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Ehebruch

Überblick

Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800)  « – «Sexualleben «  Umgang mit Sexualdelikten

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters   Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben • Familienleben FrauenlebenKinderlebenLeben der Alten Berufsleben Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches Recht Umgang mit SexualdeliktenÜberblick VergewaltigungSexueller Missbrauch junger Mädchen [ Ehebruch Überblick Griechische und römische Antike Ehebruch im christlichen Europa des Mittelalters Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532 Ehebruch in den frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen Öffentliche Schandstrafen in Städten und GemeindenStändische Sonderregelungen für den Adel (Mätressentum) ]Vorehelicher Geschlechtsverkehr Konkubinat Bausteine Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur  Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im BarockLeben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und KleidungReisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

In der ▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) wurden im Bereich des Sexualverhaltens der Bevölkerung neben dem ▪ Ehebruch vor allem der ▪ voreheliche und der uneheliche »Geschlechtsverkehr von Männern und Frauen, die im ▪ Konkubinat lebten, vom Sexualstrafrecht und den Sittengesetzen der Policey-Ordnungen unter besondere Beobachtung der Behörden und der Gesellschaft gestellt und mit Strafen bedroht.

Der • Ehebruch, unter dem man den vorsätzlichen »Geschlechtsverkehr eines Ehepartners mit einer dritten Person versteht, zählte dabei in der Geschichte der abendländischen Kultur seit der Antike stets zu Sittlichkeitsdelikten, die mit zum Teil sehr harten Strafen sanktioniert wurden.

Die Bewertung und Bestrafung des Ehebruchs dienten nicht nur dem Schutz der Ehe, sondern auch der Sicherung von Abstammung, Eigentum, gesellschaftlicher Ordnung und patriarchalischer Herrschaft.

Antikes Athen und Rom

Im antiken Athen galt • Ehebruch als Kapitalverbrechen. Ein auf frischer Tat ertappter Ehebrecher durfte straflos getötet werden. Eine ehebrecherische Frau musste aus dem Haushalt verstoßen werden und verlor ihre religiösen und gesellschaftlichen Rechte. Selbst der Ehemann durfte ihr nicht verzeihen, da die Gemeinschaft die "Reinheit" der Familie und die eindeutige Abstammung legitimer Nachkommen sichern wollte.
Diese Regeln galten jedoch vor allem für Frauen. Der Verkehr eines verheirateten Mannes mit einer unverheirateten Frau, einer Sklavin oder einer Prostituierten wurde gewöhnlich nicht als Ehebruch betrachtet. Auch unverheiratete junge Männer durften sexuelle Beziehungen zu Prostituierten unterhalten.

Im antiken Rom bestand zunächst eine ähnliche Doppelmoral. Ehebruch wurde lange der Privatrache des Ehemannes überlassen. Mit der lex Iulia de adulteriis des Augustus ging die Ahndung teilweise auf den Staat über. Der Ehemann musste die Ehebrecher innerhalb von 60 Tagen anzeigen, durfte seine Frau aber nicht töten, sondern nur verstoßen. Der Vater einer Ehebrecherin konnte dagegen unter bestimmten Voraussetzungen sowohl seine Tochter als auch deren Partner töten. Verurteilte Frauen wurden zunächst verbannt, in der Spätantike teilweise auch mit dem Tod bestraft.

Christliches Mittelalter und Reformation

Das mittelalterliche Christentum verurteilte Ehebruch grundsätzlich.

Die katholische Kirche verstand die Ehe als von Gott gestifteten, monogamen und unauflöslichen Bund. Seit dem Konzil von Trient war sie eindeutig als Sakrament bestimmt. Ehebruch galt als schwere Sünde und führte zum Ausschluss von der Eucharistie. Die Wiederaufnahme in die kirchliche Gemeinschaft setzte Beichte, Absolution, die Beendigung der außerehelichen Beziehung und die Fortführung der Ehe voraus.

Martin Luther lehnte dagegen die Sakramentalisierung der Ehe ab. Nach protestantischem Verständnis konnte eine Ehe bei Ehebruch, Misshandlung oder "böslichem Verlassen" geschieden werden; auch eine Wiederheirat war grundsätzlich möglich. Dennoch wurde Ehebruch weiterhin streng bestraft. Im reformierten Zürich drohten zunächst Haft bei Wasser und Brot, Kirchenbann, Amtsverlust und der Ausschluss aus Zünften. Wiederholungstäter konnten verbannt und im äußersten Fall sogar mit dem Tod bestraft werden.

Die Carolina von 1532

Mit der Constitutio Criminalis Carolina, der "Peinlichen Gerichtsordnung" von 1532, entstand in der Frühen Neuzeit (1350-1800) ein reichsweit bedeutsames Strafgesetz. Es vereinheitlichte Teile des Straf- und Prozessrechts und sollte die Willkür bei Verhaftungen und Hinrichtungen begrenzen, räumte aber zugleich der Folter eine zentrale Rolle ein.
Die Carolina zählte Ehebruch neben anderen Sexualdelikten zu den Kapitalverbrechen. Unabhängig vom Geschlecht sollte er mit dem Tod bestraft werden. In der Praxis wurde diese Strafe jedoch selten vollzogen. Territoriale und lokale Gerichte wandten häufig mildere Regelungen an; Todes- und Verstümmelungsstrafen wurden zunehmend durch Gefängnis-, Geld- und Ehrenstrafen ersetzt. Hinrichtungen erfolgten meist nur, wenn weitere schwere Straftaten hinzukamen.
Die Sanktionen sollten nicht nur bestrafen, sondern nach Möglichkeit auch zerrüttete Ehen erhalten. Dabei war zu berücksichtigen, ob die Betroffenen zuvor unbescholten gewesen waren und welche Folgen eine harte Strafe für ihre Kinder hatte. Insgesamt diente die Regulierung der Sexualität jedoch auch der Demonstration kirchlicher und weltlicher Herrschaft sowie der Stabilisierung sozialer und geschlechtlicher Hierarchien.

Policey-Ordnungen und Sozialdisziplinierung

In der Frühen Neuzeit (1350-1800) beeinflussten territoriale und kommunale Policey-Ordnungen das Alltagsleben stärker als die Reichsgesetze. Sie sollten sexuelles Verhalten kontrollieren, die christliche Ehe schützen und die gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Ordnung sichern. Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr und andere Formen der "Unkeuschheit" galten als Bedrohung des Gemeinwesens.
Zur Begründung verwies man auf uneheliche Kinder, ungeklärte Vaterschaft, mögliche Kosten der Armenversorgung und Schwierigkeiten im Erbrecht. Bei erstmaligem Ehebruch waren häufig hohe Geldstrafen vorgesehen, bei Wiederholung verschärfte oder öffentlich vollzogene Schandstrafen. Dazu gehörten das Prangerstehen oder das Karrenziehen. Selbst ein heimliches Beisammensein unverheirateter Frauen und Männer konnte bestraft werden. Nathaniel Hawthornes Roman Der scharlachrote Buchstabe veranschaulicht literarisch die gesellschaftliche Ächtung einer Ehebrecherin durch solche öffentlichen Sanktionen.

Geschlecht, Ehre und soziale Stellung

Obwohl einige Policey-Ordnungen Frauen und Männer formell ähnlicher behandelten, blieb die gesellschaftliche Bewertung geschlechtsspezifisch.
Die Ehre einer Frau war eng an sexuelle Keuschheit gebunden. Beging sie Ehebruch, verlor sie ihr gesellschaftliches Ansehen. Männliche Ehre beruhte dagegen vor allem auf Besitz, Status und Autorität. Außereheliche Beziehungen gefährdeten sie daher wesentlich weniger.
Die strengere Behandlung verheirateter Frauen wurde besonders mit der möglichen Unklarheit über die Vaterschaft ihrer Kinder begründet. Das Strafmaß hing außerdem vom Familienstand und von der sozialen Stellung der Betroffenen ab.
Für hochadelige Männer galten faktisch eigene Regeln. Obwohl auch sie der christlichen Sexualmoral unterlagen, konnten sie Geliebte als Mätressen in ihren Haushalt aufnehmen. Zeitgenössische Rechtsauffassungen erklärten solche Beziehungen teilweise zu einer Angelegenheit, die allein vor Gott und nicht vor weltlichen Gerichten zu verantworten sei. Herrscher wie Ludwig XIV., Ludwig XV. oder Herzog Carl Eugen von Württemberg unterhielten öffentlich oder halböffentlich Beziehungen zu Mätressen. Damit entstand innerhalb des Adels eine besondere moralische Ordnung, die männliche Seitensprünge gesellschaftlich akzeptierte, während Ehebruch in anderen Schichten weiterhin verfolgt und bestraft wurde.

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

 

 
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