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 Verfassungsentwicklung 1256-1648: Heiliges Römisches Reich

Überblick

 
GESCHICHTE
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Der Dualismus von Kaiser und Reich prägte die ▪ Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation zwischen ▪ 1256 und 1648.

Wahlkönigtum und Kaiserwürde

Das deutsche Königtum ist bis zum Ende des Reiches (1806) ein »Wahlkönigtum. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Königkrone über Jahrhunderte hinweg in den Händen der Dynastie der ▪ Habsburger bleibt (1438-1740).

  • Seit dem 13. Jahrhundert haben die »sieben Kurfürsten das Recht zur Königswahl ("Kur"): Die drei geistlichen Kurfürsten: Mainz, Trier, Köln und die vier weltlichen: Böhmen, Kurpfalz, Sachsen, Brandenburg. Sie sind die mächtigsten und angesehensten Fürsten des Reiches.

  • In der »Goldenen Bulle Kaiser »Karls IV. (1316-1378) aus dem Jahr 1356, dem einzigen Verfassungsdokument bis 1806, werden die Grundsätze der Königswahl geregelt:

    • Bei der Wahl durch die Kurfürsten gilt die Mehrheitsentscheidung. Der Erzbischof von Trier gibt zuerst, der Kurfürst von Mainz zuletzt die Stimme ab.

    • Wahlort: Frankfurt - Krönungsort: Aachen

    • Kurfürsten erhalten bedeutende Regierungsrechte zugesprochen wie Zoll- und Münzrecht, Befugnis zu unbeschränktem Gebietserwerb u .ä.

Die deutschen Könige erlangen nach ihrer Wahl zum König den Anspruch, vom Papst zum »Kaiser gekrönt zu werden. Seit sich »Maximilian I. (1459-1519) mit Einverständnis des Papstes im Jahre 1508 "Erwählter Römischer Kaiser" nennt, führen die deutschen Könige den Titel direkt nach ihrer Königswahl. Der letzte vom Papst gekrönte Kaiser ist »Karl V. (1519-1558).

Die Reichsgewalt: Kaiser und Reich

Die »Rechte des Kaisers blieben trotz seines imperialen Anspruchs als Inhaber der höchsten Gewalt und oberster Lehnsherr des Reiches sehr beschränkt.

  • Ohne die Reichsgüter (Reichsdomänen) und die Regalien, die früheren Kaisern zur Verfügung gestanden und meist schon an die Landesherren und die Städte übergegangen waren, stehen dem Reich kaum Einkünfte zur Verfügung. Ein »Reichssteuerwesen ist mit den Ständen als entschiedene Gegner nicht durchzusetzen.

  • Mit so genannten »Wahlkapitulationen wurden die Rechte des Kaisers darüber hinaus schon bei seiner Wahl mitunter so eingeengt, dass ihm nur noch ein geringer herrschaftlicher Gestaltungsspielraum im Reich bleibt.

  • Der Kaiser hat nur vergleichsweise unbedeutende Befugnisse. Er darf »Standeserhöhungen vornehmen, Gnaden zuteilen, die »Reichsacht aussprechen und hat die oberste Reichsgerichtsbarkeit inne.

Der Kaiser ist in nahezu allen Regierungsgeschäften vom Reichstag abhängig. Im Reichstag sind die Reichsstände vertreten, das sind Landesherren (Fürsten, Prälaten, Grafen und freie Herren) und die Reichsstädte mit ihren Vertretern.


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  • Der Reichstag ist zuständig für alle Regierungsakte, die Reichsgesetzgebung, Reichssteuern, für Beschlüsse über Krieg und Frieden, Angelegenheiten des Reichsheeres usw..

  • In drei verschiedenen Kollegien wird getrennt beraten: »Kurfürstenkollegium, bestehend aus den »Kurfürsten; »Reichsfürstenkollegium, geschieden in eine geistliche und eine weltliche Bank; »Reichsstädte.

  • Die Beschlüsse eines Reichstags werden seit 1497 in einem sog. »"Reichsabschied" zusammengefasst und sind - in der Praxis aber gegen den Willen einflussreicher Landesherren - von den Reichsständen auszuführen.

Versuche zur Reichsreform

Drei nennenswerte Versuche gibt es, die Machtlosigkeit des Reichs zu überwinden.

  1. Die etwas dürftige "Reformation König »Friedrichs" III. (1415-1493) von 1442 bringt ein Landfriedensgesetz.

  2. Die Reformen von 1495 und 1500 unter dem ▪ Habsburger Kaiser »Maximilian I. (1459-1519).

    • verordnen einen »ewigen Landfrieden und verbieten »Fehde und eigenmächtige Selbsthilfe von Reichsständen in Streitangelegenheiten,

    • übertragen die oberste Gerichtsbarkeit einem »Kammergericht,

    • richten, allerdings nur mit kurzfristigem Erfolg, ein »Reichsregiment als ständige Reichsregierung unter dem Vorsitz des Kaisers

    • teilen das Reich in »Reichskreise ein, um die Verwaltung zu verbessern.


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  3. Der "»Augsburger Reichsabschied" aus dem Jahre 1555 legt den Religionsfrieden zwischen Katholiken und Protestanten fest. ("»Augsburger Religionsfrieden")

    • Dabei erhalten alle Stände, die in einem unmittelbaren Verhältnis zum Kaiser/Reich stehen (»Reichsunmittelbare) die Freiheit des religiösen Bekenntnisses. Eingeschränkt wird dies nur durch den sog. "»geistlichen Vorbehalt", wonach Bischöfe und Prälaten beim Wechsel der Religion ihre Rechte und Güter verlieren sollen.

    • Die Landesherren dürfen fortan die Religion in ihrem Territorium bestimmen (Cuius regio, eius religio = "Wessen das Land, dessen der Glaube"). Wer die Religion nicht annehmen will, muss auswandern.

    • »Kirchengüter, die in protestantische Hand gekommen sind, sollen protestantisch bleiben.

    Außerdem verpflichtet die »Reichsexekutionsordnung die Reichskreise zur Vollstreckung kammergerichtlicher Urteile und zur Überwachung des »Landfriedens.

Die Reichsverwaltung

Die Behörden des Reiches lassen sich in der vorherrschenden dualistischen Herrschaftsstruktur als eher kaiserliche oder eher reichsständische Behörden auffassen.

Kaiserliche Behörden

Reichsständische Behörden

»Reichshofkanzlei

»Reichshofrat:
Verwaltung, Rechtspflege (Kriminalsachen der Reichsunmittelbaren, Lehnsangelegenheiten, Privilegiensachen; konkurrente Rechtsprechung mit dem Reichskammergericht

»Reichskammergericht:

  • errichtet 1495

  • Sitz von 1527-1688 in »Speyer, ab 1693 in »Wetzlar

  • Zuständigkeit: Streitsachen der Reichsunmittelbaren, Vergehen gegen den Landfrieden, Berufungen gegen landesherrliche Gerichte

  • Vorsitzender vom Kaiser, Beisitzer von »Reichsständen ernannt

  • kann seiner Aufgabe wegen Überlastung aber kaum gerecht werden

Die Kreisverfassung

Da dem Reich eine effektive Verwaltungsorganisation fehlt, wird es zur Verbesserung der Verwaltung 1500 zunächst in sechs, später zehn »Kreise eingeteilt: Bayern, Schwaben, Franken, Oberrhein, Westfalen, Niedersachsen, Österreich, Obersachsen und Kurrhein. Allerdings gelingt es ihnen nicht größere Bedeutung zu erlangen.

  • An der Spitze jedes Kreises steht ein »Kreisoberst, der allerdings keine obrigkeitlichen Kompetenzen gegenüber den Landesherrn in seinem Kreis besitzt. Ihm beigeordnet ist der »Kreistag, in dem die im Kreis existierenden Reichsstände vertreten sind.

  • Die Kreise sollen für die Wahrung des Landfriedens sorgen, wie in der »Reichsexekutionsordnung 1555 vorgesehen. Außerdem üben sie die »Münzaufsicht aus, sorgen für die Vollstreckung kammergerichtlicher Urteile, verteilen Reichssteuern, die vom Reichstag bewilligt werden und übernehmen die Verantwortung für »Truppenkontingente des Reichsheeres.

(vgl. Eckhardt/v. Rosen - v. Hoewel 1949, S.44ff.)

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 22.02.2024

 
 

 
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