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Weimarer
Reichsverfassung (WRV) |
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland |
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Reichspräsident |
Bundespräsident |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
Auswirkungen |
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vom Volk direkt auf 7 Jahre gewählt
kann Parlament auflösen
ernennt und entlässt den Reichskanzler
ordnet Ausnahmezustand an und erlässt gesetzeswirksame
Notverordnungen (auch Grundrechte können zeitweise außer Kraft
gesetzt werden (Art. 48))
hat Oberbefehl über die Streitkräfte (Reichswehr) |
Paul von Hindenburg
(Ex-Generalfeldmar–schall des kaiserl. Heeres mit monarchistischen
Überzeugungen) wird 1925 und 1932 zum Reichs–präsidenten gewählt
durch Hindenburg wird Notver–ordnungsrecht zur Aushöhlung von
Grundrechten, Stützung von Präsidial–kabinetten missbraucht
(Präsidialdiktatur)
willkürliche Lahmlegung von Parlament und Regierung |
von der
Bundesver–sammlung (alle Abgeordnete des Bundestages und die gleiche
Anzahl von Abgeordneten aus den Landtagen) auf 5 Jahre gewählt
einmalige Wiederwahl möglich
schlägt dem Bundestag einen Kanzlerkandidaten vor
ernennt und entlässt auf Vorschlag des Bundeskanzlers Minister |
Bundespräsident steht
über den Parteien (Überparteilichkeit)
hauptsächlich repräsentative Funktionen als Staatsoberhaupt
als Verfassungsorgan ist das Amt des Bundespräsidenten kein
Gegengewicht zum Parlament
in genau definierten Ausnahmefällen kann Bundespräsident
weitere Kompetenzen wahrnehmen (z.B. Auflösung des Bundestages
bei scheiternder Kanzlerwahl) |
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Reichstag |
Bundestag |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
Auswirkungen |
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reines Verhältniswahl–recht von
Verfassung vorgeschrieben |
schwierige Regierungs–bildung
(Mehrparteien–koalitionen notwendig)
Parteienzersplit–terung (auch kleinste Parteien sind im Reichstag
vertreten) |
personalisiertes
Verhältniswahl–recht mit 5%-Sperrklausel (Erststimme / Mehrheitswahl
Zweitstimme / Verhältniswahl); Wahlsystem veränderbar |
Ausgrenzung sog.
"Splitterparteien" von der polit. Repräsentation auf Bundes/.
Länderebene
kleine Koalitionen (Kanzlermehrheit)· z. T. Persönlichkeits–wahl |
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Reichskanzler / Reichsregierung |
Bundeskanzler / Bundesregierung |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
Auswirkungen |
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Reichskanzler wird vom
Reichspräsidenten ernannt
destruktives Misstrauensvotum gegen Reichskanzler und
Reichsminister (Abwahl ohne Neuwahl) |
Einfluss des Reichspräsiden–ten bei
Auswahl d. Reichskanzlers
zusammen mit Recht der Reichstags–auflösung Stützung von sog.
Präsidialkabinet–ten (Präsidialdiktatur)
destruktive Parla–mentsmehrheiten möglich |
Bundeskanzler wird
vom Bundestag gewählt
konstruktives Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler (Abwahl
durch Neuwahl) |
Bundeskanzler (BK)
vom Parlament abhängig (parla–mentarisches Prinzip, Kanzlermehrheit)
Bundesminister vom BK ausgewählt (Kanzler–demokratie)
verfassungsrechtl. Druck, Regierungs–fähigkeit zu erhalten |
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Parteien |
Parteien |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
Auswirkungen |
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in der Verfassung nicht positiv erwähnt
(extrakonstitutio–neller Status) |
Parteien werden in der öffentlichen
Meinung gering geschätzt ("Parteiengezänk“) |
Parteien als
Verfas–sungsinstitutionen ausdrücklich erwähnt |
Entwicklung zum in
allen Belangen von Parteien bestimmenden "Parteienstaat“ |
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Plebiszitäre
Partizipations–möglichkeiten |
Repräsentation (
gewählte Abgeordnete) |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
Auswirkungen |
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Gesetzgebung durch Volksentscheide und
Volksbegehren möglich (direkte Demokratie) |
Ausnutzung für extremistische Agitation
Herbeiführung d. Volksentscheides u. RT-Auflösung durch
Reichs–präsidenten (Präsidialdiktatur) |
auf Bundesebene sind
Volksentscheide nur in Fragen der Länderneuglie–derung möglich |
geringe unmittelbare
Mitbestimmungs–rechte des Volkes
Stärkung des repräsentativen Prinzips im Interesse der politischen
Stabilität |
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Schutz der Verfassung |
Schutz der Verfassung |
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Regelungen |
Auswirkungen |
Regelungen |
Auswirkungen |
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Verfassung leicht änderbar
Parteienverbot nicht möglich
Wertneutrale Verfassung |
verfassungsdurch–brechende Gesetze
relativ leicht (z.B. Ermächtigungs–gesetz 1933)
verfassungs–feindliche, antidemokratische Kräfte sind zugelassen |
Verfassungsän–derung
schwierig, Änderung des GG-Wortlauts
Parteienverbot durch BVerfG möglich
Wertgebundene Verfassung |
grundlegende
Verfassungs–normen nicht veränderbar
Grundrechte in ihrem Wesensgehalt unantastbar "wehrhafte
Demokratie" |