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Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
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Die Karlsschule
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Überblick
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Kurzer Abriss der Geschichte
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Die
Schüler der Karlsschule
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Erziehung und militärischer Drill
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Lehr- und Unterrichtspraxis
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Privatleben - Fehlanzeige
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Ständische Ungleichheit
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Umzug nach Stuttgart 1775
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Textauswahl
"Als
Bedingung der Aufnahme in die Anstalt galt Zugehörigkeit zu einer der 'drei
christlichen Konfessionen' (zur evangelischen kam die reformierte, später
auch noch die griechische hinzu) und gesunder, von äußerlichen Gebrechen
freier Körper, ferner, mit Ausnahme der allerersten Jahre, wo vereinzelt
auch noch jüngere Zöglinge aufgenommen wurden, ein Alter von mindestens 7,
gewöhnlich aber 8-9 Jahren, und Kenntnis von Lesen und Schreiben; der
Auszunehmende wurde von dem Wundarzt der Schule untersucht und hatte sich
einer Prüfung auf seinen Kenntnisstand zu unterziehen, auf Grund deren seine
Zuteilung in die
Lehrabteilungen,
nicht notwendig die unterste, erfolgte; er schrieb dann selbst seine
Personalien in das so genannte Nationalbuch. Die Zeit des Eintritts
innerhalb des Jahres war in den ersteren Jahren grundsätzlich freigestellt,
später wurde, dem Drängen der Professoren entsprechend, auf Einhaltung des
Schuljahr- und Semesterbeginns gehalten.
Für die Entlassung aus der Anstalt
galt im Allgemeinen als Voraussetzung, dass der betreffende Zögling den
ganzen für seine Bestimmung eingerichteten Bildungsgang durchlaufen habe;
früherer Austritt konnte vorkommen entweder durch Ausscheidung seitens der
Anstaltsleitung, was aber mit Ausnahme der allerersten Jahre nicht häufig
geschah, oder durch freiwilligen Abgang, der aber nur denjenigen offen
stand, die gegen volle Bezahlung die Anstalt besuchten, und gleichfalls
nicht häufig war. Im Allgemeinen behielt die Anstaltsleitung ihrem freien
Ermessen vor, wann der einzelne als für seine Bestimmung genügend
ausgebildet entlassen werden konnte; in den späteren Jahren galt als Regel,
die aber noch oben keineswegs streng eingehalten wurde, dass nach Erledigung
der vorbereitenden Abteilungen der Jurist 4, der Mediziner, der Kameralist
und der Ingenieuroffizier 3, der gewöhnliche Offizier 1, der Kaufmann 2
Jahre in den betreffenden Berufsabteilungen zu verbleiben habe; für die
Künstler war keine Zeit festgesetzt. Die Juristen, Mediziner und
Kameralisten hatten eine Abschlussprüfung in der Form zu bestehen, dass sie
eine wissenschaftliche Abhandlung zu schreiben hatten, die von den
Professoren der betreffenden Fakultät mit Zustimmung des Herzogs als
genügend erfunden und von dem Verfasser öffentlich verteidigt werden musste;
bei den Übrigen erfolgte die Entlassung nach freiem Ermessen der
Anstaltsleitung. Die Entlassenen erhielten, wenn sie es wünschten, in der
Regel durch den Herzog eine Versorgung im öffentlichen Dienst innerhalb des
Landes; die Militärs als Leutnants in württembergischen Truppenteilen, wozu
sie großenteils schon während ihrer Zugehörigkeit zur Akademie ernannt
wurden; die Juristen und Kameralisten im Hofdienst oder im Verwaltungsdienst
des Landes, manche sofort in Regierungskollegien, auch diese teilweise schon
in der Schule dazu ernannt; die Mediziner teilweise als Militärärzte; die
Künstler an der Anstalt selbst oder sonst in herzoglichen Diensten."
(aus:
Hauber 1907/1909, S.26}
(im Fettdruck hervorgehobene Wörter und
Textpassagen im Original gesperrt)
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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
10.09.2023