Mehr noch als Reichsgesetze
wie die • Carolina aus
dem Jahr 1532 sorgten in der ▪
Frühen Neuzeit (1350-1800) wohl die im Rahmen der ▪
Sozialdisziplinierung immer
größer werdende Flut von »Policey-Ordnungen
und die Verlautbarungen der »Kirchenzucht
auf Landes- und kommunaler Ebene für die sexuelle Ordnung.
Diese sollte nach
Ansicht der Inhaber staatlicher Gewalt (z. B. Fürsten, Magistrate
der Reichsstädte etc.) und der jeweiligen Landeskirche "zur
Stabilisierung der sozialen Ordnung beitragen und solcherart auch
die ökonomische Wohlfahrt des Landes fördern". (ebd,
S.58)
Policeyordnungen
ergänzten die strafrechtlichen Regelungen und sollten
"Missstände" im Sexualverhalten der Bevölkerung zurückdrängen, wo
ihnen mit den Strafen des Sexualstrafrechts nicht so ohne weiteres
beizukommen war.
Mit den
Sittlichkeitsgesetzen, das macht die »Polizeiordnung
für das Herzogtum Westfalen aus dem Jahr 1723 deutlich, griff
der Landesherr tief in das Alltagsleben seiner Untertanen ein und
sanktionierte, wenn gegen die aufgestellten gesellschaftlichen
Normen verstoßen wurde.
Solche Normen dienten dabei unter Bezugnahme
auf eine religiös fundierte Sexualmoral zur sozialen
Disziplinierung der Untertanengesellschaft. Sie installierten eine "massive sexuelle
Repression" (Muchembled
2008, S. 39), die "neben dem Körper auch
die Seelen" bzw. die Psyche der Untertanen kontrollieren sollte.
Nicht zuletzt daran wird daher auch deutlich, welche bedeutende
Rolle die territorialen Konfessionskirchen bei der sozialen
Disziplinierung der alltäglichen Lebensführung der Untertanen
gespielt haben. (vgl.
Schilling 1987,
S.155)
Wenn es in der Polizeiordnung für das Herzogtum Westfalen
um
gesellschaftliche Normen ging und wie das »Verbot
des leichtfertigen Beischlafs, des Ehebruchs, durchzusetzen oder auch
übermäßigem Alkoholkonsum beizukommen war, war also stets der christliche Gott
und die christliche Religion im Spiel.
Für •
Ehebruch war dabei im
Falle
eines Erstvergehens als Strafmaß eine hohe Geldstrafe
vorgesehen, die im Wiederholungsfall erhöht oder mit einer
•
öffentlichen Schandstrafe bestraft werden konnte.
"Unordnung im
Geschlechtsleben", das war wohl der gemeinsame Tenor bei beiden
Konfessionen, denen sich die Policey-Ordnungen verpflichtet sahen,
"würde auf jeden Fall zu gesellschaftlichem Chaos führen und müsse
aus diesem Grund verhindert werden" (Eder 2002,
S.58).
Dafür wurde vor allem jede Form von "Unkeuschheit"
verantwortlich gemacht, ein Begriff, der "als Sammelbegriff für
unterschiedliche sexuelle Delikte (fungierte)" (ebd.,
S.59)
Wurde die
Keuschheit damit zum Gradmesser für den
gesellschaftlichen und moralischen Zustand des Gemeinwesens,
richtete sich der Bannstrahl der staatlichen und kirchlichen
Sittenwächter besonders auf den ▪ vorehelichen Geschlechtsverkehr und
den • Ehebruch, deren Sozialunverträglichkeit mit einer Reihe von
Argumenten begründet wurde.
Dabei war die Verschränkung der
• christlichen Sexualmoral
mit den Interessen der an der Schaffung
eines einheitlichen Untertanenverbandes interessierten Landesherren
besonders deutlich.
So wurde damit
argumentiert, dass diese diskriminierten Formen sexuellen Verhaltens
nicht nur die christliche Ehe bedrohten, sondern auch das ganze
politische, ökonomische und soziale System der frühneuzeitlichen
Ständegesellschaft.
"Nicht-eheliche Kinder und Nachkommen ohne
eindeutig geklärte Vaterschaft" so hieß es, "würden zu instabilen
Beziehungen in Familie, Peer Group und Sozialverband führen, die
Kommunen hätten mit Folgekosten für die Armenversorgung zu rechnen
und die Erbrechtsangelegenheiten würden ebenfalls verkompliziert." (ebd.)
[
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