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Charles-Louis de Secondat, Baron de Montesquieu (1689-1755)

Die Dreiteilung der staatlichen Gewalt

Aufklärung

 
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Die Dreiteilung der Staatsgewalt in die gesetzgebende (legislative), die ausführende (exekutive) und die richterliche (judikative) Gewalt ist als die Gewaltenteilungslehre von • Charles-Louis de Secondat, Baron de Montesquieu (1689-1755), kurz einfach Montesquieu, ist von entscheidender Bedeutung für das nachfolgende politische Denken (z. B. im Liberalismus),  insbesondere für die Entstehung der amerikanischen Verfassung und gilt bis heute als ein grundlegendes Verfassungsprinzip des Rechtsstaates. Gewaltenteilung gehört heute zu den festen Bestandteilen jeder modernen Demokratie. Allerdings gibt es dabei unterschiedliche Ausprägungen der Gewaltenteilung in verschiedenen demokratischen Staaten und ihren Verfassungen. Ausprägung variiert jedoch stark von Land zu Land.

Allgemein versteht man dabei unter Gewaltenteilung, dass ein und dieselbe staatliche Institution grundsätzlich nicht mehrere Gewaltfunktionen beanspruchen und ausüben darf, die unterschiedlichen Hoheitsbereichen staatlicher Gewalt zugeordnet sind. Sie bedeutet aber auch, dass dieselbe Person nicht verschiedenen Institutionen angehören darf. Die Aufteilung staatlicher Gewalt auf mehrere Staatsorgane verfolgt dabei das Ziel, die Macht des jeweiligen Staatsorgans zu begrenzen und damit letzten Ende Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger zu sichern.

Auch wenn Montesquieu immer wieder als "Erfinder" der Gewaltenteilung angesehen wird, geht das Konzept nicht auf ihn zurück. Schon der griechische Philosoph »Aristoteles (34-322 v. Chr.) hat in seiner »Kritik an den schlechten Verfassungen das Konzept für christlich-abendländische Staatsdenken vorweggenommen.

Montesquieu studierte auf seinen Reisen in den Jahren 1729 bis 1731 die politischen Verhältnisse in der »Republik der Vereinigten Niederlande (1581-1795), in den italienischen Stadtrepubliken wie z. B. »Venedig (1148-1797) oder »Lucca (1160-1805) und in verschiedenen süddeutschen Städten. Besonders angetan hat ihm aber seine Reise nach England, wo er sogar an einer Sitzung des Parlaments teilgenommen hat und dessen Zweikammersystem (Bikameralismus) mit  »Oberhaus, in dem historisch die Vertretung der Oberschicht eines monarchistischen Staates, wie »Stände, Adel und Klerus, tagte, und »Unterhaus (Bürger- oder Abgeordnetenkammer) zu seinem Ideal wurde.


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Ähnlich wie »John Locke (1632-1704) behauptet Montesquieu, dass die Freiheit des Individuums am besten durch eine Teilung der Staatsmacht zu sichern sei.

"In jedem Staat gibt es drei Arten von Gewalt: die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt in Ansehung der Angelegenheiten, die vom Völkerrecht abhängen, und die vollziehende Gewalt hinsichtlich der Angelegenheiten, die vom bürgerlichen Recht abhängen.
Vermöge der ersten gibt der Fürst oder Magistrat Gesetze auf Zeit oder für immer, verbessert er die bestehenden oder hebt sie auf. Vermöge der zweiten schließt er Frieden oder führt er Krieg, schickt oder empfängt er Gesandtschaften, befestigt die Sicherheit, kommt Invasionen zuvor. Vermöge der dritten straft er Verbrechen oder spricht das Urteil in Streitigkeiten der Privatpersonen. Ich werde diese letzte die richterliche Gewalt und die andere schlechthin die vollziehende Gewalt des Staates nennen. [...]
Wenn in derselben Person oder der gleichen obrigkeitlichen Körperschaft die gesetzgebende Gewalt mit der vollziehenden vereinigt ist, gibt es keine Freiheit; denn es steht zu befürchten, dass derselbe Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze macht, um sie tyrannisch zu vollziehen.
Es gibt ferner keine Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht von der gesetzgebenden und vollziehenden getrennt ist. Ist sie mit der gesetzgebenden Gewalt verbunden, so wäre die Macht über Leben und Freiheit der Bürger willkürlich, weil der Richter Gesetzgeber wäre. Wäre sie mit der vollziehenden Gewalt verknüpft, so würde der Richter die Macht eines Unterdrückers haben.
Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder die gleiche Körperschaft der Großen, des Adels oder des Volkes diese drei Gewalten ausüben würde; die Macht, Gesetz zu geben, die öffentlichen Beschlüsse zu vollstrecken und die Verbrechen oder Streitsachen der einzelnen zu richten. [...]" (aus: Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, Buch XI, Kap. 6, S.200)

Die gesetzgebende Gewalt

Aufgabe einer diese Gewalt innehabenden repräsentativen Körperschaft ist die Gesetzgebung. Die gesetzgebende Gewalt sollte "der Körperschaft des Adels wie der gewählten Körperschaft, welche das Volk repräsentiert, anvertraut sein." Dabei sollen nach Ansicht Montesquieus, die Versammlungen der repräsentativen Körperschaften von Adel und Volk getrennt tagen, das sie jeweils eigenen Interessen verfolgen. mit gesonderten Ansichten und Interessen.

Die Vorrangstellung der Aristokratie bleibt davon unberührt, denn in allen Zeiten, so Montesqieu, "gibt es im Staat Leute, die durch Geburt, Reichtum oder Ehrenstellungen ausgezeichnet sind. Würden sie mit der Masse des Volkes vermischt und hätten sie nur eine Stimme wie alle Übrigen, so würde die gemeine Freiheit ihnen Sklaverei bedeuten. Sie hätten an ihrer Verteidigung kein Interesse, weil die meisten Entschließungen sich gegen sie richten würden. Ihr Anteil an der Gesetzgebung muss also den übrigen Vorteilen angepasst sein, die sie im Staate genießen. Das wird der Fall sein, wenn sie eine eigene Körperschaft bilden, die berechtigt ist, die Unternehmungen des Volkes anzuhalten, wie das Volk das Recht hat, den ihrigen Einhalt zu gebieten."

Er fordert neben anderen Regelungen,

  • dass die Körperschaft des Adel durch den Vorrang der Geburt erblich sein muss, auch wenn er einräumt, dass eine solche erbliche Gewalt dafür missbraucht werden kann, nur die eigenen "besonderen Interessen zu verfolgen und die des Volkes zu vergessen." Daher dürfe sie auch bei Steuergesetzen nur ein Veto-, jedoch kein Beschlussrecht besitzen.

  • dass die gesetzgebende Körperschaft gegenüber der exekutiven Gewalt das Recht haben muss zu kontrollieren, "wie die von ihr erlassenen Gesetze ausgeführt worden sind." Über sie zu richten, ist ihr hingegen untersagt.

  • dass vollziehende Gewalt ein Vetorecht bei der Gesetzgebung benötigt: "Da die vollziehende Gewalt an der Gesetzgebung nur vermöge des Vetorechts teilhat, kann sie nicht in die Erörterung der Angelegenheiten eingreifen. Es ist nicht einmal notwendig, dass sie Anträge stellt. Denn weil sie die Entschließungen jederzeit zu missbilligen vermag, kann sie Beschlüsse über Anträge, die nach ihrer Ansicht nicht hätten gestellt werden sollen, verwerfen." (aus: Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, Buch XI, Kap. 6, S.200, 203f)

Die exekutive Gewalt

Montesquieu ist davon überzeugt, dass die exekutive Gewalt in den Händen eines Monarchen liegen muss, weil nur dann, wenn ein Einzelner sie ausübe, zügige Entscheidungen gefällt und durchgesetzt werden könnten.

Die exekutive Gewalt müsse allerdings auch mit ihrem Vetorecht auf die Gesetzgebung Einfluss nehmen können, da ansonsten die legislative Gewalt danach streben könne, mit ihrem Gesetzgebungsrecht alle Gewalt an sich zu ziehen. Umgekehrt müsse die Legislative Kontrollrechte gegenüber der Exekutive besitzen.

Die judikative Gewalt
Die richterliche bzw. Judikative Gewalt muss, wenn die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger gesichert sein soll, nach Ansicht Montesquieus streng von den beiden anderen Gewalten getrennt sein, da ansonsten eine Willkürherrschaft drohe. Die richterliche Gewalt könne damit eben weder Gesetzgeber noch, mit der Exekutive vereint, "die Macht eines Unterdrückers haben."

Zugleich fordert er für die Bildung und Zusammensetzung der richterlichen Gewalt:

"Die richterliche Gewalt darf nicht an einen dauernden Senat gegeben, sondern muss von Personen ausgeübt werden, die zu bestimmten Zeiten des Jahres in gesetzlich vorgeschriebener Weise aus der Mitte des Volkes entnommen werden, um einen Gerichtshof zu bilden, der nur so lange besteht, wie die Notwendigkeit es erfordert.
Auf diese Weise wird die unter den Menschen so schreckliche richterliche Gewalt, losgelöst von der Bindung an einen bestimmten Stand oder an einen bestimmten Beruf, sozusagen unsichtbar und zu einem Nichts. [...]
Wenn die gesetzgebende Gewalt der vollziehenden das Recht überlässt, Bürger in Haft zu nehmen, die für gute Führung Bürgschaft zu stellen fähig sind, dann gibt es keine Freiheit mehr; [...] "(aus: Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, Buch XI, Kap. 6,, S.200f.

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 30.01.2024

 
 

 
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