• Bausteine
• Die Weimarer Reichsverfassung im Urteil
von Historikern
"Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen
obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der
»Reichspräsident es dazu
mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen
Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht
einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln
• 114, •
115, •
117, •118,
• 123, •
124 und •
153 festgesetzten •
Grundrechte ganz oder
zum Teil außer Kraft setzen.
Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen
Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem
»Reichstag
Kenntnis
zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft
zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet
einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die
Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages
außer Kraft zu setzen.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
"
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• Die Weimarer Reichsverfassung im Urteil
von Historikern
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
25.09.2023