teachSam- Arbeitsbereiche:
Arbeitstechniken - Deutsch - Geschichte - Politik - Pädagogik - PsychologieMedien - Methodik und Didaktik - Projekte - So navigiert man auf teachSam - So sucht man auf teachSam - teachSam braucht Werbung


Ehebruch

Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532

Frühe Neuzeit (1350-1800)  « –  « Sexualleben « – Umgang mit Sexualdelikten

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters   Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben • Familienleben FrauenlebenKinderlebenLeben der Alten Berufsleben Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen NeuzeitÜberblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches Recht Umgang mit SexualdeliktenÜberblick VergewaltigungSexueller Missbrauch junger Mädchen [ Ehebruch Überblick Griechische und römische Antike Ehebruch im christlichen Europa des Mittelalters Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532 Ehebruch in den frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen Öffentliche Schandstrafen in Städten und GemeindenStändische Sonderregelungen für den Adel (Mätressentum) ]Vorehelicher Geschlechtsverkehr Konkubinat Bausteine Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur  Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im BarockLeben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und KleidungReisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
Überblick
Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)

Der • Ehebruch, unter dem man den vorsätzlichen »Geschlechtsverkehr eines Ehepartners mit einer dritten Person versteht, zählte in der Geschichte der abendländischen Kultur seit der Antike stets zu Sittlichkeitsdelikten, die mit Strafen sanktioniert wurden.

Nicht nur die ▪ christliche Religion und ihre Morallehren verurteilten unter dem Blickwinkel des Schutzes des Ehebundes den • Ehebruch, auch der Staat legte immer genauer fest, wie mit Ehebrechern umzugehen war.

Eine herausragende Rolle spielte dabei die so genannte "Peinliche Gerichtsordnung" des »Heiligen Römischen Reiches, der »Constitutio Criminalis Carolina« (kurz: ▪ Carolina;  "peinlich" bezieht sich hierbei auf das lateinische poena für "Strafe" und bezeichnet Leibes- und Lebensstrafen), ein Gesetzeswerk, das 1532 auf dem Reichstag von Regensburg verabschiedet wurde.

Die Carolina stellte mit der von ihr auf Reichsebene geschaffenen "Konzentration und Vereinheitlichung" (Schilling 1994, S.246) eine wichtige "Klammer für den Zusammenhalt des Reiches"  (ebd., S.250) dar, welche das Reich nach dem Scheitern der beiden "Extremkonzepte" (ebd., S.243) für eine »Reichsreform" im 16. Jahrhundert zusammenhielt.

Die Auseinandersetzungen, Kriege und Kämpfe während der Reformationszeit hatten dafür gesorgt, dass weder der absolutistisch zentralistisch-monarchische kaiserlichen Reichsstaat, wie ihn der habsburgische Kaiser »Karl V. (1500-1558) im Rahmen "seines »imperial-unversalistischen Konzepts vom Reich"  (ebd., S.240, Verlinkung d. Verf.) angestrebt hatte, noch "das Modell eines ständisch dirigierten Reiches" (ebd., S.243) durchzusetzen waren.

Die Einigung von Kaiser und Reich (Ständen: Inhaber der staatlichen Gewalt in den Territorien) auf ein » materielles Strafrecht nahm bestimmte schwere »Straftatsbestände auf und konstituierte eine Strafprozessordnung, die sich am Römischen Recht orientierte.

Auch wenn die ▪ Carolina der Folter eine zentrale Rolle beimaß, trug sie doch mit ihren Bestimmungen  zur "Humanisierung des Strafverfahrens" (ebd., S.248) bei, da sie die seit dem Mittelalter ausufernde Willkür bei Verhaftungen und Hinrichtungen eingrenzen sollte. Dass Folter dabei zur Erzwingung von Geständnissen bei schwerwiegenden Verdachtsmomenten in einem normalen Strafprozess eingesetzt werden durfte, hat erst »die Aufklärung im 18. Jahrhundert beseitigt, für die die Besserung des Straftäters im Zentrum des »Strafverfahren stand. Mit der Einführung von Freiheitsstrafen trug sie diesem Gedanken Rechnung.

Was die ▪ Carolina zu den »strafbaren Delikten im Bereich des • Sexuallebens zählte, waren: "Unkeuschheit wider die Natur, Blutschande, gewaltsame Entführung, Notzucht, Ehebruch, zweifache Ehe, Kuppelei und die «Straff der jhenen so jre eheweiber oder kinder durch böses genieß willen williglich zu vnkeuschen wercken verkauffen» (Art. 122)",(Eder 2002, S.55). Dazu kam noch Kindsmord oder Kindesweglegung. Diese Delikte hielten sich nicht nur in den Gesetzeswerken bis ins 18. Jahrhundert, sondern verankerten sich auch im moralischen Bewusstsein bzw. dem kulturellen Gedächtnis der Menschen.

Grundsätzlich konnte und wurde Ehebruch in der Frühen Neuzeit (1350-1800) mit vergleichsweise strengen Strafen geahndet. Zugleich aber zielten die Sanktionen bzw. Sanktionsandrohungen aber auch darauf, zerrüttete Ehen zu retten. Die Behandlung von Ehebrechern und das Strafmaß für den Ehebruch verlangte also auch ein gewisses soziales Augenmaß, dass vor allem verhindern sollte, dass bis dahin untadelige Personen zu streng bestraft wurden und insbesondere auch deren Kinder damit Schaden erlitten und es zu schnell zur Trennung bzw. Scheidung der Eheleute kam. (vgl. Eder 2002, S.64f.)

Ehebruch galt seit der Carolina als ein »Kapitalverbrechen, also ein besonders schweres Verbrechen, das mit dem Tode bestraft werden sollte.

Unabhängig davon, ob von dem Mann oder der Frau begangen, sollte der Ehebruch in der Carolina damit bestraft werden. (vgl. Eder 2002, S.55)

Dass die Todesstrafe in der Praxis allerdings nur selten verhängt wurde, lag vor allem daran, dass es zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert bei Sexualdelikten oft gravierende Unterschiede zwischen den Reichsgesetzen und der territorialen und lokalen Rechtssprechung gegeben hat.

Hintergrund dafür war die von den "Hardlinern" wegen der vermeintlichen zu großen Milde der Carolina bei der Verbrechensbekämpfung durchgesetzte "salvatorische Klausel". Diese sprach dem Gesetz in den Territorien nur eine »subsidiäre Geltung zu, sofern der Rechtsfriede nach erfolgter Straftat dort also nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden konnte.

So kam es oft einfach auch darauf an, auf  Grundlage welcher Gesetze Recht gesprochen wurde. Im Allgemeinen wurde die Todesstrafe bei Ehebruch wie auch andere Verstümmelungsstrafen aber mehr und mehr durch Gefängnis-, Ehren- und Geldstrafen ersetzt. (vgl. ebd., S.60).

Wenn es doch dazu kam, dann wurde die Todesstrafe auch nur in Verbindung mit weiteren schweren Straftaten vollzogen. Insofern gilt wohl, dass diese Kriminalisierung der Sexualmoral vergleichsweise geringe lebensweltliche Auswirkungen für die Mehrheit der Bevölkerung hatte. (vgl. ebd., S.53).

Aber: Die "Regulierung und Sanktionierung des Sexuellen" diente immer "der Inszenierung der kirchlichen und weltlichen Herrschaft und der Stabilisierung der Sozial- und Geschlechterhierarchien." (ebd.)

So wurde die Todesstrafe für mehrfachen • Ehebruch offenbar selten angewendet, da es noch andere Mittel gab, mit denen man gegen die vermeintlichen Missetäterinnen* vorgehen konnte. Im Übrigen konnte sie, wahrscheinlich jedoch nur in Einzelfällen, auch Männer treffen, wie das Beispiel eines hohenloheschen Amtmanns im 17. Jahrhundert zeigt (vgl. Lahnstein 1974, S.39f.)

In den Territorien war die geschlechtsspezifische Differenzierung bei der Verfolgung des Ehebruchs im Gegensatz zu den Reichsgesetzen noch lange Zeit üblich.

So hing das Strafmaß oft neben dem Familienstand und dem Stand auch immer wieder vom Geschlecht der ehebrechenden Person ab. Zur Begründung dafür, "warum verheiratete Frauen gegenüber ledigen schlechter abschnitten", hatte schon die Halsgerichtsordnung »Josephs I. (1678-1711) im Jahr 1707 festgehalten, dass ihr Verhalten Unklarheiten über die väterliche Abstimmung der Nachkommen und in der Folge Chaos in den Familien und in der Gesellschaft erzeuge.

[ Ehebruch Überblick Griechische und römische Antike Ehebruch im christlichen Europa des Mittelalters Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532 Ehebruch in den frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen Öffentliche Schandstrafen in Städten und GemeindenStändische Sonderregelungen für den Adel (Mätressentum) ]

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

 

 
ARBEITSTECHNIKEN und mehr
Arbeits- und ZeitmanagementKreative ArbeitstechnikenTeamarbeit ▪ Portfolio ● Arbeit mit Bildern  Arbeit mit Texten Arbeit mit Film und VideoMündliche KommunikationVisualisierenPräsentationArbeitstechniken für das Internet Sonstige digitale Arbeitstechniken 
 

Creative Commons Lizenzvertrag Dieses Werk ist lizenziert unter Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International License (CC-BY-SA)
Dies gilt f? alle Inhalte, sofern sie nicht von
externen Quellen eingebunden werden oder anderweitig gekennzeichnet sind. Autor: Gert Egle/www.teachsam.de
-
CC-Lizenz