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Ehebruch

Ehebruch im christlichen Europa des Mittelalters

Frühe Neuzeit (1350-1800)  « –  « Sexualleben « – Umgang mit Sexualdelikten

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters   Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben • Familienleben FrauenlebenKinderlebenLeben der Alten Berufsleben Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches Recht Umgang mit SexualdeliktenÜberblick VergewaltigungSexueller Missbrauch junger Mädchen [ Ehebruch Überblick Griechische und römische Antike Ehebruch im christlichen Europa des Mittelalters Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532 Ehebruch in den frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen Öffentliche Schandstrafen in Städten und Gemeinden Ständische Sonderregelungen für den Adel (Mätressentum) ]Vorehelicher Geschlechtsverkehr Konkubinat Bausteine Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur  Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im BarockLeben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und KleidungReisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
Überblick
Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)

Der Ehebruch, unter dem man den vorsätzlichen »Geschlechtsverkehr eines Ehepartners mit einer dritten Person versteht, zählte in der Geschichte der abendländischen Kultur seit der Antike stets zu Sittlichkeitsdelikten, die mit Strafen sanktioniert wurden.

Im christlichen Europa des Mittelalters lagen die Verhältnisse im • Vergleich zu denen der griechischen und römischen Zeit anders, auch wenn es mit seiner uneingeschränkten Verurteilung des Ehebruchs an die Antike anschloss.

Als eine "ausgeprägte Gemeindereligion" (Mitterauer 2003, S.309) ist die Stellung des Hausvaters eine ganz andere als in der Antike und auch die Verkündigung Jesu enthält recht wenige "direkte Anweisungen über das Familienleben, die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Hausgemeinschaft, der Eltern, Kinder oder Sklaven" (ebd.)

Die Haltung der römisch-katholischen Kirche

Die kategorische Verurteilung des Ehebruchs mit dem sechsten Gebot "Du sollst nicht ehebrechen", das vor allem in der römisch-katholischen »Moraltheologie üblicherweise alle Verstöße gegen die »Sexualmoral, also auch die so genannte »"Unzucht“ und andere sexuelle Regelverletzungen innerhalb und außerhalb der Ehe, umfasste, ließ keinen Zweifel, worum es hier ging:  den Schutz des christlichen Ehebundes.

Dieser war, spätestens seit dem »Konzil von Trient (1545-1563) (Tridentinum) mit den kanonischen Gesetzen vom 11.November 1563, als ein von Gott gestiftetes, monogames »Sakrament unauflöslich.

Wurde dagegen verstoßen, war dies in der katholischen Kirche eine schwere Sünde. Sie schloss den Ehebrecher oder die Ehebrecherin vom Abendmahl, d. h. dem Empfang des Sakraments der »Eucharistie so lange aus, bis die Versöhnung mit Gott mit dem Empfang der »Absolution im dafür vorgesehenen »Bußsakrament mit der Beichte des gläubigen Sünders oder der Sünderin wiederhergestellt war. Die Absolution war allerdings an die Verpflichtung gebunden, die ehebrecherische Beziehung einzustellen und den geschlossenen Bund der Ehe fortzuführen.

Das protestantische Verständnis von Sexualität in der Reformation

»Martin Luther (1483-1546) konnte mit der katholischen religiösen Überhöhung der Ehe und ihrer postulierten Heilsnotwendigkeit nichts anfangen. Mit seiner protestantischen Ehelehre plädierte er für die Entsakramentalisierung der Ehe und gab zahlreiche der von der römisch-katholischen Kirche aufgebaute Ehehindernisse auf.

Gelten sollte fortan nur, was sich auf die Bibel stützen ließ. Das waren bestimmte, allernächste Verwandtschaftsverhältnisse, die einer Heirat entgegenstanden. Zugleich sprach er sich aber auch für "Heiraten zwischen geistlichen Verwandten (Paten und deren Kindern) sowie zwischen Adoptiverwandten, aber auch zwischen Vettern und Cousinen" (Mitterauer 2003, S.371) aus.

Von besonderer Bedeutung war aber auch, dass bei Ehebruch, »böslichem Verhalten« oder Misshandlung des Ehepartners unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ehescheidung und eine nachfolgende Wiederverheiratung grundsätzlich möglich war.

Dennoch hielten auch die Protestanten die Ehe als solche stets hoch und betrachteten sie als Form einer unauflöslichen Beziehung zwischen den Partnern.

Ehebrecher durften also in protestantischen Ländern in der Regel wieder heiraten, der Ehebruch selbst aber wurde, besonders im Wiederholungsfall streng bestraft.

So wurde im reformierten Zürich »Zwinglis (1484-1531) der Ehebrecher nach erstmaligem Ehebruch zu einer dreitägigen Turmstrafe bei Wasser und Brot und zeitweiligem Kirchenbann bestraft und musste zudem hinnehmen, dass er für eine gewisse Zeit keine öffentlichen Ämter mehr ausüben durfte und aus Gilden und Zünften ausgeschlossen wurde. Bei zwei oder drei Ehebrüchen wurden die Strafen entsprechend erhöht. Ab vier kam die Verbannung in Betracht und bei fünf aktenkundigen Seitensprüngen bedrohte das Gerichtsurteil den/die Ehebrecherin* mit der Todesstrafe durch Ertränken in dem mitten durch die Stadt fließenden Limmat. (vgl. Gestrich 2003, S.545) .

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

 

 
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