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Ehebruch

Ehebruch in den frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen

Frühe Neuzeit (1350-1800)  « –  « Sexualleben « – Umgang mit Sexualdelikten

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters   Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben • Familienleben FrauenlebenKinderlebenLeben der Alten Berufsleben Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches Recht Umgang mit SexualdeliktenÜberblick VergewaltigungSexueller Missbrauch junger Mädchen [ Ehebruch Überblick Griechische und römische Antike Ehebruch im christlichen Europa des Mittelalters Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532 Ehebruch in den frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen Öffentliche Schandstrafen in Städten und GemeindenStändische Sonderregelungen für den Adel (Mätressentum) ]Vorehelicher GeschlechtsverkehrKonkubinat Bausteine Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur  Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im BarockLeben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und KleidungReisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
Überblick
Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)

Der • Ehebruch, unter dem man den vorsätzlichen »Geschlechtsverkehr eines Ehepartners mit einer dritten Person versteht, zählte in der Geschichte der abendländischen Kultur seit der Antike stets zu Sittlichkeitsdelikten, die mit Strafen sanktioniert wurden.

Mehr noch als Reichsgesetze wie die • Carolina aus dem Jahr 1532 sorgten in der Frühen Neuzeit (1350-1800) wohl die im Rahmen der ▪ Sozialdisziplinierung immer größer werdende Flut von »Policey-Ordnungen und die Verlautbarungen der »Kirchenzucht auf Landes- und kommunaler Ebene für die sexuelle Ordnung.

Diese sollte nach Ansicht der Inhaber staatlicher Gewalt (z. B. Fürsten, Magistrate der Reichsstädte etc.) und der jeweiligen Landeskirche "zur Stabilisierung der sozialen Ordnung beitragen und solcherart auch die ökonomische Wohlfahrt des Landes fördern". (ebd, S.58)

Policeyordnungen ergänzten die strafrechtlichen Regelungen und sollten "Missstände" im Sexualverhalten der Bevölkerung zurückdrängen, wo ihnen mit den Strafen des Sexualstrafrechts nicht so ohne weiteres beizukommen war.

Mit den Sittlichkeitsgesetzen, das macht die »Polizeiordnung für das Herzogtum Westfalen aus dem Jahr 1723 deutlich, griff der Landesherr tief in das Alltagsleben seiner Untertanen ein und sanktionierte, wenn gegen die aufgestellten gesellschaftlichen Normen verstoßen wurde.

Solche Normen dienten dabei unter Bezugnahme auf eine religiös fundierte Sexualmoral zur sozialen Disziplinierung der Untertanengesellschaft. Sie installierten eine "massive sexuelle Repression" (Muchembled 2008, S. 39), die "neben dem Körper auch die Seelen" bzw. die Psyche der Untertanen kontrollieren sollte.

Nicht zuletzt daran wird daher auch deutlich, welche bedeutende Rolle die territorialen Konfessionskirchen bei der sozialen Disziplinierung der alltäglichen Lebensführung der Untertanen gespielt haben. (vgl. Schilling 1987, S.155)

Wenn es in der Polizeiordnung für das Herzogtum Westfalen um gesellschaftliche Normen ging und wie das »Verbot des leichtfertigen Beischlafs, des Ehebruchs, durchzusetzen oder auch übermäßigem Alkoholkonsum beizukommen war, war also stets der christliche Gott und die christliche Religion im Spiel.

Für • Ehebruch war dabei im Falle eines Erstvergehens als Strafmaß eine hohe Geldstrafe vorgesehen, die im Wiederholungsfall erhöht oder mit einer öffentlichen Schandstrafe bestraft werden konnte.

"Unordnung im Geschlechtsleben", das war wohl der gemeinsame Tenor bei beiden Konfessionen, denen sich die Policey-Ordnungen verpflichtet sahen, "würde auf jeden Fall zu gesellschaftlichem Chaos führen und müsse aus diesem Grund verhindert werden" (Eder 2002, S.58).

Dafür wurde vor allem jede Form von "Unkeuschheit" verantwortlich gemacht, ein Begriff, der "als Sammelbegriff für unterschiedliche sexuelle Delikte (fungierte)" (ebd., S.59)

Wurde die Keuschheit damit zum Gradmesser für den gesellschaftlichen und moralischen Zustand des Gemeinwesens, richtete sich der Bannstrahl der staatlichen und kirchlichen Sittenwächter besonders auf den ▪ vorehelichen Geschlechtsverkehr und den • Ehebruch, deren Sozialunverträglichkeit mit einer Reihe von Argumenten begründet wurde.

Dabei war die Verschränkung der • christlichen Sexualmoral mit den Interessen der an der Schaffung eines einheitlichen Untertanenverbandes interessierten Landesherren besonders deutlich.

So wurde damit argumentiert, dass diese diskriminierten Formen sexuellen Verhaltens nicht nur die christliche Ehe bedrohten, sondern auch das ganze politische, ökonomische und soziale System der frühneuzeitlichen Ständegesellschaft.

"Nicht-eheliche Kinder und Nachkommen ohne eindeutig geklärte Vaterschaft" so hieß es, "würden zu instabilen Beziehungen in Familie, Peer Group und Sozialverband führen, die Kommunen hätten mit Folgekosten für die Armenversorgung zu rechnen und die Erbrechtsangelegenheiten würden ebenfalls verkompliziert." (ebd.)

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

 

 
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