Der
Dualismus von Kaiser und Reich prägte die
Verfassungsgeschichte des
Heiligen
Römischen Reiches Deutscher Nation zwischen
1256 und 1648. Das deutsche Königtum ist bis zum Ende des Reiches (1806) ein
▪
Wahlkönigtum. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Königskrone über Jahrhunderte hinweg in den Händen der
Dynastie der ▪ Habsburger bleibt (1438-1740).
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Seitdem der »habsburgische
König »Maximilian
I. (1459-1519) sich 1508 «Erwählter Kaiser» nannte, ohne dass er
vom Papst gekrönt worden war und es auch später nicht wurde,
schüttelten die deutschen Könige die Bindung des Kaisertitels an die
Verleihung durch den Papst ab und ▪
Karl V. (1500-1558) war denn auch der letzte, der sich 1530 vom
Papst in Bologna auch noch zum »römisch-deutschen
Kaiser krönen ließ. Zuvor war er aber schon 1519 zum König
gewählt und 1520 in Aachen im »Kaiserdom
zum »römisch-deutschen
König gekrönt worden. Für seine Vorstellung einer »Universalmonarchie,
wonach dem Kaiser Vorrang vor allen Königen zukam, war die
Kaiserwürde so bedeutsam, dass er – auch wenn er wie sein Großvater
»Maximilian
I. den Titel "Erwählter Kaiser des Heiligen Römischen Reiches"
angenommen hatte – sich 1530 von Papst »Clemens
VII. (1478-1534) in
»Bologna zum
Kaiser krönen ließ (im Übrigen der zweite und letzte »Habsburger,
der außer »Friedrich
III. (1415-1493) die Krönung durch den Papst anstrebte und
erwirkte).
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
01.02.2024