In der
▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800)
wurden im Bereich des Sexualverhaltens der Bevölkerung neben dem ▪
Ehebruch vor allem der
▪ voreheliche
und der uneheliche
»Geschlechtsverkehr
von
Männern und Frauen, die im ▪
Konkubinat
lebten, vom Sexualstrafrecht und den Sittengesetzen der
Policey-Ordnungen unter besondere Beobachtung der Behörden und der
Gesellschaft gestellt und mit Strafen bedroht.
Der •
Ehebruch,
unter dem man den vorsätzlichen »Geschlechtsverkehr
eines Ehepartners mit einer dritten Person versteht, zählte
dabei in
der Geschichte der abendländischen Kultur seit der Antike stets zu
Sittlichkeitsdelikten, die mit zum Teil sehr harten Strafen
sanktioniert wurden.
Die Bewertung und Bestrafung des Ehebruchs dienten nicht nur dem
Schutz der Ehe, sondern auch der Sicherung von Abstammung, Eigentum,
gesellschaftlicher Ordnung und patriarchalischer Herrschaft.
Antikes Athen und Rom
Im antiken Athen galt •
Ehebruch als
Kapitalverbrechen. Ein auf frischer Tat ertappter Ehebrecher durfte
straflos getötet werden. Eine ehebrecherische Frau musste aus dem
Haushalt verstoßen werden und verlor ihre religiösen und
gesellschaftlichen Rechte. Selbst der Ehemann durfte ihr nicht
verzeihen, da die Gemeinschaft die "Reinheit" der Familie und die
eindeutige Abstammung legitimer Nachkommen sichern wollte.
Diese Regeln galten jedoch vor allem für Frauen. Der Verkehr eines
verheirateten Mannes mit einer unverheirateten Frau, einer Sklavin
oder einer Prostituierten wurde gewöhnlich nicht als Ehebruch
betrachtet. Auch unverheiratete junge Männer durften sexuelle
Beziehungen zu Prostituierten unterhalten.
Im antiken Rom bestand zunächst
eine ähnliche Doppelmoral. Ehebruch wurde lange der Privatrache des
Ehemannes überlassen. Mit der lex Iulia de adulteriis des
Augustus ging die Ahndung teilweise auf den Staat über. Der Ehemann
musste die Ehebrecher innerhalb von 60 Tagen anzeigen, durfte seine
Frau aber nicht töten, sondern nur verstoßen. Der Vater einer
Ehebrecherin konnte dagegen unter bestimmten Voraussetzungen sowohl
seine Tochter als auch deren Partner töten. Verurteilte Frauen
wurden zunächst verbannt, in der Spätantike teilweise auch mit dem
Tod bestraft.
Christliches Mittelalter und Reformation
Das mittelalterliche Christentum verurteilte Ehebruch
grundsätzlich.
Die katholische Kirche
verstand die Ehe als von Gott gestifteten, monogamen und
unauflöslichen Bund. Seit dem Konzil von Trient war sie eindeutig
als Sakrament bestimmt. Ehebruch galt als schwere Sünde und führte
zum Ausschluss von der Eucharistie. Die Wiederaufnahme in die
kirchliche Gemeinschaft setzte Beichte, Absolution, die Beendigung
der außerehelichen Beziehung und die Fortführung der Ehe voraus.
Martin Luther lehnte dagegen
die Sakramentalisierung der Ehe ab. Nach protestantischem
Verständnis konnte eine Ehe bei Ehebruch, Misshandlung oder "böslichem
Verlassen" geschieden werden; auch eine Wiederheirat war
grundsätzlich möglich. Dennoch wurde Ehebruch weiterhin streng
bestraft. Im reformierten Zürich drohten zunächst Haft bei Wasser
und Brot, Kirchenbann, Amtsverlust und der Ausschluss aus Zünften.
Wiederholungstäter konnten verbannt und im äußersten Fall sogar mit
dem Tod bestraft werden.
Die Carolina von 1532
Mit der Constitutio Criminalis Carolina, der "Peinlichen
Gerichtsordnung" von 1532, entstand in der ▪
Frühen Neuzeit (1350-1800)
ein reichsweit bedeutsames Strafgesetz. Es vereinheitlichte Teile
des Straf- und Prozessrechts und sollte die Willkür bei Verhaftungen
und Hinrichtungen begrenzen, räumte aber zugleich der Folter eine
zentrale Rolle ein.
Die Carolina zählte Ehebruch neben anderen Sexualdelikten zu den
Kapitalverbrechen. Unabhängig vom Geschlecht sollte er mit dem Tod
bestraft werden. In der Praxis wurde diese Strafe jedoch selten
vollzogen. Territoriale und lokale Gerichte wandten häufig mildere
Regelungen an; Todes- und Verstümmelungsstrafen wurden zunehmend
durch Gefängnis-, Geld- und Ehrenstrafen ersetzt. Hinrichtungen
erfolgten meist nur, wenn weitere schwere Straftaten hinzukamen.
Die Sanktionen sollten nicht nur bestrafen, sondern nach Möglichkeit
auch zerrüttete Ehen erhalten. Dabei war zu berücksichtigen, ob die
Betroffenen zuvor unbescholten gewesen waren und welche Folgen eine
harte Strafe für ihre Kinder hatte. Insgesamt diente die Regulierung
der Sexualität jedoch auch der Demonstration kirchlicher und
weltlicher Herrschaft sowie der Stabilisierung sozialer und
geschlechtlicher Hierarchien.
Policey-Ordnungen und Sozialdisziplinierung
In der ▪
Frühen Neuzeit (1350-1800)
beeinflussten territoriale und kommunale Policey-Ordnungen das
Alltagsleben stärker als die Reichsgesetze. Sie sollten sexuelles
Verhalten kontrollieren, die christliche Ehe schützen und die
gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Ordnung sichern. Ehebruch,
vorehelicher Geschlechtsverkehr und andere Formen der "Unkeuschheit"
galten als Bedrohung des Gemeinwesens.
Zur Begründung verwies man auf uneheliche Kinder, ungeklärte
Vaterschaft, mögliche Kosten der Armenversorgung und Schwierigkeiten
im Erbrecht. Bei erstmaligem Ehebruch waren häufig hohe Geldstrafen
vorgesehen, bei Wiederholung verschärfte oder öffentlich vollzogene
Schandstrafen. Dazu gehörten das Prangerstehen oder das
Karrenziehen. Selbst ein heimliches Beisammensein unverheirateter
Frauen und Männer konnte bestraft werden. Nathaniel Hawthornes Roman
Der scharlachrote Buchstabe veranschaulicht literarisch die
gesellschaftliche Ächtung einer Ehebrecherin durch solche
öffentlichen Sanktionen.
Geschlecht, Ehre und soziale Stellung
Obwohl einige Policey-Ordnungen Frauen und Männer formell
ähnlicher behandelten, blieb die gesellschaftliche Bewertung
geschlechtsspezifisch.
Die Ehre einer Frau war eng an sexuelle Keuschheit gebunden. Beging
sie Ehebruch, verlor sie ihr gesellschaftliches Ansehen. Männliche
Ehre beruhte dagegen vor allem auf Besitz, Status und Autorität.
Außereheliche Beziehungen gefährdeten sie daher wesentlich weniger.
Die strengere Behandlung verheirateter Frauen wurde besonders mit
der möglichen Unklarheit über die Vaterschaft ihrer Kinder
begründet. Das Strafmaß hing außerdem vom Familienstand und von der
sozialen Stellung der Betroffenen ab.
Für hochadelige Männer galten
faktisch eigene Regeln. Obwohl auch sie der christlichen Sexualmoral
unterlagen, konnten sie Geliebte als Mätressen in ihren Haushalt
aufnehmen. Zeitgenössische Rechtsauffassungen erklärten solche
Beziehungen teilweise zu einer Angelegenheit, die allein vor Gott
und nicht vor weltlichen Gerichten zu verantworten sei. Herrscher
wie Ludwig XIV., Ludwig XV. oder Herzog Carl Eugen von Württemberg
unterhielten öffentlich oder halböffentlich Beziehungen zu
Mätressen. Damit entstand innerhalb des Adels eine besondere
moralische Ordnung, die männliche Seitensprünge gesellschaftlich
akzeptierte, während Ehebruch in anderen Schichten weiterhin
verfolgt und bestraft wurde.
[
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Ehebruch
►
Überblick◄ ▪
Griechische und
römische Antike ▪
Ehebruch im
christlichen Europa des Mittelalters ▪
Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532
• Ehebruch in den
frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen
▪
Öffentliche Schandstrafen in Städten und Gemeinden ▪
Ständische
Sonderregelungen für den Adel (Mätressentum)
]
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
18.08.2026