innerhalb des Volkes abgäben, so würde sich die Freiheit für sie in
Knechtschaft verwandeln, weil alle Beschlüsse gegen sie gefasst und deshalb
ihre besonderen Interessen nicht zur Geltung kommen würden. Auf diese Weise
wird erreicht, dass die soziale Schichtung im Mittelpunkt der Verfassung in
Erscheinung tritt und dass Adel und Volk, zwar in Kammern getrennt, aber in
dem gesetzgebenden Körper vereinigt, vor die Notwendigkeit des ständigen
Ausgleichs ihrer Interessen gestellt sind.
Montesquieu beschäftigt sich nicht ausführlich mir der Struktur der
vollziehenden Gewalt. Dazu war ein Anlass für ihn nicht gegeben. [...]
Umso größere Sorgfalt aber wendet Montesquieu auf die Ordnung des
Verhältnisses der Gewalten zueinander. Sie ist das eigentliche Kernstück
der mit dem Worte Gewaltenteilung so stark vergröberten Theorie. Zunächst
scheidet er die richterliche Gewalt aus, sie ist politisch gewichtslos,
gewissermaßen gar nicht vorhanden. Sie ist deshalb auch einer Mäßigung
nicht bedürftig. Umso mehr jedoch die beiden anderen. Montesquieu wendet
sich in gleicher Schärfe gegen das Dominieren der gesetzgebenden wie der
vollziehenden Gewalt.
Der gesetzgebende Körper wird bereits durch das Vorhandensein der ersten
Kammer in Schranken gehalten. Aber das genügt nicht. Er spricht dem
gesetzgebenden Körper außerdem das Recht der Selbstversammlung und der
eigenen Vertagung ab und macht ihn damit von der Initiative der
vollziehenden Gewalt abhängig, der er überdies noch ein Vetorecht gegen
die Gesetzgebungsbeschlüsse verleiht. Andererseits erklärt er
entsprechende Gegenrechte des gesetzgebenden Körpers darum für
überflüssig, weil die vollziehende Gewalt in allem an die Gesetze gebunden
und damit den Erfordernissen der Mäßigung Genüge geschehen ist.
Man sieht: Von dem Prinzip der Volkssouveränität findet sich hier ebenso
wenig eine Spur wie von einer Bevorzugung des bürgerlichen Standes. Gerade
hier verleugnet der Verfasser seine Herkunft und Standesurteile am
wenigsten. Aber er erweist sich hier zugleich als ein Aristokrat von
überlegener politischer Klugheit, der mit den Realitäten rechnet und
darüber nicht im Zweifel ist, dass das Verhältnis von Adel und Volk der
ausgleichenden Ordnung bedarf, die er entwirft, ohne die Privilegien des
Adels, die er an anderer Stelle aus besonderen, wohlerwogenen Gründen
verteidigt, zu beeinträchtigen.
Mir dem sozialen Ausgleich verbindet sich der Machtausgleich unter den
Gewalten. Er wird durch ein überlegtes System ineinander greifender
Vetorechte (droits d' empècher) hergestellt. Sie sind für das gesamte
System ebenso wichtig wie die Scheidung der Gewalten durch Zuweisung an
verschiedene Träger. Sie sollen eine Art des Zusammenwirkens der Gewalten
herbeiführen, vermöge deren die Gewalt durch die andere gehemmt wird: Le
pouvoir arrète le pouvoir. Diese ganze Konzeption ordnet sich dem
Gesamtbild des Barocks ein, das ganz auf Maß halten und die Wahrung des
Gleichgewichts gestellt ist.[...]
(aus: Ernst Forsthoff, Einleitung zu:
Montesquieu,
Vom Geist der Gesetze, S.35ff..
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