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Montesquieus verfassungspolitische Auffassungen

Ernst Forsthoff


Gewiss hat die Gewaltenteilung, wie sie Montesquieu entwickelt, einen wesentlichen Bezug zur individuellen Freiheit. Aber sie erschöpft sich keineswegs in der Freiheitssicherung und ist alles andere als ein technischer Kunstgriff, zu dem die rechtsstaatliche Verfassungsideologie des vergangenen Jahrhunderts sie gemacht hat. Ihr wesentlich umfassenderer Sinn wird schon eher mir dem Worte Balancierung getroffen.
Montesquieu unterscheidet die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt. Zwei Fragen sind ihm bei der Organisation dieser Gewalten wichtig: wem die Gewalten anzuvertrauen sind und wie ihr Verhältnis zueinander zu gestalten ist.
Die richtige soziale Platzierung der Gewalten ist wesentlich, weil ohne sie der soziale Ausgleich, den jede Verfassung enthalten muss, nicht zustande kommt. Die richterliche Gewalt, deren besondere Eigentümlichkeit Montesquieu klar erkennt, will er an keinen besonderen Stand gebunden wissen. Er verlangt nur, dass der Richter dem Stand des Angeklagten angehört, damit in diesem nicht der Eindruck aufkommt, es solle ihm Gewalt angetan werden. Das gilt vor allem für die Großen. Sie sind dem Neide ausgesetzt. Für sie würde es also zum Unterschied vom gemeinen Mann nicht ein Vorrecht, sondern eine Gefahr bedeuten, wenn sie vor das gewöhnliche Volksgericht gestellt würden. Deshalb fordert er in Ansehung des Adels die Ausübung der Rechtsprechung durch die aus dem Adel bestehende erste Kammer.
Aus dem gleichen Grunde verlangt er die Besonderung derer, die durch Geburt, Reichtum und Ehrenstellungen hervorragen, in einer eigenen Kammer innerhalb der gesetzgebenden Körperschaft. Denn, so meint er, wenn sie ihre Stimme innerhalb des Volkes abgäben, so würde sich die Freiheit für sie in Knechtschaft verwandeln, weil alle Beschlüsse gegen sie gefasst und deshalb ihre besonderen Interessen nicht zur Geltung kommen würden. Auf diese Weise wird erreicht, dass die soziale Schichtung im Mittelpunkt der Verfassung in Erscheinung tritt und dass Adel und Volk, zwar in Kammern getrennt, aber in dem gesetzgebenden Körper vereinigt, vor die Notwendigkeit des ständigen Ausgleichs ihrer Interessen gestellt sind.
Montesquieu beschäftigt sich nicht ausführlich mir der Struktur der vollziehenden Gewalt. Dazu war ein Anlass für ihn nicht gegeben. [...]
Umso größere Sorgfalt aber wendet Montesquieu auf die Ordnung des Verhältnisses der Gewalten zueinander. Sie ist das eigentliche Kernstück der mit dem Worte Gewaltenteilung so stark vergröberten Theorie. Zunächst scheidet er die richterliche Gewalt aus, sie ist politisch gewichtslos, gewissermaßen gar nicht vorhanden. Sie ist deshalb auch einer Mäßigung nicht bedürftig. Umso mehr jedoch die beiden anderen. Montesquieu wendet sich in gleicher Schärfe gegen das Dominieren der gesetzgebenden wie der vollziehenden Gewalt.
Der gesetzgebende Körper wird bereits durch das Vorhandensein der ersten Kammer in Schranken gehalten. Aber das genügt nicht. Er spricht dem gesetzgebenden Körper außerdem das Recht der Selbstversammlung und der eigenen Vertagung ab und macht ihn damit von der Initiative der vollziehenden Gewalt abhängig, der er überdies noch ein Vetorecht gegen die Gesetzgebungsbeschlüsse verleiht. Andererseits erklärt er entsprechende Gegenrechte des gesetzgebenden Körpers darum für überflüssig, weil die vollziehende Gewalt in allem an die Gesetze gebunden und damit den Erfordernissen der Mäßigung Genüge geschehen ist.
Man sieht: Von dem Prinzip der Volkssouveränität findet sich hier ebenso wenig eine Spur wie von einer Bevorzugung des bürgerlichen Standes. Gerade hier verleugnet der Verfasser seine Herkunft und Standesurteile am wenigsten. Aber er erweist sich hier zugleich als ein Aristokrat von überlegener politischer Klugheit, der mit den Realitäten rechnet und darüber nicht im Zweifel ist, dass das Verhältnis von Adel und Volk der ausgleichenden Ordnung bedarf, die er entwirft, ohne die Privilegien des Adels, die er an anderer Stelle aus besonderen, wohlerwogenen Gründen verteidigt, zu beeinträchtigen.
Mir dem sozialen Ausgleich verbindet sich der Machtausgleich unter den Gewalten. Er wird durch ein überlegtes System ineinander greifender Vetorechte (droits d' empècher) hergestellt. Sie sind für das gesamte System ebenso wichtig wie die Scheidung der Gewalten durch Zuweisung an verschiedene Träger. Sie sollen eine Art des Zusammenwirkens der Gewalten herbeiführen, vermöge deren die Gewalt durch die andere gehemmt wird: Le pouvoir arrète le pouvoir. Diese ganze Konzeption ordnet sich dem Gesamtbild des Barocks ein, das ganz auf Maß halten und die Wahrung des Gleichgewichts gestellt ist.[...]

(aus: Ernst Forsthoff, Einleitung zu:  Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, S.35ff..
 


   Arbeitsanregungen:

  1. Arbeiten Sie heraus, was Forsthoff mit dem Aspekt der richtigen sozialen Platzierung der Gewalten durch  Montesquieu meint.
  2. Zeigen und erläutern Sie am Text, weshalb man nach Ansicht des Verfasser bei Montesquieu weniger von Gewaltenteilung als von Balancierung der Gewalten sprechen sollte.
  3. Welchen Stellenwert besitzen Montesquieus Vorstellungen über die Teilung der Gewalten für die Demokratie bzw. die demokratische Theorie?

  

                 
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