teachSam- Arbeitsbereiche:
Arbeitstechniken - Deutsch - Geschichte - Politik - Pädagogik - PsychologieMedien - Methodik und Didaktik - Projekte - So navigiert man auf teachSam - So sucht man auf teachSam - teachSam braucht Werbung


Umgang mit Sexualdelikten

Vergewaltigung

Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800)  « – «Sexualleben Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters   Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben • Familienleben FrauenlebenKinderlebenLeben der Alten Berufsleben Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches Recht [ Umgang mit Sexualdelikten Überblick Vergewaltigung Sexueller Missbrauch junger MädchenEhebruchVorehelicher Geschlechtsverkehr Konkubinat ] Bausteine Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur  Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im BarockLeben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und KleidungReisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
Überblick
Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)

Den Gerichten der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) war im Allgemeinen das vermeintlich sündhafte Verhalten sehr viel wichtiger die • Frage der sexuellen Gewaltanwendung.

Wenn solche Sexualdelikte überhaupt vor Gericht verhandelt wurden, spielte es keine größere Rolle, ob das ▪ unzüchtige Verhalten der heterosexuellen Partner einvernehmlich oder nicht einvernehmlich unter Anwendung von körperlicher Gewalt, geschweige denn anderen Formen • sexualisierter Gewalt, zustande gekommen war.

Wichtiger war, ob eine • "ehrenhafte Frau" oder eine, meist aus ärmeren Schichten stammende Frau, die man von vornherein als nicht-ehrenhaft stigmatisierte, davon betroffen war. Dem entsprach auch die Tatsache, dass in der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) "Geschlechtsverkehr über soziale Schranken" (Hufton 1998/2002, S.369) hinweg in der Regel deutlich härter sanktioniert wurde.

Auf den Einwand, dass der frühneuzeitliche Begriff ›Notzucht‹ "nicht eins zu eins mit dem modernen Begriff • ›Vergewaltigung‹ zu übersetzen (ist) und bei Weitem nicht alles, was aus heutiger Perspektive als sexualisierte oder sexuelle Gewalt" gilt, umfasst (Lehner 2023, S.108), kann an dieser Stelle nur verwiesen werden.

Ein Vergewaltungsdelikt, das, wie unser modernes Strafrecht (»§ 177 StGB), den Straftatbestand unabhängig davon bestimmt, ob die Personen, die daran beteiligt sind, verheiratet sind oder nicht, gab es in der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) nicht.

Aber auch hierzulande ist die Vergewaltigung in der Ehe erst seit dem 1. Juli 1997 ausdrücklich unter Strafe gestellt. Zuvor galt das, was in der Ehe geschah, als Teil der "ehelichen Pflicht". Kam es bei ihrem Vollzug zu Gewalt, dann wurde dies lediglich als Nötigung oder Körperverletzung bestraft, aber nicht als Vergewaltigung. Seit der Reform im Jahre 1997 wird nicht mehr zwischen Opfern innerhalb oder außerhalb einer Ehe unterschieden. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung wurde als ein Recht definiert, das auch in der Ehe uneingeschränkt gilt. Vergewaltigung ist seitdem ein Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss. Ursprüngliche Bestrebungen, eine strafrechtliche Verfolgung nur dann einzuleiten, wenn das Vergewaltigungsopfer dies selbst beantragt, wurden fallengelassen. Sie hatten zum Ziel, eine bestehende Ehe zu schonen.

Im Recht der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) war weder das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verankert, noch gab es Vergewaltigung hinter den Schweigemauern des durch das christliche Sakrament der Ehe geschützten Institution.

Wurde ein Fall von Vergewaltigung vor Gericht verhandelt, stand zuallererst "die Frage nach der Angemessenheit des Verhaltens der betreffenden Frau und nach dem Wesen der Frau" (Hufton 1998/2002, S. 368) im Raum, ehe die Gewalt des Mannes thematisiert wurde.

Dazu beschwor man "das Gespenst von der Frau als lüsternem Geschlecht, das den Mann in schicksalhafte Versuchung führte" (ebd.) Zudem stand in solchen Prozessen in den meisten Fällen Aussage gegen Aussage, was die Richter um so mehr darin stärkte, den Charakter des weiblichen Opfers ganz genau zu begutachten, um am Ende im Zweifel für den Angeklagten zu urteilen oder weniger schlimme Strafen zu verhängen. (vgl. Naphy 2002, S.79).

Natürlich gab es, und das ist leider bis heute nicht grundsätzlich anders, auch in der Frühen Neuzeit eine große Dunkelziffer, weil die allerwenigsten Fälle von Vergewaltigung wegen der "chronische(n) Verschweigung" (Hufton 1998/2002, S. 368), der sie unterlag, den Bannkreis der Täter-Opfer-Beziehung sprengten und zur Anzeige gebracht wurden.

Diese "Tendenz  zum Verschweigen", so vermutet Owen Hufton (ebd.) weiter, dürfte in der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) besonders ausgeprägt gewesen sein, "weil der auf sexuelle Keuschheit ausgesetzte Preis noch höher war und Frauen entweder eine Abwertung ihres Status auf dem Heiratsmarkt oder den elterlichen Zorn fürchteten, wenn sie offenbarten, was geschehen war – besonders, wenn sie von zu Hause ausgerissen waren oder sich in kompromittierende Umstände begeben hatten –."

Zudem habe es immer die Angst gegeben, dass eine Anzeige die Folge haben konnte, dass die Justiz noch genauer auf die Beziehung zwischen Täter und Opfer blickte und das Ergebnis die Lage des Opfer sogar noch erheblich verschlimmerte.

So wussten die betroffenen Mädchen und Frauen wohl auch, dass die Richter bis in kleinste Details nachhakten, ob und wie sich das Opfer gewehrt und um Hilfe geschrieen habe, ob es Verletzungen aufwies oder wenigsten zersauste Haare besaß. (vgl. Loetz o. J., S.584)

Wenn Richter die betroffenen Fragen befragten, geschah dies wohl mit Fragen, wie sie Francisca Loetz (o. J.), für Schweizer Gerichte noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts aus Gerichtsakten rekonstruiert hat. So versuchte das Gericht, "immer zu klären, wie der körperliche Kontakt zustande gekommen war und welche Formen er angenommen hatte: hatten die Frau oder das Kind ein Geschenk erhalten, waren sie geschlechtsreif und "ehrenhaft", hatte die Frau sich auffällig verhalten, wurden Körperteile entblößt, gelang der Koitus, kam es innerhalb oder außerhalb der Vagina zur Ejakulation – diese Fragen stehen im Mittelpunkt und entsprechen den zeitgenössischen juristischen Beurteilungskriterien. Sie verdeutlichen, dass rechtes Richten auf spezifischen Vorstellungen von der Ungleichheit der Geschlechter beruhte. Frauen standen prinzipiell unter Verdacht, sexuelle Anreize gesetzt und damit den Übergriff provoziert zu haben. Männer hingegen wurden als Menschen betrachtet, die von Natur aus leicht 'verführbar' waren und deren Sexualität ausschließlich auf den Koitus bezogen wurde. Während Frauen damit grundsätzlich unter Beweisnot standen und der Mitschuld verdächtigt wurden, galten sexuelle Gewalttäter als entschuldbar. So argumentierten Angeklagte häufig, sie hätten lediglich auf die Frauen reagiert und doch kein so schweres Sexualdelikt begangen, da sie nicht zum Koitus gekommen waren." (ebd., S.576f.)

Dieses öffentliche Verhör des Opfers, das die • sozial konstruierten Grenzen der Scham der Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit immer wieder überschritt, "zementierte damit die Ungleichheit der Paare vor Gericht." (vgl. ebd.,) Wer wegen sexualisierter Gewalt vor Gericht zog, und das taten ohnehin nur die wenigsten Opfer, trug daher stets auch das Risiko, "als unglaubwürdig abgewiesen zu werden und dadurch einen • Ehrverlust zu erleiden." (ebd.)

Gab es nämlich nur "das geringste Indiz dafür, daß der Täter ermutigt worden war, ein Indiz, das von den Freunden des Vergewaltigers leicht fabriziert werden konnte" (ebd.), waren die Chancen des weiblichen Opfers auf eine Wiedergutmachung bzw. "Entschädigung" dahin. Und auch die Richter waren in einem solchen Fall schnell mit ihrem Urteil bei der Hand und erklärten, dass es überhaupt keine Vergewaltigung gegeben habe.

In der schlechtesten Ausgangslage, den Mann bestraft zu sehen, waren die Frauen, die  nach einer Vergewaltigung von ihrem Peiniger schwanger wurden. Kam das • unzüchtige Verhalten dadurch an die Öffentlichkeit, "versuchten die angeklagten Männer (oft), die Rechtsobrigkeit davon zu überzeugen, dass das ungeborene Kind von einem anderen Mann sei. Sie verwiesen auch auf ihre Trunkenheit, sagten, dass ihre Ehefrauen die ehelichen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten oder dass sie verführt worden wären." (Lidman 2008, S.333)

Im Grunde war für die Gerichte und die Gesellschaft die Sache im Falle einer Schwangerschaft klar: Es konnte überhaupt keine Vergewaltigung bzw.• ›Notzucht‹ sein, "da das Lustempfinden der Frau eine condiitio sine qua non der Empfängnis sei." (ebd., S.369) Vielerorts glaubte man, "dass die Empfängnis nur stattfinden könne, wenn sowohl Mann und Frau ejakulieren (d.h. einen Orgasmus haben." (Naphy 2002, S.90

Dennoch war frühneuzeitliches Richten in Sexualdelikten im Zusammenhang mit "Vergewaltigungsdelikten" nicht überall dann abgeschlossen, wenn es, was selten genug der Fall war, zur Verurteilung eines Täters kam. Oft mussten die Verurteilten auch die Arztkosten für verletzte Opfer bezahlen und den betroffenen "ehrenhaften" Frauen und Mädchen eine Entschädigung zukommen lassen. Die gerichtlich verfügte Entschädigungszahlung sollte ihnen "als Mitgift dienen, welche die Nachteile aufwiegen sollte, die sie als deflorierte Frauen auf dem Heiratsmarkt in Kauf nehmen mussten." (Loetz o. J., S.581)

Es konnte auch vorkommen, dass eine vordem ▪ "ehrbare" Frau vom Gericht mit Brief und Siegel bestätigt wurde, "dass sie sich gewehrt [und der Verurteilte sie] nit verfelt habe“. Damit sollte bestätigt werden, "dass die Klägerin eine unangetastete und damit ganz und gar heiratswürdige Frau war." (ebd.)

Ziel dieses für 1535 in Zürich dokumentierten Vorgehens sollte dabei wohl in einer Art "präventive(r) Sozialpolitik" sein, "die Verarmungsrisiken der Opfer zu mindern und damit die finanziellen Folgen für die öffentliche Armenversorgung möglichst gering zu halten". So konnte nicht nur durch die Verurteilung des Täters und die von ihm zu leistende finanzielle Entschädigung dem Opfer Gerechtigkeit widerfahren, sondern auch die Gesellschaft von den sozialen Kosten des Vergehens entlastet werden. (vgl. ebd.)

Dieses Verfahren mache aber auch deutlich, so Loetz (o. J.) weiter,  dass das "Bild patriarchalischer Machtinstrumente, das die ältere Frauengeschichte von vormodernen Gerichten gezeichnet habe, so nicht zutrifft. Sie seien, wenn sie Sexualdelikte verhandelten, keineswegs grundsätzlich darauf aus gewesen, die Fälle zu vertuschen oder die Opfer systematisch zu  benachteiligen. (vgl. ebd., S.600) Was diese These aber vor allem unterstreicht, ist, dass man die einzelnen Fälle, die vor Gericht kamen, genau betrachten und sich vor vorschnellen Generalisierungen hüten sollte.

Wie Lidman (2008, S.331) betont, seien die Anklagen und Prozessschilderungen bei Sittlichkeitsdelikten oft sehr unbestimmt. So sei aus entsprechenden Dokumenten herauszulesen, dass eine Frau schon dann als eine schlechte Frau verdächtigt werden konnte, wenn sie z. B. allein in der Nacht in der Stadt umherging. Solche Frauen konnten als "gemeine weibspersonen" oder weil sie "bei nachts auf der gassen gefunden“ worden waren, kurzerhand aus der Stadt verwiesen werden, ohne dass man sonst noch irgendetwas dazu protokollierte. Es kam aber auch vor, dass sich eine als "gemeine Vettel" diskriminierte Frau vor den Rat begab. Wenn sie dort um Verzeihung bat und versprach, sie "wolle anjezt sich ehrlich vnd wol verhalten“, konnte sie mit einem ernsten Verweis in die Stadt zurückkehren, auch wenn sie sich dann der ständigen Gefahr aussetzen musste, erneut verdächtigt zu werden und im Wiederholungsfall härtere Strafen verhängt wurden.

[ Umgang mit Sexualdelikten Überblick Vergewaltigung Sexueller Missbrauch junger MädchenEhebruchVorehelicher Geschlechtsverkehr Die Kriminalisierung des Konkubinats ]

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

 

 
ARBEITSTECHNIKEN und mehr
Arbeits- und ZeitmanagementKreative ArbeitstechnikenTeamarbeit ▪ Portfolio ● Arbeit mit Bildern  Arbeit mit Texten Arbeit mit Film und VideoMündliche KommunikationVisualisierenPräsentationArbeitstechniken für das Internet Sonstige digitale Arbeitstechniken 
 

Creative Commons Lizenzvertrag Dieses Werk ist lizenziert unter Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International License (CC-BY-SA)
Dies gilt f? alle Inhalte, sofern sie nicht von
externen Quellen eingebunden werden oder anderweitig gekennzeichnet sind. Autor: Gert Egle/www.teachsam.de
-
CC-Lizenz