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Die Karlsschule - Textauswahl

Aufnahmevoraussetzungen und Schullaufbahn

Gustav Hauber (1907)

 
GESCHICHTE
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Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Die Karlsschule
Überblick
Kurzer Abriss der Geschichte
Die Schüler der Karlsschule
Erziehung und militärischer Drill
Lehr- und Unterrichtspraxis
Privatleben - Fehlanzeige
Ständische Ungleichheit
Umzug nach Stuttgart 1775
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"Als Bedingung der Aufnahme in die Anstalt galt Zugehörigkeit zu einer der 'drei christlichen Konfessionen' (zur evangelischen kam die reformierte, später auch noch die griechische hinzu) und gesunder, von äußerlichen Gebrechen freier Körper, ferner, mit Ausnahme der allerersten Jahre, wo vereinzelt auch noch jüngere Zöglinge aufgenommen wurden, ein Alter von mindestens 7, gewöhnlich aber 8-9 Jahren, und Kenntnis von Lesen und Schreiben; der Auszunehmende wurde von dem Wundarzt der Schule untersucht und hatte sich einer Prüfung auf seinen Kenntnisstand zu unterziehen, auf Grund deren seine Zuteilung in die Lehrabteilungen, nicht notwendig die unterste, erfolgte; er schrieb dann selbst seine Personalien in das so genannte Nationalbuch. Die Zeit des Eintritts innerhalb des Jahres war in den ersteren Jahren grundsätzlich freigestellt, später wurde, dem Drängen der Professoren entsprechend, auf Einhaltung des Schuljahr- und Semesterbeginns gehalten.

Für die Entlassung aus der Anstalt galt im Allgemeinen als Voraussetzung, dass der betreffende Zögling den ganzen für seine Bestimmung eingerichteten Bildungsgang durchlaufen habe; früherer Austritt konnte vorkommen entweder durch Ausscheidung seitens der Anstaltsleitung, was aber mit Ausnahme der allerersten Jahre nicht häufig geschah, oder durch freiwilligen Abgang, der aber nur denjenigen offen stand, die gegen volle Bezahlung die Anstalt besuchten, und gleichfalls nicht häufig war. Im Allgemeinen behielt die Anstaltsleitung ihrem freien Ermessen vor, wann der einzelne als für seine Bestimmung genügend ausgebildet entlassen werden konnte; in den späteren Jahren galt als Regel, die aber noch oben keineswegs streng eingehalten wurde, dass nach Erledigung der vorbereitenden Abteilungen der Jurist 4, der Mediziner, der Kameralist und der Ingenieuroffizier 3, der gewöhnliche Offizier 1, der Kaufmann 2 Jahre in den betreffenden Berufsabteilungen zu verbleiben habe; für die Künstler war keine Zeit festgesetzt. Die Juristen, Mediziner und Kameralisten hatten eine Abschlussprüfung in der Form zu bestehen, dass sie eine wissenschaftliche Abhandlung zu schreiben hatten, die von den Professoren der betreffenden Fakultät mit Zustimmung des Herzogs als genügend erfunden und von dem Verfasser öffentlich verteidigt werden musste; bei den Übrigen erfolgte die Entlassung nach freiem Ermessen der Anstaltsleitung. Die Entlassenen erhielten, wenn sie es wünschten, in der Regel durch den Herzog eine Versorgung im öffentlichen Dienst innerhalb des Landes; die Militärs als Leutnants in württembergischen Truppenteilen, wozu sie großenteils schon während ihrer Zugehörigkeit zur Akademie ernannt wurden; die Juristen und Kameralisten im Hofdienst oder im Verwaltungsdienst des Landes, manche sofort in Regierungskollegien, auch diese teilweise schon in der Schule dazu ernannt; die Mediziner teilweise als Militärärzte; die Künstler an der Anstalt selbst oder sonst in herzoglichen Diensten."

(aus: Hauber 1907/1909, S.26}

(im Fettdruck hervorgehobene Wörter und Textpassagen im Original gesperrt)

Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Die Karlsschule
Überblick
Kurzer Abriss der Geschichte
Die Schüler der Karlsschule
Erziehung und militärischer Drill
Lehr- und Unterrichtspraxis
Privatleben - Fehlanzeige
Ständische Ungleichheit
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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 10.09.2023

   
   Arbeitsanregungen
  1. Fassen Sie die wesentlichen Informationen Aufnahmevoraussetzungen und Schullaufbahn in der Karlsschule zusammen.

  2. Wie beurteilen Sie Regelungen diesbezüglich?

  3. Diskutieren Sie das Pro und Contra des freien Ermessens der Anstaltsleitung die Schullaufbahn für abgeschlossen zu erklären.

   
 

 
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