Den Gerichten
der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) war im Allgemeinen das vermeintlich
sündhafte Verhalten sehr viel wichtiger
die • Frage der sexuellen
Gewaltanwendung.
Wenn solche
Sexualdelikte überhaupt
vor Gericht verhandelt wurden, spielte es keine größere Rolle, ob
das ▪ unzüchtige Verhalten der heterosexuellen Partner einvernehmlich
oder nicht einvernehmlich unter Anwendung von körperlicher Gewalt,
geschweige denn anderen Formen •
sexualisierter Gewalt, zustande
gekommen war.
Wichtiger war, ob eine • "ehrenhafte
Frau" oder eine, meist aus ärmeren Schichten stammende Frau, die
man von vornherein als nicht-ehrenhaft stigmatisierte, davon
betroffen war. Dem entsprach auch die Tatsache, dass in der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) "Geschlechtsverkehr
über soziale Schranken" (Hufton
1998/2002, S.369) hinweg in der Regel deutlich härter
sanktioniert wurde.
Auf den Einwand,
dass der frühneuzeitliche Begriff ›Notzucht‹ "nicht eins zu eins mit
dem modernen Begriff • ›Vergewaltigung‹ zu übersetzen (ist) und bei
Weitem nicht alles, was aus heutiger Perspektive als sexualisierte
oder sexuelle Gewalt" gilt, umfasst (Lehner
2023, S.108), kann an dieser Stelle nur verwiesen werden.
Ein Vergewaltungsdelikt, das, wie
unser modernes Strafrecht (»§
177 StGB), den Straftatbestand unabhängig davon bestimmt, ob die
Personen, die daran beteiligt sind, verheiratet sind oder nicht, gab
es in der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) nicht.
Aber auch
hierzulande ist die Vergewaltigung in der Ehe erst seit dem 1. Juli
1997 ausdrücklich unter Strafe gestellt. Zuvor galt das, was in der
Ehe geschah, als Teil der "ehelichen Pflicht". Kam es bei ihrem
Vollzug zu Gewalt, dann wurde dies lediglich als Nötigung oder
Körperverletzung bestraft, aber nicht als Vergewaltigung. Seit der
Reform im Jahre 1997 wird nicht mehr zwischen Opfern innerhalb oder
außerhalb einer Ehe unterschieden. Der
Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung wurde als ein Recht definiert, das auch in der Ehe
uneingeschränkt gilt. Vergewaltigung ist seitdem ein
Offizialdelikt,
das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.
Ursprüngliche Bestrebungen, eine strafrechtliche Verfolgung nur dann
einzuleiten, wenn das Vergewaltigungsopfer dies selbst beantragt,
wurden fallengelassen. Sie hatten zum Ziel, eine bestehende Ehe zu
schonen.
Im Recht der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) war weder das Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung verankert, noch gab es Vergewaltigung hinter den
Schweigemauern des durch das christliche Sakrament der Ehe
geschützten Institution.
Wurde ein Fall von Vergewaltigung vor
Gericht verhandelt, stand zuallererst "die Frage nach der
Angemessenheit des Verhaltens der betreffenden Frau und nach dem
Wesen der Frau" (Hufton
1998/2002, S. 368) im Raum, ehe die Gewalt des Mannes
thematisiert wurde.
Dazu beschwor man "das Gespenst von der Frau als
lüsternem Geschlecht, das den Mann in schicksalhafte Versuchung
führte" (ebd.)
Zudem stand in solchen Prozessen in den meisten Fällen Aussage gegen Aussage,
was die Richter um so mehr darin stärkte, den Charakter des
weiblichen Opfers
ganz genau zu begutachten, um am Ende im Zweifel für den Angeklagten
zu urteilen oder weniger schlimme Strafen zu verhängen. (vgl.
Naphy
2002, S.79).
Natürlich gab es, und das ist leider bis heute nicht grundsätzlich
anders, auch in der Frühen Neuzeit eine große Dunkelziffer,
weil die allerwenigsten Fälle von Vergewaltigung wegen der "chronische(n)
Verschweigung" (Hufton
1998/2002, S. 368),
der sie unterlag, den Bannkreis der Täter-Opfer-Beziehung sprengten
und zur Anzeige gebracht wurden.
Diese "Tendenz zum
Verschweigen", so vermutet Owen
Hufton
(ebd.) weiter, dürfte in der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800)
besonders ausgeprägt gewesen sein, "weil der auf sexuelle Keuschheit
ausgesetzte Preis noch höher war und Frauen entweder eine Abwertung
ihres Status auf dem Heiratsmarkt oder den elterlichen Zorn
fürchteten, wenn sie offenbarten, was geschehen war – besonders,
wenn sie von zu Hause ausgerissen waren oder
sich in
kompromittierende Umstände begeben hatten –."
Zudem habe es
immer die Angst gegeben, dass eine Anzeige die Folge haben konnte,
dass die Justiz noch genauer auf die Beziehung zwischen Täter und
Opfer blickte und das
Ergebnis die Lage des Opfer sogar noch
erheblich verschlimmerte.
So wussten die betroffenen Mädchen und
Frauen wohl auch, dass die Richter bis in kleinste Details
nachhakten, ob und wie sich das Opfer gewehrt und um Hilfe
geschrieen habe, ob es Verletzungen aufwies oder wenigsten zersauste
Haare besaß. (vgl.
Loetz
o. J., S.584)
Wenn Richter die
betroffenen Fragen befragten, geschah dies wohl mit Fragen, wie sie
Francisca
Loetz
(o. J.), für Schweizer Gerichte noch zu Beginn des 19.
Jahrhunderts aus Gerichtsakten rekonstruiert hat. So versuchte das
Gericht, "immer zu klären, wie der körperliche Kontakt zustande
gekommen war und welche Formen er angenommen hatte: hatten die Frau
oder das Kind ein Geschenk erhalten, waren sie geschlechtsreif und
"ehrenhaft", hatte die Frau sich auffällig verhalten, wurden
Körperteile entblößt, gelang der Koitus, kam es innerhalb oder
außerhalb der Vagina zur Ejakulation – diese Fragen stehen im
Mittelpunkt und entsprechen den zeitgenössischen juristischen
Beurteilungskriterien. Sie verdeutlichen, dass rechtes Richten auf
spezifischen Vorstellungen von der Ungleichheit der Geschlechter
beruhte. Frauen standen prinzipiell unter Verdacht, sexuelle Anreize
gesetzt und damit den Übergriff provoziert zu haben. Männer hingegen
wurden als Menschen betrachtet, die von Natur aus leicht
'verführbar' waren und deren Sexualität ausschließlich auf den
Koitus bezogen wurde. Während Frauen damit grundsätzlich unter
Beweisnot standen und der Mitschuld verdächtigt wurden, galten
sexuelle Gewalttäter als entschuldbar. So argumentierten Angeklagte
häufig, sie hätten lediglich auf die Frauen reagiert und doch kein
so schweres Sexualdelikt begangen, da sie nicht zum Koitus gekommen
waren." (ebd.,
S.576f.)
Dieses öffentliche Verhör des Opfers, das die •
sozial konstruierten Grenzen der Scham der Zeit mit großer
Wahrscheinlichkeit immer wieder überschritt, "zementierte damit die
Ungleichheit der Paare vor Gericht." (vgl.
ebd.,)
Wer wegen sexualisierter Gewalt vor Gericht zog, und das taten
ohnehin nur die wenigsten Opfer, trug daher stets auch das Risiko,
"als unglaubwürdig abgewiesen zu werden und dadurch einen •
Ehrverlust zu erleiden." (ebd.)
Gab es nämlich nur "das geringste Indiz
dafür, daß der Täter ermutigt worden war, ein Indiz, das von den
Freunden des Vergewaltigers leicht fabriziert werden konnte" (ebd.), waren die Chancen des weiblichen Opfers auf eine Wiedergutmachung
bzw. "Entschädigung" dahin. Und auch die Richter waren in einem
solchen Fall schnell mit ihrem Urteil bei der Hand und erklärten,
dass es überhaupt keine Vergewaltigung gegeben habe.
In der schlechtesten Ausgangslage, den Mann bestraft zu sehen, waren
die Frauen, die nach einer Vergewaltigung
von ihrem Peiniger schwanger
wurden. Kam das •
unzüchtige
Verhalten dadurch an die Öffentlichkeit,
"versuchten die angeklagten Männer (oft), die Rechtsobrigkeit davon
zu überzeugen, dass das ungeborene Kind von einem anderen Mann sei.
Sie verwiesen auch auf ihre Trunkenheit, sagten, dass ihre Ehefrauen
die ehelichen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten oder dass sie
verführt worden wären." (Lidman
2008, S.333)
Im
Grunde war für die Gerichte und die Gesellschaft die Sache im Falle
einer Schwangerschaft
klar: Es konnte überhaupt keine Vergewaltigung bzw.• ›Notzucht‹
sein, "da das Lustempfinden der Frau eine condiitio sine qua non
der Empfängnis sei." (ebd.,
S.369) Vielerorts glaubte man, "dass die Empfängnis nur stattfinden
könne, wenn sowohl Mann und Frau ejakulieren (d.h. einen Orgasmus
haben." (Naphy
2002, S.90