Nicht nur die
▪ christliche Religion und ihre Morallehren verurteilten unter dem Blickwinkel des
Schutzes des Ehebundes den •
Ehebruch, auch der Staat
legte immer genauer fest, wie mit Ehebrechern umzugehen war.
Eine herausragende
Rolle spielte dabei die so genannte "Peinliche
Gerichtsordnung" des
»Heiligen Römischen Reiches, der »Constitutio
Criminalis Carolina« (kurz: ▪
Carolina; "peinlich" bezieht
sich hierbei auf das lateinische poena
für "Strafe" und bezeichnet Leibes- und Lebensstrafen), ein Gesetzeswerk, das
1532 auf dem Reichstag von Regensburg verabschiedet wurde.
Die Carolina stellte mit der von ihr auf Reichsebene geschaffenen
"Konzentration und Vereinheitlichung" (Schilling
1994, S.246) eine wichtige "Klammer für den Zusammenhalt des
Reiches" (ebd.,
S.250) dar, welche das Reich nach dem Scheitern der beiden
"Extremkonzepte" (ebd.,
S.243) für eine »Reichsreform"
im 16. Jahrhundert zusammenhielt.
Die Auseinandersetzungen, Kriege
und Kämpfe während der Reformationszeit hatten dafür gesorgt,
dass weder der absolutistisch zentralistisch-monarchische
kaiserlichen Reichsstaat, wie ihn der habsburgische Kaiser »Karl V. (1500-1558) im Rahmen "seines »imperial-unversalistischen
Konzepts vom Reich" (ebd.,
S.240, Verlinkung d. Verf.) angestrebt hatte, noch "das Modell eines
ständisch dirigierten Reiches" (ebd.,
S.243) durchzusetzen waren.
Die Einigung von
Kaiser und Reich (Ständen: Inhaber der staatlichen Gewalt in den
Territorien) auf ein »
materielles Strafrecht nahm bestimmte schwere »Straftatsbestände
auf und konstituierte eine Strafprozessordnung, die sich am Römischen Recht
orientierte.
Auch wenn die
▪ Carolina der Folter eine zentrale Rolle
beimaß, trug sie doch mit ihren Bestimmungen zur "Humanisierung des Strafverfahrens" (ebd.,
S.248) bei, da sie die seit dem Mittelalter ausufernde Willkür
bei Verhaftungen und Hinrichtungen eingrenzen sollte. Dass Folter
dabei zur Erzwingung von Geständnissen bei schwerwiegenden
Verdachtsmomenten in einem normalen Strafprozess eingesetzt werden
durfte, hat erst »die
Aufklärung im 18. Jahrhundert beseitigt, für die die Besserung
des Straftäters im Zentrum des »Strafverfahren
stand. Mit der Einführung von Freiheitsstrafen trug sie diesem Gedanken
Rechnung.
Was die ▪
Carolina zu
den »strafbaren Delikten
im Bereich des • Sexuallebens zählte,
waren: "Unkeuschheit wider die Natur,
Blutschande, gewaltsame Entführung, Notzucht, Ehebruch, zweifache
Ehe, Kuppelei und die «Straff der jhenen so jre eheweiber oder
kinder durch böses genieß willen williglich zu vnkeuschen wercken
verkauffen» (Art. 122)",(Eder 2002,
S.55). Dazu kam noch Kindsmord oder
Kindesweglegung. Diese Delikte
hielten sich
nicht nur in den Gesetzeswerken bis ins 18. Jahrhundert, sondern
verankerten sich auch im moralischen Bewusstsein bzw. dem
kulturellen Gedächtnis der Menschen.
Grundsätzlich
konnte und wurde Ehebruch in der ▪
Frühen Neuzeit (1350-1800) mit vergleichsweise
strengen Strafen geahndet. Zugleich aber zielten die Sanktionen bzw.
Sanktionsandrohungen aber auch darauf, zerrüttete Ehen zu retten.
Die Behandlung von Ehebrechern und das Strafmaß für den Ehebruch
verlangte also auch ein gewisses soziales Augenmaß, dass vor allem
verhindern sollte, dass bis dahin untadelige Personen zu streng
bestraft wurden und insbesondere auch deren Kinder damit Schaden
erlitten und es zu schnell zur Trennung bzw. Scheidung der Eheleute
kam. (vgl. Eder 2002,
S.64f.)
Ehebruch galt seit
der Carolina als ein
»Kapitalverbrechen,
also ein besonders schweres Verbrechen, das mit dem Tode bestraft
werden sollte.
Unabhängig davon,
ob von dem Mann oder der Frau begangen, sollte der Ehebruch in der
Carolina damit bestraft werden. (vgl.
Eder 2002,
S.55)
Dass die
Todesstrafe in der
Praxis allerdings nur selten verhängt wurde, lag vor allem daran,
dass es zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert bei Sexualdelikten oft
gravierende Unterschiede zwischen den Reichsgesetzen und der
territorialen und lokalen Rechtssprechung gegeben hat.
Hintergrund
dafür war die von den "Hardlinern" wegen der vermeintlichen zu
großen Milde der Carolina bei der Verbrechensbekämpfung
durchgesetzte "salvatorische Klausel". Diese sprach dem Gesetz in den
Territorien nur eine »subsidiäre
Geltung zu, sofern der Rechtsfriede nach erfolgter Straftat dort
also nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden konnte.
So kam es oft
einfach auch darauf an, auf Grundlage welcher Gesetze Recht
gesprochen wurde. Im Allgemeinen wurde die Todesstrafe bei Ehebruch wie auch andere
Verstümmelungsstrafen aber mehr und mehr
durch Gefängnis-, Ehren-
und Geldstrafen ersetzt. (vgl.
ebd., S.60).
Wenn es doch dazu kam, dann
wurde die Todesstrafe auch nur in Verbindung mit weiteren schweren Straftaten
vollzogen. Insofern gilt wohl, dass diese
Kriminalisierung der
Sexualmoral vergleichsweise geringe lebensweltliche Auswirkungen für
die Mehrheit der Bevölkerung hatte. (vgl.
ebd., S.53).
Aber: Die "Regulierung und Sanktionierung des Sexuellen" diente immer "der Inszenierung der kirchlichen und weltlichen Herrschaft
und der Stabilisierung der Sozial- und Geschlechterhierarchien." (ebd.)
So wurde die Todesstrafe für mehrfachen
• Ehebruch offenbar selten angewendet, da es noch
andere Mittel gab, mit denen man gegen die vermeintlichen
Missetäterinnen* vorgehen konnte. Im Übrigen konnte sie,
wahrscheinlich jedoch nur in Einzelfällen, auch Männer
treffen, wie das Beispiel eines hohenloheschen Amtmanns im 17.
Jahrhundert zeigt (vgl.
Lahnstein 1974,
S.39f.)
In den Territorien
war die geschlechtsspezifische Differenzierung bei der Verfolgung
des Ehebruchs im Gegensatz zu den Reichsgesetzen noch lange
Zeit üblich.
So hing das Strafmaß oft neben dem Familienstand und
dem Stand auch immer wieder vom Geschlecht der ehebrechenden Person ab. Zur
Begründung dafür, "warum verheiratete Frauen gegenüber ledigen
schlechter abschnitten", hatte schon die Halsgerichtsordnung »Josephs
I. (1678-1711) im Jahr 1707 festgehalten, dass ihr Verhalten
Unklarheiten über die väterliche Abstimmung der Nachkommen und in
der Folge Chaos in den Familien und in der Gesellschaft erzeuge.
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Ehebruch
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