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Ehebruch

Griechische und römische Antike

Frühe Neuzeit (1350-1800)  « –  « Sexualleben « – Umgang mit Sexualdelikten

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters   Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben • Familienleben FrauenlebenKinderlebenLeben der Alten Berufsleben Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches Recht Umgang mit SexualdeliktenÜberblick VergewaltigungSexueller Missbrauch junger Mädchen [ Ehebruch Überblick Griechische und römische Antike Ehebruch im christlichen Europa des Mittelalters Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532 Ehebruch in den frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen Öffentliche Schandstrafen in Städten und GemeindenStändische Sonderregelungen für den Adel (Mätressentum) ]Vorehelicher Geschlechtsverkehr Konkubinat Bausteine Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur  Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im BarockLeben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und KleidungReisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
Überblick
Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)

Der • Ehebruch, unter dem man den vorsätzlichen »Geschlechtsverkehr eines Ehepartners mit einer dritten Person versteht, zählte in der Geschichte der abendländischen Kultur seit der Antike stets zu Sittlichkeitsdelikten, die mit Strafen sanktioniert wurden.

Ehebruch im antiken Athen

Im antiken Athen, wo der Ehezweck darauf ausgerichtet war, legitime Nachkommen zu zeugen, war der • Ehebruch ein Kapitalverbrechen. Wurde ein Ehebrecher in flagranti dabei ertappt, durfte er straflos getötet werden. Eine ehebrecherische Frau, die das ihr als Ehepartnerin auferlegte Keuschheitsgebot missachtete, wurde aus ihrem Haushalt verstoßen, durfte fortan an keinen religiösen Zeremonien der Gemeinde mehr teilnehmen und wurde auf diese Weise wie eine Prostituierte (Hetäre) oder Fremde behandelt. Verzeihen oder darüber hinweggehen durfte auch der Ehemann nicht, denn er war verpflichtet, sich von der ehebrecherischen Frau zu trennen. Die Gemeinschaft hatte offenkundig ein Interesse daran und betrachtete es auch als "ein öffentliches Anliegen", auf diese Weise "die Reinheit der Familien zu bewahren." (Krause 2003, S.65)

Da nur die möglichen Folgen eines Ehebruchs der Frau Zweifel an der Legitimität möglicher Nachkommen mit sich brachte, war der sexuelle Verkehr eines Ehemannes mit einer unverheirateten Frau im strengen Sinne kein Ehebruch. Daher konnten die athenischen Männer ihre sexuellen Bedürfnisse mit ihren Sklavinnen ausleben oder gingen wie selbstverständlich in die zahlreichen Bordelle Athens. (vgl. ebd.)

Und in dieser männlich dominierten Welt durften auch junge Männer, die in Athen meistens vergleichsweise spät heirateten, zu Prostituierten gehen, zumal "die jungen Mädchen ein sehr zurückhaltendes Lebens führten." (ebd., S.74)


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Ehebruch im antiken Rom

Auch in Rom waren nur die Frauen zu ehelicher Treue verpflichtet. Ging ein Mann, wie auch hier üblich, mit Sklavinnen fremd, galt dies nicht als • Ehebruch.

Lange überließ man in Rom die Ahndung des Ehebruchs der Privatrache des "gehörnten" Ehemannes, dem man im Extremfall sogar zugestand, den Ehebrecher und seine ehebrecherische Frau zu töten.

Mit  einem Gesetz von Kaiser »Augustus (63 v. Chr. -14 n. Chr.), dem »lex Iulia de adulteriis, wurde die Feststellung des Ehebruchs und die Bestrafung der Ehebrecher zu einem wesentlichen Teil der hausväterlichen Rechtsprechung entzogen und staatlich geregelt.

Dabei blieb der Mann gegenüber der Frau aber immer in einer stärkeren Rechtsposition. Wurden eine Ehefrau und ein Ehebrecher auf frischer Tat beim Geschlechtsverkehr ertappt, durfte der Ehemann, den Ehebrecher dann töten, wenn "er einer Reihe von Kategorien übel beleumdeter Personen angehörte, nicht aber seine Ehefrau, die er lediglich verstoßen durfte." (ebd., S.119) Der Vater einer ehebrecherischen Tochter durfte diese und den Ehebrecher im Rahmen seiner Privatrache töten.

In jedem Fall wurde von dem Ehemann verlangt, seine ehebrecherische Partnerin und den Ehebrecher binnen einer Frist von 60 Tagen anzuklagen, wollte er sich nicht selbst der Anklage wegen »Kuppelei (lenocinium) aussetzen. Brachte er den Ehebruch in dieser Frist nicht zur Anklage, konnten auch Unbeteiligte die Missetäter vor Gericht ziehen lassen.

Zunächst traf eine verurteilte Ehebrecherin die Verbannung, in der Spätantike oft auch die Todesstrafe. (vgl. ebd.)

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

 

 
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