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Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
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Überblick
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Aspekte der
Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)
Der •
Ehebruch,
unter dem man den vorsätzlichen »Geschlechtsverkehr
eines Ehepartners mit einer dritten Person versteht, zählte in
der Geschichte der abendländischen Kultur seit der Antike stets zu
Sittlichkeitsdelikten, die mit Strafen sanktioniert wurden.
Ehebruch im antiken
Athen
Im antiken Athen,
wo der Ehezweck darauf ausgerichtet war, legitime Nachkommen zu
zeugen, war der • Ehebruch ein Kapitalverbrechen. Wurde ein Ehebrecher
in flagranti dabei ertappt, durfte er straflos getötet werden. Eine
ehebrecherische Frau, die das ihr als Ehepartnerin auferlegte
Keuschheitsgebot missachtete, wurde aus ihrem Haushalt verstoßen,
durfte fortan an keinen religiösen Zeremonien der Gemeinde mehr
teilnehmen und wurde auf diese Weise wie eine Prostituierte (Hetäre)
oder Fremde behandelt. Verzeihen oder darüber hinweggehen durfte
auch der Ehemann nicht, denn er war verpflichtet, sich von der
ehebrecherischen Frau zu trennen. Die Gemeinschaft hatte offenkundig
ein Interesse daran und betrachtete es auch als "ein öffentliches
Anliegen", auf diese Weise "die Reinheit der Familien zu bewahren." (Krause
2003, S.65)
Da nur die möglichen Folgen eines Ehebruchs der Frau
Zweifel an der Legitimität möglicher Nachkommen mit sich brachte,
war der sexuelle Verkehr eines Ehemannes mit einer unverheirateten
Frau im strengen Sinne kein Ehebruch. Daher konnten die athenischen
Männer ihre sexuellen Bedürfnisse mit ihren Sklavinnen ausleben oder
gingen wie selbstverständlich in die zahlreichen Bordelle Athens.
(vgl. ebd.)
Und in dieser männlich dominierten Welt durften auch junge Männer,
die in Athen meistens vergleichsweise spät heirateten, zu
Prostituierten gehen, zumal "die jungen Mädchen ein sehr
zurückhaltendes Lebens führten." (ebd.,
S.74)

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Ehebruch im antiken
Rom
Auch in
Rom waren
nur die Frauen zu ehelicher Treue verpflichtet. Ging ein Mann, wie
auch hier üblich, mit Sklavinnen fremd, galt dies nicht als
• Ehebruch.
Lange überließ man in Rom die Ahndung des Ehebruchs der
Privatrache des "gehörnten" Ehemannes, dem man im Extremfall sogar
zugestand, den Ehebrecher und seine ehebrecherische Frau zu töten.
Mit einem Gesetz von Kaiser »Augustus
(63 v. Chr. -14 n. Chr.), dem »lex
Iulia de adulteriis, wurde die Feststellung des Ehebruchs
und die Bestrafung der Ehebrecher zu einem wesentlichen Teil der
hausväterlichen Rechtsprechung entzogen und staatlich geregelt.
Dabei blieb der Mann gegenüber der Frau aber immer in einer
stärkeren Rechtsposition. Wurden eine Ehefrau und ein Ehebrecher
auf frischer Tat beim Geschlechtsverkehr ertappt, durfte der
Ehemann, den Ehebrecher dann töten, wenn "er einer
Reihe von
Kategorien übel beleumdeter Personen angehörte, nicht aber seine
Ehefrau, die er lediglich verstoßen durfte." (ebd.,
S.119) Der Vater einer ehebrecherischen Tochter durfte diese und den
Ehebrecher im Rahmen seiner Privatrache töten.
In jedem Fall wurde
von dem Ehemann verlangt, seine ehebrecherische Partnerin und den
Ehebrecher binnen einer Frist von 60 Tagen anzuklagen, wollte er
sich nicht selbst der Anklage wegen »Kuppelei (lenocinium) aussetzen.
Brachte er den Ehebruch in dieser Frist nicht zur Anklage, konnten
auch Unbeteiligte die Missetäter vor Gericht ziehen lassen.
Zunächst
traf eine verurteilte Ehebrecherin die Verbannung, in der Spätantike
oft auch die Todesstrafe. (vgl.
ebd.)
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Ehebruch
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Sonderregelungen für den Adel (Mätressentum)
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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
18.08.2026
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