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Ehebruch

Öffentliche Schandstrafen in Städten und Gemeinden

Frühe Neuzeit (1350-1800)  « –  « Sexualleben « – Umgang mit Sexualdelikten

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben • Familienleben FrauenlebenKinderlebenLeben der Alten Berufsleben Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches Recht Umgang mit SexualdeliktenÜberblick VergewaltigungSexueller Missbrauch junger Mädchen [ Ehebruch Überblick Griechische und römische Antike Ehebruch im christlichen Europa des Mittelalters Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532 Ehebruch in den frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen Öffentliche Schandstrafen in Städten und Gemeinden Ständische Sonderregelungen für den Adel (Mätressentum) ]Vorehelicher Geschlechtsverkehr Konkubinat Bausteine Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur  Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im BarockLeben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und KleidungReisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
Überblick
Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)

Sämtliche Formen außerehelicher Sexualität (die • voreheliche ebenso wie der • Ehebruch) – das • adelige Mätressenwesen und seine ständische Legitimation spielten hier eine Sonderrolle – galten in der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) als • illegitim und waren somit in den Augen der Zeit stets eine Missachtung mehr oder weniger eindeutig akzeptierter Normen im Bereich des Sexuellen.

Dabei zählte der • Ehebruch, unter dem man den vorsätzlichen »Geschlechtsverkehr eines Ehepartners mit einer dritten Person versteht, in der Geschichte der abendländischen Kultur seit der Antike stets zu Sittlichkeitsdelikten, die mit besonders harten Strafen sanktioniert wurden. So sah die • "Carolina", das erste Strafgesetzbuch auf Reichsebene aus dem Jahr 1532, für das Kapitalverbrechen in schweren Fällen, wie z. B. bei mehrfachem Ehebruch, sogar die • Todesstrafe vor, auch wenn diese aus verschiedenen Gründen nur selten verhängt und • durch Gefängnis-, Ehren- bzw. Schandstrafen- und Geldstrafen ersetzt wurde (vgl. Eder 2002, S.60).

Diese Entwicklung bedeutete hingegen nicht, dass die weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten bei ihrer Repressionspolitik nachließen. Im Gegenteil: Mit ihren zahlreichen »Policey-Ordnungen und Verlautbarungen der »Kirchenzucht auf Landes- und kommunaler Ebene griffen sie massiv in das • Sexualleben ihrer Untertanen ein, zumal sich das sexuelle Verhalten der Männer und Frauen mit dem Strafrecht allein offenbar nicht so effektiv regulieren ließ, wie sich die Inhaber staatlicher Gewalt vorstellten. Daher sollten Policey-Ordnungen die strafrechtlichen Regelungen ergänzen und "Missstände" im Sexualverhalten der Bevölkerung zurückdrängen, wo ihnen mit den Strafen des Sexualstrafrechts nicht so ohne weiteres beizukommen war. "Missstände", die nach Ansicht der Obrigkeiten die soziale Ordnung und die ökonomische Wohlfahrt des Landes gefährden konnte, waren auch die • voreheliche und außereheliche Sexualität, die zu regulieren, sich die Obrigkeit im Rahmen des Prozesses der ▪ Sozialdisziplinierung ihrer Untertanen durch eine zunehmende Kriminalisierung der damit verbundenen sozio-sexuellen Praktiken auf die Fahnen schrieb.

In verschiedenen deutschen Territorien entstanden nach der Reformation Sitten- und Konsistorialgerichte, die die außereheliche Sexualität überwachten. Diese niederen Sittengerichte konnten gewöhnlich keine Körper- und Todesstrafen, dafür aber Geldstrafen, Schand- bzw. Ehrenstrafen verhängen und betroffene Delinquenten aus der Stadt ausweisen. Die genaue Praxis unterschied sich jedoch erheblich zwischen den Territorien und Regionen (vgl. Muurling/Kamp/ Schmidt 2021, S.16)

Wo es in Deutschland solche Sittengerichte gab,  konnte es zwei verschiedene Funktionen übernehmen. Es bestrafte außereheliche Sexualität – und regelte aber auch gleichzeitig Vaterschaft und Unterhalt. Für eine ledige Mutter entstand daraus ein Dilemma. Wollte sie den Vater gerichtlich dazu bringen, für das Kind zu zahlen, musste sie ihre außereheliche sexuelle Beziehung vor genau jener Institution offen legen, die diese Beziehung bestrafen konnte. Der Gang vor Gericht bedeutete daher häufig eine Selbstanzeige bzw. Selbstoffenbarung mit zahlreichen entwürdigenden Fragen und endete am Ende erst recht mit dem Ehrverlust.

Die Intensivierung der Strafverfolgung und die zunehmende Kriminalisierung sämtlicher Formen außerehelicher Sexualität, die neben der • vorehelichen Sexualität auch das • Konkubinat besonders trafen, steht historisch mit der frühneuzeitlichen Staatsentwicklung in Zusammenhang, hat aber darüber hinaus auch sozial- und finanzpolitische Ursachen.

Sie haben zur Ausbildung zahlreicher Sanktionen und Sanktionsformen geführt, mit denen die weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten die • Sozialdisziplinierung ihrer Untertanen im Allgemeinen und im Bereich des Sexuellen im Besonderen in einem, allerdings nicht überall gleich verlaufenden, Prozess durchsetzen wollten. Zugleich entwickelten sich, regional sehr unterschiedlich, aber auch Ansätze einer, wenngleich aus der Not geborenen, staatlichen Fürsorge für die unehelichen Kinder, die als Folge vorehelicher sexueller Praktiken geboren wurden.

Zudem darf man sich die Regulierung des Sexuellen • nicht nur als Ausdruck der Repression von oben vorstellen (Foucault), auch wenn hier die verschiedenen Schandstrafen zur Sprache kommen, die im Zusammenhang mit • Ehebruch und devianten Formen vorehelicher und außerehelicher Sexualität in Stadt und Land verhängt und exekutiert wurden. Schließlich kann man darin auch einen viele Jahrhunderte andauernden zivilisatorischen Prozess sehen, der darauf beruhte, dass "der Sexualtrieb, wie viele andere Triebe, einer immer strengeren Regelung und Umformung unterworfen" wurde (Elias 1997, Bd. 1, S.342).

Unzählige Männer und Frauen wurden in der Frühen Neuzeit (1350-1800) wegen ihres sozio-sexuellen Verhaltens Opfer eines Systems ähnlicher Schandstrafen, die mehrheitlich Frauen betrafen, aber immer wieder auch Männer, denen jeweils unzüchtiges Verhalten nachgesagt wurde oder die im Falle einer unehelichen Schwangerschaft ganz offenkundig eine "Sünde" begangen hatten, die Staat und Gesellschaft gemeinsam ahndeten.


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Dabei waren ledige Mütter, die nicht wegen der Tatsache, dass sie ein Kind gebaren automatisch bestraft, sondern wegen ihres "sündigen" unzüchtigen Verhaltens, nicht nur Opfer der mit diesem • Ehrverlust verbundenen Folgen. Auch wenn sie wohl viel häufiger als Männer die öffentliche Schande und die harten persönlichen und sozialen Konsequenzen ertragen mussten, blieben etlichen Frauen, regional allerdings sehr unterschiedlich, oft noch gewisse Handlungsmöglichkeiten, damit die "Sünde" und ihre Folgen nicht allein an ihnen hängen blieb. (vgl. van der Hejden/Schmidt/ Vermeesch 2021, S.2)

So hat man festgestellt, dass es auch Frauen gab, die auf vielfältige Art und Weise mit den obrigkeitlichen Institutionen interagierten, um trotz der Schandstrafe ihre Unterhaltsansprüche gegen den Kindsvater bzw. dessen Familie durchzusetzen (vgl. ebd.). Und auch die gesellschaftliche Ächtung lediger Mütter war keineswegs ein Automatismus, an dem alle sich alle "Nachbarn" beteiligten. So gab es immer wieder Fälle, wo sowohl die "Nachbarn" als auch die städtischen Kommunen, selbst wenn sie eine Schandstrafe gegen sie verhängten, allein erziehenden Müttern zur Seite standen, um Unterhaltsansprüche gegen den Kindsvater gerichtlich durchzusetzen. Nicht immer führte eine ledige Mutterschaft also zu sozialer Isolation und Marginalisierung. (vgl. ebd., S.4)

Handlungsspielräume lediger Mütter in den Niederlanden im 17. Jahrhundert

In den Niederlanden waren die Handlungsmöglichkeiten lediger Mütter in den Städten im Vergleich zu deutschen Verhältnissen vergleichsweise groß, weil die Zivilklage gegen den Unterhalt verweigernden Kindsvater und die Strafverfolgung der "unzüchtigen" vorehelichen sexuellen Handlungen nicht unmittelbar institutionell miteinander gekoppelt waren.

Hier konnte eine unverheiratete Mutter, auch wenn ihr "unzüchtiges" Verhalten bestraft wurde, rechtliche Institutionen einschalten, um den Kindsvater in seine soziale Verantwortung zu bringen. Solche Handlungsspielräume besaßen Frauen in deutschen Städten jedenfalls im Normalfall nicht. (vgl. Muurling/Kamp/ Schmidt 2021, S.16)

Die von der ledigen Mutter oder ihrer Familie angestrengten Zivilklagen waren in Holland Teil eines breiten Spektrums informeller, außergerichtlicher, halbgerichtlicher und gerichtlicher Verfahren, die der ledigen Mutter zur Verfügung standen, um auch Väter für ihr Handeln zur Rechenschaft zu ziehen. Der Fall landete häufig erst dann vor Gericht, wenn es Nachbarn, Familienmitgliedern und Freunden nicht gelang, den Kindsvater zur Heirat mit der schwangeren Frau zu bewegen oder ihn zur Zahlung einer Entschädigung zu bewegen. Auch die Bekanntgabe des Namens des männlichen Verführers war eine gängige Strategie, ihn zum Einlenken zu zwingen. Eidesstattliche Erklärungen, die den Namen des Vaters in notariellen Urkunden festhielten, erhöhten den Druck auf die Väter, ohne gerichtliche Intervention eine Einigung erzielten.

Wie die Vaterschaftsklagen vor den städtischen Gerichten ausgingen, hing von einer Reihe von Faktoren ab. Dabei spielten der soziale Status von Klägerin und Beklagtem, der Unterschied zwischen ihren sozialen Status, der Familienstand des Beklagten, das Vorliegen einer eidesstattlichen Erklärung sowie die soziale und kulturelle Stellung der Klägerin entscheidende Rollen. Hausangestellte, die von verheirateten Männern höheren Standes geschwängert wurden, gingen allerdings meist ohne jede finanzielle Entschädigung leer aus.

Insgesamt gesehen hatten niederländische Frauen vor Gericht aber durchaus realistische Chancen mit ihren Vaterschaftsklagen. Von allen Fällen, die durch ein Gerichtsurteil abgeschlossen wurden, fielen fast zwei Drittel zugunsten der Frau aus. Im Allgemeinen zögerten die Gerichte, die Angeklagten zur Heirat mit der Klägerin zu zwingen, aber sie verurteilten Männer zur Zahlung von finanziellen Entschädigungen oder Unterhalt für die Erziehung des Kindes. (vgl. ebd. S.20)

Dennoch trugen auch in den Niederlanden die Frauen die persönliche, soziale und gesellschaftliche Hauptlast, wenn sie als Folge vorehelichen bzw. außerehelichen Geschlechtsverkehrs schwanger wurden.

Außerehelicher Geschlechtsverkehr und die Geburt eines unehelichen Kindes galten in den Niederlanden als Straftat und wurden daher strafrechtlich verfolgt. Dabei wurden auch immer wieder Männer angeklagt, mehrheitlich waren es jedoch Frauen, denen man Unzucht vorwarf. Wurden sie schuldig gesprochen, waren die Strafen hart: In der Regel wurden sie bis zu zwölf Jahre aus der Stadt verbannt. Es kam aber auch vor, dass die Gerichte auf harte Strafen, wenn die Paare am Ende doch heirateten. Zudem hing das Strafmaß für die Unzucht einer Frau auch davon ab, ob sie vom Kindsvater bzw. dessen Familie finanziell entschädigt wurde bzw. dieser bereit war, den Unterhalt für sein uneheliches Kind zu bestreiten. Wenn Frauen dies nicht nachweisen konnten, der Unterhalt des unehelichen Kindes also letztlich zu Lasten der Stadt und ihrer Armenfürsorge ging, wurden die Frauen sogar härter bestraft. (vgl. ebd., S.17)

Gründe für die häufigere Bestrafung lediger Mütter

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb Frauen generell häufiger bestraft wurden, als Männer.

Dazu zählten vor allem die tief verwurzelten Vorstellungen von • (weiblicher) Ehre und die Doppelmoral, mit der die Gesellschaft männliches und weibliches Sexualverhalten beurteilte. Die Schande, die mit der unverheirateten Elternschaft verbunden war, war in der Frühen Neuzeit (1350-1800), allerdings auch hier mit zum Teil klaren regionalen und konfessionellen Unterschieden, also stark geschlechtsspezifisch.

Da sich viele Frauen, von den Vätern ganz zu schweigen, um den sozialen Folgen zu entgehen, von ihrem Kind trennten und auch ihre Armut  zur verbreiteten Vernachlässigung der "Bastarde" führte, wurden die unehelichen Kinder auch ein finanzielles Problem für die städtischen Kommunen, in denen wohltätige Einrichtungen für eine mehr schlechte als rechte Versorgung der unehelichen Kinder sorgten. Ein Grund mehr, dass die städtischen Obrigkeiten mit ihren Policey-Verordnungen die voreheliche und außereheliche Sexualität im Laufe der Zeit immer stärker kriminalisierten. Dabei kam es, wie schon erwähnt, sogar vor. dass "unzüchtige" Frauen, wenn sie nicht schwanger wurden, weniger hart bestraft wurden, als die Frauen, die ein Kind bekamen.

Außer diesen beiden Gründen für die Hauptlast vorehelicher Sexualität, die Frauen zu tragen hatten, kamen noch Familieninteressen im Zusammenhang von Erbschaft und Eigentum ins Spiel. Der voreheliche, illegitime Geschlechtsverkehr war nämlich stets mit dem Risiko verbunden, dass im Falle einer Schwangerschaft, das Kind auch außerehelich geboren wurde. Insbesondere wohlhabende Eltern von Jungen aus wohlhabenden Familien stimmten dabei offenbar einer nachträglichen Legitimierung eines "sündhaft" gezeugten Erben durch Heirat nicht unbedingt zu. Kamen die geschwängerten Frauen aus ärmeren Familien wurden sie ohnehin eher einfach "sitzengelassen", so dass sie mit leeren Händen und ohne jede finanzielle Vereinbarung mit dem Kindsvater bzw. dessen Familie, aber der praktischen Verantwortung für ihr uneheliches Kind dastand.

Typische Schand- und Ehrenstrafen

Schandstrafen zielten auf die öffentliche Zurschaustellung des durch das unzüchtige Verhalten eingetretenen Ehrverlusts von Personen beiderlei Geschlechts. Dennoch waren, wenn es sich die Ahndung vorehelicher und außerehelicher Sexualität handelte, weitaus häufiger Frauen als Männer, die davon betroffen waren. Was sie zu ihrer Schande erdulden mussten, war der Mittelpunkt eines öffentlichen Schauspiels, an dem Gaffer*innen aus allen Ständen ihre Freude hatten und aktiv mitwirken konnten. Schandstrafen konnten dabei vielfältige Erscheinungsformen haben.

  • Die "unzüchtige" Person konnte öffentlich an einen Pranger oder Schandpfahl gekettet werden, musste die "Fiedel" tragen, ein geigenähnliches hölzernes Strafwerkzeug zum Einspannen von Hals und Händen, und wurde damit vor der ganzen Gemeinde beschämt.

  • In der Kirche musste sie während des Gottesdienstes an einem besonders sichtbaren Platz stehen, teilweise in besonderer Kleidung, und öffentlich Buße tun. Gerade in protestantischen Territorien war diese Form der Disziplinierung verbreitet.

  • Regional konnten auffällige Kleidungsstücke oder Zeichen als Schandkleidung oder Schandzeichen, vorgeschrieben werden, die das "unzüchtige" Tun öffentlich kenntlich machten.

  • Mancherorts inszenierten die Obrigkeiten öffentliche Umzüge und andere entehrenden Rituale als Schauspiel für die Gemeinde.

Neben diesen Schandstrafen kamen oft noch weitere Strafen wie Geld-, Haft- oder Arbeitsstrafen dazu und mancherorts konnte eine uneheliche Schwangerschaft auch dazu führen, dass die Betroffene aus dem Ort vertrieben wurde.


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Die Schandstrafen beruhten darauf, dass die Untertanen selbst in die Bestrafung der "Täterinnen" und "Täter" aktiv einbezogen wurden. Ohne die breite Akzeptanz, die Schandstrafen für "unzüchtiges" Verhalten bei der großen Mehrheit fanden, funktionierte das System dieser Sanktionen nicht. So wurden die z. B. am Pranger Stehenden beschimpft und verhöhnt sowie mit allerlei Unrat beworfen. Durch ihre aktive Rolle bei der öffentlichen Bestrafung erwiesen sich die hier in Erscheinung tretenden Untertanen als folgsame Gefolgsleute der Obrigkeit. Dabei waren die konkreten Motive für die aktive Beteiligung am Vollzug der Schandstrafe gewiss verschieden. Ob als Folge der Normen internalisierten christlichen Sexualmoral, ob als Folge gesellschaftlichen Drucks oder als Folge einer im Schutz der Gemeinschaft erfolgten Enthemmung, die Menschen ihre sadistischen Neigungen an den "Sünderinnen" und "Sündern" auf diese Weise ausleben ließen oder anderes mehr: die aktive Beteiligung an der öffentlich vollzogenen Bestrafung war zugleich Ausdruck des System der sozialen Kontrolle mit Bespitzelung und Überwachung, das dafür sorgte, dass die moralisch und sittlich sowie sozial immer wieder begründeten und bestätigten Gebote und Verbote prinzipiell auch den letzten Winkel der Gesellschaft erreichen konnten.

Literarisch hat dies »Nathanel Hawthorne (1804-1864) mit seinem Roman »"Der scharlachrote Buchstabe" (1850) angeklagt, der das Schicksal der Ehebrecherin Hester Prynne schildert. Die junge Frau wird, weil sie trotz ihrer öffentlichen »Anprangerung den Vater ihres unehelichen Kindes nicht nennen will, neben anderen Sanktionen dazu verurteilt ist, ein scharlachrotes "A" als Zeichen ihrer Ächtung auf der Brust zu tragen.
Der Roman, dessen Geschichte im gerade erst von englischen Puritanern gegründeten Boston im 17. Jahrhundert spielt, ist zugleich ein herausragendes Beispiel dafür, wie Literatur als eine Art "Archiv" (Greiner 22014, S.21) fungieren kann, "das die Wandlungen der Gefühlskultur sammelt und aufbewahrt" (ebd.). Sie kann uns, mit der gebotenen kritischen Distanz zur Fiktionalität des jeweiligen Werkes – Literatur ist schließlich keine Quelle im geschichtswissenschaftlichen Sinne –, helfen, die historische Distanz zu einer, insbesondere auch in diesem Bereich, fremden Welt zu verringern.

[ EhebruchÜberblick Griechische und römische Antike Ehebruch im christlichen Europa des Mittelalters Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532 Ehebruch in den frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen Öffentliche Schandstrafen in Städten und Gemeinden Ständische Sonderregelungen für den Adel (Mätressentum) ]

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 19.08.2026

 

 
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