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Bausteine

Die Weimarer Verfassung im Urteil von Historikern

Weimarer Reichsverfassung (WRV)

 
GESCHICHTE
 
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Beginn des bürgerlichen Zeitalters Deutsche Geschichte Deutsche Verfassungsgeschichte Reformation und Glaubenskriege 1517 - 1648 ▪ Deutschland zur Zeit des Absolutismus 1648-1790 ▪  Kontinuität und Wandel im Deutschen Reich 1763-1806 ▪ Vom Wiener Kongress bis zur Revolution 1815-1849/49 Das deutsche Kaiserreich 1871-1919 Weimarer Republik 1918/19-1933 ZeittafelParlamentarisierung des Reiches (Oktoberreformen) ▪ Belastungsfaktoren der Weimarer Republik [ Weimarer Reichsverfassung Verfassungstext (Gesamttext) Überblick Strukturbild   Reine Verhältniswahl als Belastungsfaktor Vergleich WRV und GG Quellenauswahl Bausteine ] Parteien in der Weimarer Republik Wahlen Außenpolitik ▪ Quellenauswahl Nationalsozialistische Diktatur 1933-1945 ▪ Deutschland 1945 bis 1990
 

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Dass die • Weimarer Reichsverfassung zu den wichtigsten • Belastungsfaktoren der Weimarer Republik zählt, ist unter Historikern unbestritten. In ihren Analysen heben sie dabei unterschiedliche Aspekte der • formalen Verfassungsordnung hervor und ziehen in unterschiedlichem Maße weitere Faktoren bei der Beurteilung der Verfassungsproblematik heran. Die nachfolgende Auswahl gibt dazu einen Einblick.

1. Hans Boldt (geb. 1930): Der Reichspräsident als Nothelfer

Die Vorstellung, dass mit dem Reichspräsidenten eine dem "Parlamentsabsolutismus" paroli bietende Gegenkraft installiert werden konnte, (ist) kaum zutreffend… Man wird die Funktion des Reichspräsidenten in der Weimarer Reichsverfassung daher anders interpretieren müssen. Er stellte kein Gegengewicht gegen ein stabiles Parlament dar, sondern war eine Art "Nothelfer" bei Versagen des parlamentarischen Gesetzgebers. Seine Stunde kam in Krisenzeiten… An sich war das keine schlechte Konstruktion. Allerdings kann sie die Parteien, den parlamentarischen Gesetzgeber, dazu verführen, seine vorrangige Verantwortung für den Staat auf die leichte Schulter zu nehmen und auf den Präsidenten abzuschieben. "Dem Volk" , so sagte schon Friedrich Stampfer1, hatte die Reichsverfassung "zwei Chancen" gegeben: "Es konnte einen brauchbaren Reichstag und einen brauchbaren Reichspräsidenten wählen; jeder dieser beiden Faktoren konnte im Notfall für sich allein die Staatsmaschine in Gang halten. Versagten beide, so war freilich der Zusammenbruch der staatlichen Ordnung nicht aufzuhalten. (aus: Hans Boldt (1987), S.61f.

1 Friedrich Stampfer: Mitglied des Vorstandes der SPD in der Weimarer Republik

2. Heinrich A. Winkler (geb. 1938): Strukturschwäche im politischen System von Weimar

Das Nebeneinander von repräsentativen und plebiszitären Elementen machte die entscheidende Strukturschwäche im politischen System der ersten deutschen Republik aus [...]. In Deutschland schwächten die plebiszitären Momente, allen voran der starke Präsident, das Parlament [...]. Wenn das parlamentarische System nicht funktionierte, sprang der Präsident ein. Dadurch wurde den Parteien die Flucht aus der Verantwortung außerordentlich erleichtert. Die Funktionsschwäche des parlamentarischen Systems war zugleich Ursache und Folge der präsidentiellen Machtfülle. (aus: Heinrich A. Winkler, 1984, S.235)

3. Alfred Milatz (1916-1999): Volksentscheid in der Weimarer Republik

Dass es dann während der Republik von Weimar nur zweimal zum Volksentscheid kam und beide agitatorisch eingebrachten Gesetzentwürfe nicht die erforderliche Mehrheit erhielten, zeigt deutlich, die Unvereinbarkeit von Elementen der Urdemokratie mit den von den Bedingungen der pluralistischen Industriegesellschaft geprägten Parlamentarismus der modernen Repräsentativ-Demokratie. Das Referendum blieb als konstruktives Verfassungselement bloße Theorie; die Möglichkeit, es agitatorisch auszuspielen, aber bedeutete für das ungefestigte Ordnungsgefüge der Republik eine zusätzliche Belastung. (aus: Alfred Milatz, 1965, S.57f.)

4. Michael Stürmer (geb.1938): Warum unterblieb ein wirksamer Schutz der Verfassung?

Die Weimarer Verfassung, die die Grundrechte von 1848 und die starke Obrigkeit des Kaiserreichs verbinden wollte, rückte 1919 Deutschland geistig an die Seite des Westens und stand doch in der deutschen Tradition des Interventionsstaates und eines starken Interessenpluralismus. Ihre Werte aber wurden von den Verfassungsgebern nicht, wie der einflussreiche Staatsrechtslehrer Carl Schmitt damals so höhnend wie treffend bemerkte, bürgerkriegsparteifähig gemacht; das heißt, es war gestattet, die Verfassung zu bekämpfen, solange legal gehandelt wurde. Warum aber unterblieb ein wirksamer Schutz der Verfassung? Die drei Verfassungsparteien hatten tiefe ideologische Vorbehalte gegeneinander. Zu späterer Zeit wollte die SPD die Verfassung weiterentwickeln. Und so wollte es auch das Zentrum. Aber beide wollten in eine andere Richtung gehen. Wirkliche Verfassungspartei war allein die kleine, linksliberale Deutsche Demokratische Partei. [...]
Die Republikaner von Weimar wussten, dass die Nation zerrissen und der Parlamentarismus schwach war als Rahmen des Konsens. War es ihnen erlaubt, den Schutz der Verfassung und damit Ausnahmezustand, Armee und Beamtenkörper einem mächtigen, vom Volk in direkter Wahl bestellten Hüter in die Hände zu geben, dem Reichspräsidenten? Das hat nicht nur das Parlament demoralisiert, das in jeder Krise die Verantwortung an eine höhere und mächtigere Instanz abgeben konnte und ohnehin durch Volksbegehren und Volksentscheid dem institutionalisierten Misstrauen des Verfassungsgebers ausgesetzt war. Der Reichspräsident hielt seitdem den Schlüssel zu einer anderen Republik in der Hand.(aus: Michael Stürmer 1987, S.327f.) 

5. Eberhard Kolb (geb. 1933): Verhältniswahlrecht und Parteienzersplitterung

Auch ein relatives Mehrheitswahlrecht hätte die Republik nicht vor Gefahren schützen können, die aus radikalen Sinnesänderungen der Wählerschaft erwuchsen.[...]
Die Rolle der Splitterparteien der Weimarer Zeit wird häufig überschätzt. Die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems von Weimar wurde weniger durch das Vorhandensein einiger kleiner Fraktionen beeinträchtigt, als vielmehr durch die Koalitionsprobleme zwischen den größeren Parteien. Und diese Schwierigkeiten waren [...] zu einem erheblichen Grad darauf zurückzuführen, dass der »Antimarxismus« in den bürgerlichen Parteien stetig an Gewicht gewann.[...]
Schon 1920 trat bei der bürgerlichen Mitte eine Tendenz nach rechts in Erscheinung [...].(aus: Eberhard Kolb 1984, S.166-169)

6. Hans Boldt (geb.1930): Verhältniswahl und Parteiensystem

Es war weniger die mangelnde Rigidität der Verfassung, die die nationalsozialistische Machtergreifung ermöglichte, als vielmehr - unter anderem - die Entwicklung des Parteiensystems, die Hitler zu einer Massenbasis verhalf und die verfassungstreuen Parteien dezimierte. Hier taucht die Frage auf, ob eine Änderung des Wahlrechts diese Entwicklung hätte verhindern können. Doch lässt sich nicht schlüssig beweisen, dass etwa ein Übergang zum relativen (nicht zu dem im Kaiserreich geltenden absoluten!) Mehrheitswahlrecht die Parteien in Deutschland koalitionsbereiter gemacht und vor allem die verfassungstreuen Parteien stabilisiert und das Emporkommen extremer Parteien in der Wirtschaftskrise verhindert hätte. Stimmungen und politische Einstellungen der Wählerschaft und in den Parteien selbst, die in der Weimarer Zeit destruktiv wirkten, sind letztlich kaum vom Wahlrecht abhängig. (aus: Hans Boldt (1987), S.61)

7. Gordon Craig (1923-2005): Das Problem des Verhältniswahlrechts

Die Begeisterung der Verfassungsväter für ein Höchstmaß an demokratischem Verfahren führte in zweifacher Hinsicht später zu Schwierigkeiten. Zweifellos stellt die Verhältniswahl die beste Methode dar, die je ersonnen worden ist, um zu garantieren, dass alle Meinungsschattierungen vertreten sind. Bei den Reichstagswahlen angewandt, erschwerte sie jedoch den Gesetzgebungsprozess dadurch, dass sie die Anzahl der Parteien erhöhte. Dies machte Koalitionsregierungen unumgänglich und ermöglichte antirepublikanischen Splittergruppen, die sonst aus Mangel an Aufmerksamkeit möglicherweise zugrunde gegangen wären, eine parlamentarische Vertretung. Einen weiteren Beweis für die ängstliche Rücksichtnahme auf die Souveränität des Volkes lieferten die Bestimmungen über die Gesetzesinitiative und den Volksentscheid. Auch diese hatten verhängnisvolle Folgen, vielleicht weil sie nicht hinreichend gegen Missbrauch abgesichert waren. Die Bedingungen für einen Volksentscheid konnte man so leicht erfüllen, dass Feinde der Republik ihn als Mittel der Obstruktion benutzten. (aus: Gordon A. Craig, Geschichte Europas 1815-1980, 1989, S.444)

8. Hans Mommsen (1930-2015): Das Wahlrecht als Symptom für das Versagen der Parteien

Es hat in den späteren Jahren nicht an Versuchen gefehlt, das Wahlrecht [...] zugunsten eines der Persönlichkeitswahl entgegenkommenden Mehrheitswahlrechts zu verändern. Indessen lässt sich die in der Mittelphase der Republik noch voranschreitende Parteienzersplitterung nur in sehr geringem Umfang auf das Verhältniswahlrecht zurückführen; Listenwahl begünstigte die Kandidatur von Verbandsvertretern und verstärkte damit den freilich ohnehin bestehenden Druck der Interessengruppen auf die Fraktionen. Problematischer war, dass die Parteien sich auf die Beibehaltung der bisherigen Wahlkreiseinteilung einigten. Das Proportionalwahlrecht entsprach zudem der herrschenden Mentalität, die das Parlament als Spiegelbild der pluralistischen Interessen der Gesellschaft begriff und dessen Aufgabe nicht primär in der Regierungsbildung, sondern im Ausgleich gesellschaftlicher Interessen in der Gesetzgebung erblickte. Das Wahlrecht stellte daher allenfalls ein Symptom, nicht aber die Ursache des Gebrechens dar, dass die Parteien vor der Übernahme politischer Gesamtverantwortung zurückschreckten. (aus: Mommsen (1989/1998), S.86)

9. Klaus Megerle (1943-2018): Wahlrecht und Fragmentierung der politischen Kultur

Die Fragmentierung der politischen Kultur der Weimarer Republik spiegelte sich auch in den Wahlergebnissen wieder. [...] Das nahezu reine Verhältniswahlrecht [...] trug ganz entscheidend zur starken Zersplitterung bei, die das Weimarer Parteiensystem kennzeichnete. Auch wenn viele der kleinen und kleinsten Parteien oft nur bei einer Wahl oder in einem Wahlkreis kandidierten und dann wieder verschwanden oder sich neu gruppierten [...], entstand der Eindruck einer partikularistischen Deformierung des politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses. Andererseits jedoch konservierte das Verhältniswahlrecht vor allem die sozial-moralische Fragmentierung: Zumindest für die größeren Teilkulturen bestand absolute Gewissheit, ihre Repräsentanten auch ohne politische Absprachen mit anderen Gruppierungen in den Reichstag entsenden zu können; die bestehenden Milieu- oder spezielle Interessenparteien bildeten hierbei die politische Organisationsform. [...] Die enge Milieubindung verhinderte die soziale und programmatische Öffnung der Parteien gegenüber anderen politischen Teilkulturen und damit die Herausbildung moderner Volksparteien ebenso wie den Ausgleich der unterschiedlichen gesellschaftlichen und politischen Interessen. Durch die einseitige Ausrichtung auf ihre jeweilige Klientel waren die Parteien nämlich weitgehend unfähig zum Kompromiss, was angesichts einer fehlenden dominanten politischen Kultur in der Weimarer Republik zur Systemintegration jedoch unabdingbar gewesen wäre. (aus: Megerle, Klaus (1994) S.76)

10. Eberhard Kolb (geb.1933): Grundrechte in der Weimarer Verfassung

Zu langen und engagierten Debatten kam es über den Grundrechtsteil der Verfassung. [...] Die verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Gruppen bemühten sich jetzt,  ihre speziellen Forderungen und Vorstellungen in der Verfassung unterzubringen, z.B. konnte das Zentrum zahlreiche Artikel über Kirche und Schule durchzusetzen, auf der anderen Seite wurde der Arbeiterschaft die Möglichkeit einer Überführung "geeigneter privater wirtschaftlicher Unternehmungen in Gemeineigentum" und die Verankerung der Arbeiterräte in der Verfassung zugestanden (Art. 156, 165). Während einzelne Artikel den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Status quo festschrieben, boten andere Artikel eine Handhabe zur Veränderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse. So liegt dem Grundrechtsteil der Weimarer Verfassung kein konsistentes Gesellschaftsbild und gesellschaftspolitisches Programm zugrunde. Vielmehr spiegelt sich darin die soziale und ideologische Zerklüftung einer modernen, pluralistischen Industriegesellschaft [...] sie war ein System politischer und sozialer Kompromisse, welche die gemäßigte Arbeiterbewegung und die demokratischen Teile des Bürgertums nach dem Sturz des Kaiserreichs eingegangen waren [...].(aus: Eberhard Kolb, 1984, S.19f.)

11. Karl-Dietrich Erdmann (1910-1990): Wirtschafts- und gesellschaftspolitische Regelungen in der Verfassung

Der Abschnitt über »Das Wirtschaftsleben« ist im Verfassungstext das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den verschiedenen wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Richtungen, die in Regierung und Nationalversammlung miteinander rangen. Diesen Aussagen fehlt die systematische Geschlossenheit [...]. Einige Artikel haben rein deklamatorischen Charakter, andere aber sind gewichtig in ihrer gesellschaftspolitischen Substanz. [...] Liberalem Gedankengut entstammen die Aussagen über die »wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen« (Artikel 151), die gesichert, und das Eigentum (Artikel 153), das gewährleistet sein soll. Der sozialistischen Grundforderung entsprechen die Artikel, die die Möglichkeit von Enteignung sowie der Vergesellschaftung wirtschaftlicher Unternehmungen vorsehen (Artikel 153 und 156). Das System der Sozialpolitik wird verfassungsrechtlich verankert (Artikel 161) und durch ein unbeschränktes Koalitionsrecht für alle Berufe, d.h. auch für Beamte ergänzt (Artikel 159). [...] Entsprechend dem von der Reichsregierung am 4. März 1919 gegebenen Versprechen sind auch die Räte in die Verfassung hineingenommen worden (Artikel 165). Sie bleiben aber auf den wirtschaftlichen Bereich beschränkt (aus: Karl-Dietrich Erdmann 1980, S.122f.)

12. Theo Stammen (1933-2018): Ein gefährlicher Dualismus

Das deutsche System sollte den - angeblich am englischen Vorbild abgelesenen - wahren Parlamentarismus realisieren. Man gelangte auf diese Weise zu einer eigentümlichen Konstruktion des parlamentarischen Systems, in dem Elemente des parlamentarischen mit solchen des präsidentiellen Regierungssystems verschmolzen waren - wobei bei der Ausgestaltung des Präsidentenamtes sowohl das amerikanische und das französische Präsidentenamt als auch die monarchische Tradition eine vorbildhafte Rolle spielten.
Die Gefahr eines Absolutismus des Parlaments, einer Hypertrophie1, der Repräsentivverfassung wurde auf diese Weise vermieden. Jedoch um dies Preise einer anderen Gefahr willen, die blickt man auf die gesamte Geschichte der Weimarer Republik - wahrscheinlich schlimmer und größer war. Von ihr kann man zumindest mit Sicherheit sagen, dass sie am Untergang der Weimarer Republik maßgeblichen Anteil hatte. Es entstand nämlich durch die Gleichgewichtskonstruktion zwischen Präsident und Parlament ein gefährlicher Dualismus im deutschen Verfassungssystem. Spätestens seit den Präsidialregierungen ab 1930 stellte sich klar und eindeutig heraus, dass die Vermischung von Elementen des parlamentarischen und des präsidentiellen Regierungssystems nicht nur die Balance zwischen Parlament und Regierung verhinderte. Sie schuf auch einen unüberbrückbaren Gegensatz zwischen dessen beiden Polen die Regierung, verfassungsmäßig von beiden abhängig, keinen festen Stand finden konnte. Der Effekt, den die Einbeziehung des Präsidenten in den Regierungsprozess des Weimarer Systems bewirkte, war die völlige Verkümmerung des Parlamentarismus. Da der Reichspräsident durch den Artikel 48 (Absatz 2) jederzeit ein Instrument in der Hand hatte, durch Notverordnungen zu regieren, war es dem Reichstag ermöglicht, sich vor der politischen Verantwortung und Entscheidung - wenn nötig - zu drücken. Um das Gesicht gegenüber den Wählern zu wahren, konnte man eine Regierung einfach fallen lassen, von der man mit Sicherheit wusste, dass sie vom Reichspräsidenten durch das Notverordnungsrecht im Amte gehalten würde. Diese eigentümlich Konstruktion der Weimarer Verfassung gab den Parteien die Gelegenheit, sich durch Misstrauenserklärungen gegen die Regierung oder einzelne Minister in den Augen der Wähler ein Alibi zu verschaffen, während die Regierung trotzdem - durch den Präsidenten bevollmächtigt - weiterregierte. (aus: Theo Stammen 1971, S.147f.)

13. Kurt Sontheimer (1928-2005): An der Weimarer Reichsverfassung hat es nicht in erster Linie gelegen

An der Weimarer Reichsverfassung hat es nicht in erster Linie gelegen, dass die Demokratie scheiterte. Gewiss war auch sie das Produkt von Kompromissen, so waren Grundrechte nur im hinteren Teil aufgeführt. Aber man hätte mit dieser Verfassung arbeiten können, wenn die Mehrheit sich zu ihren liberalen und demokratischen Grundprinzipien bekannt hätte. Doch ebendiese demokratische Mehrheit gab es ja seit 1920 schon nicht mehr.
So musste man sich damit begnügen, die Bestimmungen der Verfassung vordergründig zu respektieren, das heißt zu manipulieren. Diese ließen sich auch für antidemokratische Zielsetzungen nutzen, so bei den plebiszitär-demokratischen Einrichtungen des Volksbegehrens und des Volksentscheids, die gerade Hitler im Volksbegehren gegen den Young-Plan zur endgültigen Regelung der Reparationen für eine wilde Agitation gegen die Republik einzusetzen verstand.
Man müsse "die Leute erziehen zu Widersetzlichkeit und zum Widerstand gegen Forderungen, die den Untergang der deutschen Nation bedeuten", trommelte Hitler Ende 1929 im Zirkus Krone für das "Gesetz gegen die Versklavung des deutschen Volkes", wie er den Volksentscheid gegen den Young-Plan nannte.
Die Volkswahl des Präsidenten hatte Hindenburg zum höchsten Repräsentanten der Republik gemacht. Nicht zuletzt waren es die außerordentlichen Vollmachten des Präsidenten für den Notstandsfall im Artikel 48 der Weimarer Verfassung, die es ihm ermöglichten, unter Umgehung des Parlaments mit präsidialen Notverordnungen zu regieren. Diese Präsidialvollmacht führte ab 1930 zur Ausschaltung der parlamentarischen Demokratie ­ und sie wurde das Einfallstor für die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur Hitlers.
Man hat von der Weimarer Reichsverfassung geglaubt, sie sei besonders demokratisch, und das traf auch zu. Aber da sie von Parteien und "Staatsdienern" gehandhabt wurde, die von der Demokratie als Staatsform wenig oder gar nichts hielten, halfen die besten verfassungsrechtlichen Vorkehrungen wenig. (aus: Der Spiegel 33/1999)

14. Franz Möller (1930-2018): Der Verzicht auf Volksentscheide hat die Stabilität der Bundesrepublik gefestigt

Volksentscheide sind kein taugliches Mittel zur Lösung der Probleme einer Industriegesellschaft wie der unsrigen. Eine Entscheidung wird nicht dadurch besser und demokratischer, indem sie nicht durch das gewählte Parlament, sondern vom Bürger direkt getroffen wird. Man kann nicht einfach mit Ja oder Nein etwa über den Aufbau der neuen Bundesländer abstimmen. Und Volksentscheide über Einzelfragen fügen sich nicht in eine abgestimmte politische Gesamtkonzeption. Zudem fiele der in einer Demokratie notwendige Kompromiss nahezu aus. Der politische Entscheidungsprozess würde emotionalisiert. Demagogen hätten leichtes Spiel, wenn es zum Beispiel um die Todesstrafe geht. Bestimmte Bereiche müssten vom Plebiszit generell ausgenommen werden. Wer würde schon für Steuererhöhungen stimmen, wenn er selbst davon betroffen wäre?
Die plebiszitären Erfahrungen in den Ländern und Gemeinden sind nicht auf den Bund übertragbar. Weil deren Verhältnisse weniger komplex sind. Werden plebiszitäre Möglichkeiten dort erst einmal genutzt, stehen meist Interessenverbände oder politische Parteien dahinter. Plebiszite können gar ein Weniger an Demokratie bedeuten, wenn nämlich die Beteiligung der Bevölkerung an einem Volksentscheid gering ist und so letztlich Minderheiten entscheiden.
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben deshalb ganz bewusst auf den Volksentscheid verzichtet und dadurch die politische Stabilität unseres Staates gefestigt.

(aus: focus, 12/1993, S.44)

Franz Möller (1930-2018), 1976 bis 1994 für die CDU im Bundestag, Vertreter der CDU/CSU-Fraktion in der Verfassungskommission zur Neugestaltung des GG nach der deutschen Einheit)

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 24.09.2023


   Arbeitsanregungen:
  1. Arbeiten Sie heraus, welche Belastungen für die Weimarer Republik aus der formalen Verfassungsordnung nach Ansicht der Autoren ausgegangen sind.
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