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Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
▪
Überblick
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Aspekte der
Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)
Sämtliche Formen außerehelicher Sexualität (die •
voreheliche ebenso wie
der •
Ehebruch) – das •
adelige Mätressenwesen
und seine ständische Legitimation spielten hier eine Sonderrolle –
galten in der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800)
als •
illegitim
und waren somit in den Augen der Zeit stets eine Missachtung mehr
oder weniger eindeutig akzeptierter Normen im Bereich des
Sexuellen.
Dabei zählte der •
Ehebruch,
unter dem man den vorsätzlichen »Geschlechtsverkehr
eines Ehepartners mit einer dritten Person versteht, in
der Geschichte der abendländischen Kultur seit der Antike stets zu
Sittlichkeitsdelikten, die mit besonders harten Strafen sanktioniert wurden.
So sah die • "Carolina",
das erste Strafgesetzbuch auf Reichsebene aus dem Jahr 1532, für das
Kapitalverbrechen in schweren Fällen, wie z. B. bei mehrfachem
Ehebruch, sogar die •
Todesstrafe vor, auch wenn diese aus verschiedenen Gründen nur
selten verhängt und •
durch Gefängnis-,
Ehren- bzw. Schandstrafen-
und Geldstrafen ersetzt wurde (vgl.
Eder 2002, S.60).
Diese Entwicklung bedeutete hingegen nicht, dass die weltlichen und
kirchlichen Obrigkeiten bei ihrer Repressionspolitik nachließen. Im
Gegenteil: Mit ihren zahlreichen »Policey-Ordnungen
und Verlautbarungen der »Kirchenzucht
auf Landes- und kommunaler Ebene griffen sie massiv in das •
Sexualleben ihrer
Untertanen ein, zumal sich das sexuelle Verhalten der Männer und
Frauen mit dem Strafrecht allein offenbar nicht so effektiv
regulieren ließ, wie sich die Inhaber staatlicher Gewalt
vorstellten. Daher sollten Policey-Ordnungen
die strafrechtlichen Regelungen
ergänzen
und "Missstände" im Sexualverhalten der Bevölkerung zurückdrängen, wo
ihnen mit den Strafen des Sexualstrafrechts nicht so ohne weiteres
beizukommen war. "Missstände", die nach Ansicht der Obrigkeiten die
soziale Ordnung und die ökonomische Wohlfahrt des Landes gefährden
konnte, waren auch die •
voreheliche und außereheliche Sexualität, die zu regulieren,
sich die Obrigkeit im Rahmen des Prozesses der ▪
Sozialdisziplinierung
ihrer Untertanen durch eine zunehmende Kriminalisierung der damit
verbundenen sozio-sexuellen Praktiken auf die Fahnen schrieb.
In verschiedenen deutschen Territorien entstanden nach der
Reformation Sitten- und
Konsistorialgerichte, die die außereheliche Sexualität
überwachten. Diese niederen Sittengerichte konnten gewöhnlich keine
Körper- und Todesstrafen, dafür aber Geldstrafen, Schand- bzw.
Ehrenstrafen verhängen und betroffene Delinquenten aus der Stadt
ausweisen. Die genaue Praxis unterschied sich jedoch erheblich
zwischen den Territorien und Regionen (vgl.
Muurling/Kamp/
Schmidt 2021, S.16)
Wo es in Deutschland solche Sittengerichte gab, konnte es zwei
verschiedene Funktionen übernehmen. Es bestrafte außereheliche
Sexualität – und regelte aber auch gleichzeitig Vaterschaft und
Unterhalt. Für eine ledige Mutter entstand daraus ein Dilemma.
Wollte sie den Vater gerichtlich dazu bringen, für das Kind zu
zahlen, musste sie ihre außereheliche sexuelle Beziehung vor genau
jener Institution offen legen, die diese Beziehung bestrafen konnte.
Der Gang vor Gericht bedeutete daher häufig eine Selbstanzeige bzw.
Selbstoffenbarung mit zahlreichen entwürdigenden Fragen und endete
am Ende erst recht mit dem Ehrverlust.
Die Intensivierung der Strafverfolgung und die zunehmende
Kriminalisierung sämtlicher Formen außerehelicher Sexualität, die
neben der • vorehelichen
Sexualität auch das
• Konkubinat
besonders trafen, steht historisch mit der frühneuzeitlichen
Staatsentwicklung in Zusammenhang, hat aber darüber hinaus auch
sozial- und finanzpolitische Ursachen.
Sie haben zur Ausbildung
zahlreicher Sanktionen und Sanktionsformen geführt, mit denen die
weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten die •
Sozialdisziplinierung ihrer Untertanen im Allgemeinen und im
Bereich des Sexuellen im Besonderen in einem, allerdings nicht
überall gleich verlaufenden, Prozess durchsetzen wollten. Zugleich
entwickelten sich, regional sehr unterschiedlich, aber auch Ansätze
einer, wenngleich aus der Not geborenen, staatlichen Fürsorge für
die unehelichen Kinder, die als Folge vorehelicher sexueller
Praktiken geboren wurden.
Zudem darf man sich die Regulierung des Sexuellen •
nicht nur als Ausdruck der Repression von oben vorstellen
(Foucault), auch wenn hier die verschiedenen Schandstrafen zur
Sprache kommen, die im Zusammenhang mit •
Ehebruch und devianten
Formen vorehelicher und außerehelicher Sexualität in Stadt und Land
verhängt und exekutiert wurden. Schließlich kann man darin auch
einen viele Jahrhunderte andauernden zivilisatorischen Prozess
sehen, der darauf beruhte, dass "der Sexualtrieb, wie viele andere
Triebe, einer immer strengeren Regelung und Umformung unterworfen"
wurde
(Elias
1997, Bd. 1, S.342).
Unzählige Männer und Frauen wurden in der ▪
Frühen Neuzeit (1350-1800)
wegen ihres sozio-sexuellen Verhaltens
Opfer eines Systems ähnlicher
Schandstrafen, die mehrheitlich Frauen betrafen, aber immer
wieder auch Männer, denen jeweils unzüchtiges Verhalten nachgesagt
wurde oder die im Falle einer unehelichen Schwangerschaft ganz
offenkundig eine "Sünde" begangen hatten, die Staat und Gesellschaft
gemeinsam ahndeten.

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Dabei waren ledige Mütter, die nicht
wegen der Tatsache, dass sie ein Kind gebaren automatisch bestraft,
sondern wegen ihres "sündigen" unzüchtigen Verhaltens, nicht nur
Opfer der mit diesem •
Ehrverlust verbundenen Folgen. Auch wenn sie wohl viel häufiger
als Männer die öffentliche Schande und die harten persönlichen und
sozialen Konsequenzen ertragen mussten, blieben etlichen Frauen,
regional allerdings sehr unterschiedlich, oft noch gewisse
Handlungsmöglichkeiten, damit die "Sünde" und ihre Folgen nicht
allein an ihnen hängen blieb. (vgl.
van der Hejden/Schmidt/ Vermeesch 2021, S.2)
So hat man festgestellt, dass es auch
Frauen gab, die auf vielfältige Art und Weise mit den
obrigkeitlichen Institutionen interagierten, um trotz der
Schandstrafe ihre Unterhaltsansprüche gegen den Kindsvater bzw.
dessen Familie durchzusetzen (vgl.
ebd.). Und auch die gesellschaftliche Ächtung lediger Mütter war
keineswegs ein Automatismus, an dem alle sich alle "Nachbarn"
beteiligten. So gab es immer wieder Fälle, wo sowohl die "Nachbarn"
als auch die städtischen Kommunen, selbst wenn sie eine Schandstrafe
gegen sie verhängten, allein erziehenden Müttern zur Seite standen,
um Unterhaltsansprüche gegen den Kindsvater gerichtlich
durchzusetzen. Nicht immer führte eine ledige Mutterschaft also zu
sozialer Isolation und Marginalisierung. (vgl.
ebd., S.4)
Handlungsspielräume lediger Mütter in den
Niederlanden im 17. Jahrhundert
In den Niederlanden waren die
Handlungsmöglichkeiten lediger Mütter in den Städten im Vergleich zu
deutschen Verhältnissen vergleichsweise groß, weil die Zivilklage
gegen den Unterhalt verweigernden Kindsvater und die Strafverfolgung
der "unzüchtigen" vorehelichen sexuellen Handlungen nicht
unmittelbar institutionell miteinander gekoppelt waren.
Hier konnte eine unverheiratete Mutter,
auch wenn ihr "unzüchtiges" Verhalten bestraft wurde, rechtliche
Institutionen einschalten, um den Kindsvater in seine soziale
Verantwortung zu bringen. Solche Handlungsspielräume besaßen Frauen
in deutschen Städten jedenfalls im Normalfall nicht. (vgl.
Muurling/Kamp/ Schmidt 2021, S.16)
Die von der ledigen Mutter oder ihrer
Familie angestrengten Zivilklagen waren in Holland Teil eines
breiten Spektrums informeller, außergerichtlicher, halbgerichtlicher
und gerichtlicher Verfahren, die der ledigen Mutter zur Verfügung
standen, um auch Väter für ihr Handeln zur Rechenschaft zu ziehen.
Der Fall landete häufig erst dann vor Gericht, wenn es Nachbarn,
Familienmitgliedern und Freunden nicht gelang, den Kindsvater zur
Heirat mit der schwangeren Frau zu bewegen oder ihn zur Zahlung
einer Entschädigung zu bewegen. Auch die Bekanntgabe des Namens des
männlichen Verführers war eine gängige Strategie, ihn zum Einlenken
zu zwingen. Eidesstattliche Erklärungen, die den Namen des Vaters in
notariellen Urkunden festhielten, erhöhten den Druck auf die Väter,
ohne gerichtliche Intervention eine Einigung erzielten.
Wie die
Vaterschaftsklagen vor den städtischen Gerichten ausgingen, hing
von einer Reihe von Faktoren ab. Dabei spielten der soziale Status
von Klägerin und Beklagtem, der Unterschied zwischen ihren sozialen
Status, der Familienstand des Beklagten, das Vorliegen einer
eidesstattlichen Erklärung sowie die soziale und kulturelle Stellung
der Klägerin entscheidende Rollen. Hausangestellte, die von
verheirateten Männern höheren Standes geschwängert wurden, gingen
allerdings meist ohne jede finanzielle Entschädigung leer aus.
Insgesamt gesehen hatten niederländische Frauen vor Gericht aber
durchaus realistische Chancen mit ihren Vaterschaftsklagen. Von
allen Fällen, die durch ein Gerichtsurteil abgeschlossen wurden,
fielen fast zwei Drittel zugunsten der Frau aus. Im Allgemeinen
zögerten die Gerichte, die Angeklagten zur Heirat mit der Klägerin
zu zwingen, aber sie verurteilten Männer zur Zahlung von
finanziellen Entschädigungen oder Unterhalt für die Erziehung des
Kindes. (vgl.
ebd.
S.20)
Dennoch trugen auch in den Niederlanden
die Frauen die persönliche, soziale und gesellschaftliche Hauptlast,
wenn sie als Folge vorehelichen bzw. außerehelichen
Geschlechtsverkehrs schwanger wurden.
Außerehelicher Geschlechtsverkehr und
die Geburt eines unehelichen Kindes galten in den Niederlanden als
Straftat und wurden daher strafrechtlich verfolgt. Dabei wurden auch
immer wieder Männer angeklagt, mehrheitlich waren es jedoch Frauen,
denen man Unzucht vorwarf. Wurden sie schuldig gesprochen, waren die
Strafen hart: In der Regel wurden sie bis zu zwölf Jahre aus der
Stadt verbannt. Es kam aber auch vor, dass die Gerichte auf harte
Strafen, wenn die Paare am Ende doch heirateten. Zudem hing das
Strafmaß für die Unzucht einer Frau auch davon ab, ob sie vom
Kindsvater bzw. dessen Familie finanziell entschädigt wurde bzw.
dieser bereit war, den Unterhalt für sein uneheliches Kind zu
bestreiten. Wenn Frauen dies nicht nachweisen konnten, der Unterhalt
des unehelichen Kindes also letztlich zu Lasten der Stadt und ihrer
Armenfürsorge ging, wurden die Frauen sogar härter bestraft. (vgl.
ebd.,
S.17)
Gründe für die häufigere Bestrafung lediger
Mütter
Es gibt verschiedene Gründe, weshalb
Frauen generell häufiger bestraft wurden, als Männer.
Dazu zählten vor allem die tief
verwurzelten Vorstellungen von •
(weiblicher) Ehre und die
Doppelmoral, mit der die Gesellschaft männliches und weibliches
Sexualverhalten beurteilte. Die Schande, die mit der unverheirateten
Elternschaft verbunden war, war in der ▪
Frühen Neuzeit (1350-1800), allerdings auch hier mit zum
Teil klaren regionalen und konfessionellen Unterschieden, also stark
geschlechtsspezifisch.
Da sich viele Frauen, von den Vätern ganz zu schweigen, um den
sozialen Folgen zu entgehen, von ihrem Kind trennten und auch ihre
Armut zur verbreiteten Vernachlässigung der "Bastarde" führte,
wurden die unehelichen Kinder auch ein finanzielles Problem für die
städtischen Kommunen, in denen wohltätige Einrichtungen für eine
mehr schlechte als rechte Versorgung der unehelichen Kinder sorgten.
Ein Grund mehr, dass die städtischen Obrigkeiten mit ihren
Policey-Verordnungen die voreheliche und außereheliche Sexualität im
Laufe der Zeit immer stärker kriminalisierten. Dabei kam es, wie
schon erwähnt, sogar vor. dass "unzüchtige" Frauen, wenn sie nicht
schwanger wurden, weniger hart bestraft wurden, als die Frauen, die
ein Kind bekamen.
Außer diesen beiden Gründen für die Hauptlast vorehelicher
Sexualität, die Frauen zu tragen hatten, kamen noch
Familieninteressen im Zusammenhang von Erbschaft und Eigentum ins
Spiel. Der voreheliche, illegitime Geschlechtsverkehr war nämlich
stets mit dem Risiko verbunden, dass im Falle einer Schwangerschaft,
das Kind auch außerehelich geboren wurde. Insbesondere wohlhabende
Eltern von Jungen aus wohlhabenden Familien stimmten dabei offenbar
einer nachträglichen Legitimierung eines "sündhaft" gezeugten Erben
durch Heirat nicht unbedingt zu. Kamen die geschwängerten Frauen aus
ärmeren Familien wurden sie ohnehin eher einfach "sitzengelassen",
so dass sie mit leeren Händen und ohne jede finanzielle Vereinbarung
mit dem Kindsvater bzw. dessen Familie, aber der praktischen
Verantwortung für ihr uneheliches Kind dastand.
Typische Schand- und Ehrenstrafen
Schandstrafen zielten auf die öffentliche Zurschaustellung des durch
das unzüchtige Verhalten eingetretenen Ehrverlusts von Personen
beiderlei Geschlechts. Dennoch waren, wenn es sich die Ahndung vorehelicher und
außerehelicher Sexualität handelte, weitaus häufiger Frauen als Männer,
die davon betroffen waren. Was sie zu ihrer Schande erdulden
mussten, war der Mittelpunkt eines öffentlichen Schauspiels, an dem
Gaffer*innen aus allen Ständen ihre Freude hatten und aktiv mitwirken
konnten. Schandstrafen konnten dabei vielfältige Erscheinungsformen
haben.
-
Die "unzüchtige" Person konnte öffentlich an einen Pranger oder Schandpfahl
gekettet werden, musste die "Fiedel"
tragen, ein geigenähnliches hölzernes Strafwerkzeug zum
Einspannen von Hals und Händen, und wurde damit vor der ganzen
Gemeinde beschämt.
-
In der Kirche musste sie während des Gottesdienstes an einem
besonders sichtbaren Platz stehen, teilweise in besonderer
Kleidung, und öffentlich Buße tun. Gerade in protestantischen
Territorien war diese Form der Disziplinierung verbreitet.
-
Regional konnten auffällige Kleidungsstücke oder Zeichen als
Schandkleidung oder Schandzeichen, vorgeschrieben werden, die
das "unzüchtige" Tun öffentlich kenntlich machten.
-
Mancherorts inszenierten die Obrigkeiten öffentliche Umzüge und andere entehrenden Rituale als Schauspiel für
die Gemeinde.
Neben diesen Schandstrafen kamen oft noch weitere Strafen wie Geld-,
Haft- oder Arbeitsstrafen dazu und mancherorts konnte eine
uneheliche Schwangerschaft auch dazu führen, dass die Betroffene aus
dem Ort vertrieben wurde.

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Die Schandstrafen
beruhten darauf, dass die Untertanen selbst in die Bestrafung der
"Täterinnen" und "Täter" aktiv einbezogen wurden. Ohne
die breite
Akzeptanz, die Schandstrafen für "unzüchtiges" Verhalten bei der
großen Mehrheit fanden, funktionierte das System dieser Sanktionen
nicht. So wurden die z. B. am Pranger Stehenden beschimpft und
verhöhnt sowie mit allerlei Unrat beworfen. Durch ihre aktive Rolle
bei der öffentlichen Bestrafung erwiesen sich die
hier in Erscheinung tretenden
Untertanen als folgsame Gefolgsleute der Obrigkeit. Dabei waren die
konkreten Motive für die aktive Beteiligung am Vollzug der
Schandstrafe gewiss verschieden. Ob als Folge der Normen
internalisierten christlichen Sexualmoral, ob als Folge
gesellschaftlichen Drucks oder als Folge einer im Schutz der
Gemeinschaft erfolgten Enthemmung, die Menschen ihre sadistischen
Neigungen an den "Sünderinnen" und "Sündern"
auf diese Weise ausleben ließen oder anderes mehr: die aktive
Beteiligung an der öffentlich vollzogenen Bestrafung war zugleich
Ausdruck des System der sozialen Kontrolle mit Bespitzelung und
Überwachung, das dafür sorgte, dass die moralisch und sittlich sowie
sozial immer wieder begründeten und bestätigten Gebote und Verbote
prinzipiell auch den letzten Winkel der Gesellschaft erreichen
konnten.
Literarisch hat dies
»Nathanel
Hawthorne (1804-1864) mit seinem Roman »"Der
scharlachrote Buchstabe" (1850) angeklagt, der das
Schicksal der Ehebrecherin
Hester Prynne schildert. Die junge Frau wird, weil sie trotz ihrer öffentlichen »Anprangerung den
Vater ihres unehelichen Kindes
nicht nennen will, neben anderen Sanktionen dazu verurteilt
ist, ein scharlachrotes "A" als Zeichen ihrer Ächtung auf der Brust
zu tragen.
Der Roman, dessen Geschichte im
gerade erst von englischen
Puritanern gegründeten
Boston im 17.
Jahrhundert spielt, ist zugleich ein herausragendes Beispiel dafür,
wie Literatur als eine Art "Archiv" (Greiner
22014, S.21) fungieren
kann, "das die Wandlungen der
Gefühlskultur sammelt und aufbewahrt" (ebd.).
Sie kann uns, mit der gebotenen kritischen Distanz zur Fiktionalität des
jeweiligen Werkes – Literatur ist schließlich keine Quelle im
geschichtswissenschaftlichen Sinne –, helfen, die historische Distanz zu einer, insbesondere auch in diesem Bereich,
fremden Welt zu verringern.
[ •
Ehebruch
▪ Überblick
▪
Griechische und
römische Antike ▪
Ehebruch im
christlichen Europa des Mittelalters ▪
Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532
▪ Ehebruch in den
frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen
►
Öffentliche Schandstrafen in Städten und
Gemeinden ◄ •
Ständische
Sonderregelungen für den Adel (Mätressentum) ]
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
19.08.2026
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