Im christlichen
Europa des Mittelalters lagen die Verhältnisse im •
Vergleich zu denen der
griechischen und römischen Zeit anders, auch wenn es
mit seiner uneingeschränkten Verurteilung des Ehebruchs an die
Antike anschloss.
Als eine "ausgeprägte Gemeindereligion" (Mitterauer
2003, S.309) ist die Stellung des Hausvaters eine ganz andere
als in der Antike und auch die Verkündigung Jesu enthält recht
wenige "direkte Anweisungen über das Familienleben, die Rechte und
Pflichten der Mitglieder einer Hausgemeinschaft, der Eltern, Kinder
oder Sklaven" (ebd.)
Die Haltung der römisch-katholischen
Kirche
Die kategorische Verurteilung des Ehebruchs mit dem sechsten Gebot
"Du sollst nicht ehebrechen", das vor allem in der römisch-katholischen
»Moraltheologie üblicherweise
alle Verstöße gegen die »Sexualmoral,
also auch
die so genannte »"Unzucht“
und andere sexuelle Regelverletzungen innerhalb und außerhalb der
Ehe, umfasste, ließ keinen Zweifel, worum es hier ging: den
Schutz des christlichen Ehebundes.
Dieser war, spätestens seit dem
»Konzil
von Trient (1545-1563) (Tridentinum) mit den kanonischen
Gesetzen vom 11.November 1563, als ein von Gott gestiftetes,
monogames
»Sakrament
unauflöslich.
Wurde dagegen verstoßen, war dies in
der katholischen Kirche eine schwere Sünde.
Sie schloss den Ehebrecher oder
die Ehebrecherin vom Abendmahl, d. h. dem Empfang des Sakraments der »Eucharistie
so lange aus, bis die Versöhnung mit Gott mit dem
Empfang der
»Absolution
im dafür vorgesehenen
»Bußsakrament
mit der Beichte des gläubigen Sünders oder der Sünderin
wiederhergestellt war. Die Absolution war allerdings an die
Verpflichtung gebunden, die ehebrecherische Beziehung einzustellen
und den geschlossenen Bund der Ehe fortzuführen.
Das protestantische Verständnis von
Sexualität in der Reformation
»Martin
Luther (1483-1546) konnte mit der katholischen religiösen Überhöhung der
Ehe und ihrer postulierten Heilsnotwendigkeit nichts anfangen. Mit
seiner protestantischen Ehelehre plädierte er für die
Entsakramentalisierung der Ehe und gab zahlreiche der von der
römisch-katholischen Kirche aufgebaute Ehehindernisse auf.
Gelten
sollte fortan nur, was sich auf die Bibel stützen ließ. Das waren
bestimmte, allernächste Verwandtschaftsverhältnisse, die einer
Heirat entgegenstanden. Zugleich sprach er sich aber auch für
"Heiraten zwischen geistlichen Verwandten (Paten und deren Kindern)
sowie zwischen Adoptiverwandten, aber auch zwischen Vettern und
Cousinen" (Mitterauer
2003, S.371) aus.
Von besonderer Bedeutung war aber auch, dass bei Ehebruch, »böslichem
Verhalten« oder Misshandlung des Ehepartners unter bestimmten
Voraussetzungen auch die Ehescheidung und eine nachfolgende
Wiederverheiratung grundsätzlich möglich war.
Dennoch hielten auch
die Protestanten die Ehe als solche stets hoch und betrachteten sie
als Form einer unauflöslichen Beziehung zwischen den Partnern.
Ehebrecher durften
also in protestantischen Ländern in der Regel wieder heiraten, der
Ehebruch selbst aber wurde, besonders im Wiederholungsfall streng
bestraft.
So wurde im reformierten Zürich »Zwinglis
(1484-1531) der Ehebrecher nach erstmaligem Ehebruch zu einer
dreitägigen Turmstrafe bei Wasser und Brot und zeitweiligem Kirchenbann
bestraft und musste zudem hinnehmen, dass er für eine gewisse Zeit
keine
öffentlichen Ämter mehr ausüben durfte und aus Gilden und Zünften
ausgeschlossen wurde. Bei zwei oder drei Ehebrüchen wurden die
Strafen entsprechend erhöht. Ab vier kam die Verbannung in Betracht
und bei fünf aktenkundigen Seitensprüngen bedrohte das
Gerichtsurteil den/die Ehebrecherin* mit der Todesstrafe durch
Ertränken in dem mitten durch die Stadt fließenden Limmat. (vgl.
Gestrich 2003,
S.545) .
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