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Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit

Ehebruch

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (1350-1789) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Entstehung des frühmodernen Territorialstaats im Absolutismus Didaktische und methodische Aspekte Überblick Ausgangspunkt: Vielfalt sozialer Gruppen mit zahlreichen Sonderrechten und Lebensformen Schlüsselmonopole staatlicher Herrschaft [ Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung ÜberblickAspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze) [ Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Ehebruch Vorehelicher und außerehelicher Geschlechtsverkehr Bausteine ] Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im Barock  ▪ Die Rolle der territorialen Konfessionskirchen Beginn des bürgerlichen Zeitalters ▪ Deutsche Geschichte
 

Vorehelicher und außerehelicher Geschlechtsverkehr
Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im Barock
(Literaturgeschichte:) Die höfische Form der Erotik im Barock

Unter dem Ehebruch, unter dem man den vorsätzlichen »Geschlechtsverkehr eines Ehepartners mit einer dritten Person versteht, zählte in der Geschichte der abendländischen Zivilisation stets zu Sittlichkeitsdelikten, die mit Strafen sanktioniert wurden.

Im antiken Athen, wo der Ehezweck darauf ausgerichtet war, legitime Nachkommen zu zeugen, war der Ehebruch ein Kapitalverbrechen. Wurde ein Ehebrecher in flagranti dabei ertappt, durfte er straflos getötet werden. Eine ehebrecherische Frau, die das ihr als Ehepartnerin auferlegte Keuschheitsgebot missachtete, wurde aus ihrem Haushalt verstoßen, durfte fortan an keinen religiösen Zeremonien der Gemeinde mehr teilnehmen und wurde auf diese Weise wie eine Prostituierte (Hetäre) oder Fremde behandelt. Verzeihen oder darüber hinweggehen durfte auch der Ehemann nicht, denn er war verpflichtet sich von der ehebrecherischen Frau zu trennen. Die Gemeinschaft hatte offenkundig ein Interesse daran und betrachtete es auch als "ein öffentliches Anliegen" auf diese Weise "die Reinheit der Familien zu bewahren." (Krause 2003, S.65) Da nur die möglichen Folgen eines Ehebruchs der Frau Zweifel an der Legitimität möglicher Nachkommen mit sich brachte, war der sexuelle Verkehr eines Ehemannes mit einer unverheirateten Frau im strengen Sinne kein Ehebruch und so konnten die athenischen Männer ihre sexuellen Bedürfnisse mit ihren Sklavinnen ausleben oder gingen wie selbstverständlich in die zahlreichen Bordelle Athens. (vgl. ebd.) Und in dieser männlich dominierten Welt durften auch junge Männer, die in Athen meistens vergleichsweise spät heirateten zu Prostituierten gehen, zumal "die jungen Mädchen ein sehr zurückhaltendes Lebens führten." (ebd., S.74)


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Auch in Rom waren nur die Frauen zu ehelicher Treue verpflichtet. Ging ein Mann, wie auch hier üblich, mit Sklavinnen fremd, galt dies nicht als Ehebruch. Lange überließ man in Rom die Ahndung des Ehebruchs der Privatrache des "gehörnten" Ehemannes, dem man im Extremfall sogar zugestand, den Ehebrecher und seine ehebrecherische Frau zu töten. Mit  einem Gesetz von Kaiser »Augustus (63 v. Chr. -14 n. Chr.), dem »lex Iulia de adulteriis, wurde die Feststellung des Ehebruchs und die Bestrafung der Ehebrecher zu einem wesentlichen Teil der hausväterlichen Rechtsprechung entzogen und staatlich geregelt. Dabei blieb der Mann gegenüber der Frau aber immer in einer stärkeren Rechtsposition. Wurden ein eine Ehefrau und ein Ehebrecher auf frischer Tat beim Geschlechtsverkehr ertappt, durfte der Ehemann, den Ehebrecher dann töten, wenn "er einer Reihe von Kategorien übel beleumdeter Personen angehörte, nicht aber seine Ehefrau, die er lediglich verstoßen durfte." (ebd., S.119) Der Vater einer ehebrecherischen Tochter durfte diese und den Ehebrecher im Rahmen seiner Privatrache töten. In jedem Fall wurde von dem Ehemann verlangt, seine ehebrecherische Partnerin und den Ehebrecher binnen einer Frist von 60 Tagen anzuklagen, wollte er sich nicht selbst der Anklage wegen »Kuppelei (lenocinium) aussetzen. Brachte er den Ehebruch in dieser Frist nicht zur Anklage, konnten auch Unbeteiligte die Missetäter vor Gericht ziehen lassen. Zunächst traf eine verurteilte Ehebrecherin die Verbannung, in der Spätantike oft auch die Todesstrafe. (vgl. ebd.)

Im christlichen Europa des Mittelalters lagen die Verhältnisse anders, auch wenn es mit seiner uneingeschränkten Verurteilung des Ehebruchs an die Antike anschloss. Als eine "ausgeprägte Gemeindereligion" (Mitterauer 2003, S.309) ist die Stellung des Hausvaters eine ganz andere als in der Antike und auch die Verkündigung Jesu enthält recht wenige "direkte Anweisungen über das Familienleben, die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Hausgemeinschaft, der Eltern, Kinder oder Sklaven" (ebd.) Die kategorische Verurteilung des Ehebruchs mit dem sechsten Gebot "Du sollst nicht ehebrechen", das vor allem in der  römisch-katholischen »Moraltheologie üblicherweise alle Verstöße gegen die »Sexualmoral, also auch die sogenannte »"Unzucht“ und andere sexuelle Regelverletzungen innerhalb und außerhalb der Ehe, umfasste, ließ keinen Zweifel, worum es hier ging, nämlich den Schutz des christlichen Ehebundes. Dieser war, spätestens seit dem »Konzil von Trient (1545-1563) (Tridentinum) mit den kanonischen Gesetzen vom 11.November 1563  als ein von Gott gestiftetes, monogames »Sakrament unauflöslich. Wurde dagegen verstoßen, war dies in der katholischen Kirche eine schwere Sünde, die den Ehebrecher oder die Ehebrecherin vom Abendmahl, den Empfang des Sakraments der »Eucharistie so lange untersagte, wie die Versöhnung mit Gott mit dem Empfang der »Absolution im dafür vorgesehenen »Bußsakrament mit der Beichte des gläubigen Sünders oder der Sünderin wiederhergestellt war. Die Absolution war allerdings an die Verpflichtung gebunden, die ehebrecherische Beziehung einzustellen und den geschlossenen Bund der Ehe fortzuführen.

»Martin Luther (1483-1546) konnte mit dieser religiösen Überhöhung der Ehe und ihrer postulierten Heilsnotwendigkeit nichts anfangen. Mit seiner protestantischen Ehelehre plädierte er für die Entsakramentalisierung der Ehe und gab zahlreiche der von der römisch-katholischen Kirche aufgebaute Ehehindernisse auf. Gelten sollte fortan nur, was sich auf die Bibel stützen ließ. Das waren bestimmte, allernächste Verwandtschaftsverhältnisse, die einer Heirat entgegenstanden. Zugleich sprach er sich aber auch für "Heiraten zwischen geistlichen Verwandten (Paten und deren Kindern) sowie zwischen Adoptiverwandten, aber auch zwischen Vettern und Cousinen" (Mitterauer 2003, S.371) aus. Von besonderer Bedeutung war aber auch, dass bei Ehebruch, »böslichem Verhalten« oder Misshandlung des Ehepartners unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ehescheidung und eine nachfolgende Wiederverheiratung grundsätzlich möglich war. Dennoch hielten auch die Protestanten die Ehe als solche stets hoch und betrachteten sie als Form einer unauflöslichen Beziehung zwischen den Partnern.

Ehebrecher durften also in protestantischen Ländern in der Regel wieder heiraten, der Ehebruch selbst aber, besonders im Wiederholungsfall streng bestraft. So wurde im reformierten Zürich »Zwinglis (1484-1531) der Ehebrecher nach erstmaligem Ehebruch zu einer dreitägigen Turmstrafe bei Wasser und Brot, zeitweiligem Kirchenbann bestraft und musste zudem hinnehmen, dass er für eine gewisse öffentliche Ämter nicht mehr ausüben und aus Gilden und Zünften ausgeschlossen wurde. Bei zwei oder drei Ehebrüchen wurden die Strafen entsprechend erhöht. Ab vier kam die Verbannung in Betracht und bei fünf aktenkundigen Seitensprüngen bedrohte das Gerichtsurteil den/die Ehebrecherin* mit der Todesstrafe durch Ertränken in dem mitten durch die Stadt fließenden Limmat. (vgl. Gestrich 2003, S.545)

Aber nicht nur die Religion und ihre Morallehren verurteilten unter dem Blickwinkel des Schutzes des christlichen Ehebundes den Ehebruch, auch der Staat legte immer genauer fest, wie mit Ehebrechern umzugehen war.

Ehebruch in der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Carolina) 1532

Ehebruch galt seit der sogenannten "Peinlichen Gerichtsordnung" des »Heiligen Römischen Reiches, der »Constitutio Criminalis Carolina« (kurz: Carolina), einem Gesetzeswerk, das 1532 auf dem Reichstag von Regensburg verabschiedet wurde, als ein »Kapitalverbrechen, also ein besonders schweres Verbrechen, das mit dem Tode bestraft werden sollte.

Die so genannte Carolina stellte mit der von ihr auf Reichsebene geschaffenen "Konzentration und Vereinheitlichung" (Schilling 1994, S.246) eine wichtige "Klammer für den Zusammenhalt des Reiches"  (ebd., S.250) dar, welche das Reich nach dem Scheitern der beiden "Extremkonzepte" (ebd., S.243) für eine »Reichsreform" im 16. Jahrhundert zusammenhielt. Die Auseinandersetzungen, Kriege und Kämpfe während der Reformationszeit, hatten  dafür gesorgt, dass weder der absolutistisch zentralistisch-monarchische kaiserlichen Reichsstaat, wie ihn der habsburgische Kaiser Karl V. (1500-1558) im Rahmen "seines »imperial-unversalistischen Konzepts vom Reich"  (ebd., S.240, Verlinkung d. Verf.) angestrebt hatte, noch "das Modell eines ständisch dirigierten Reiches" (ebd., S.243) durchzusetzen waren.

Die Einigung von Kaiser und Reich (Ständen: Inhaber der staatlichen Gewalt in den Territorien) auf ein » materielles Strafrecht, das bestimmte schwere »Straftatsbestände aufnahm, und eine Strafprozessordnung, die sich am Römischen Recht orientierte und, auch wenn sie der Folter eine zentrale Rolle beimaß, deshalb zur "Humanisierung des Strafverfahrens" (ebd., S.248) beitrug, weil sie die seit dem Mittelalter ausufernde Willkür bei Verhaftungen und Hinrichtungen eingrenzen sollte. Dass Folter dabei zur Erzwingung von Geständnissen bei schwerwiegenden Verdachtsmomenten in einem normalen Strafprozess eingesetzt werden durfte, hat erst »die Aufklärung im 18. Jahrhundert beseitigt, für die die Besserung des Straftäters im Zentrum des »Strafverfahren stand und mit der Einführung von Freiheitsstrafen diesem Gedanken Rechnung trug.

Grundsätzlich egal, ob von dem Mann oder der Frau begangen, sollte der Ehebruch in der Carolina mit dem Tode bestraft werden. (vgl. Eder 2002, S.55; "peinlich" bezieht sich hierbei auf das lateinische poena für "Strafe" und bezeichnet Leibes- und Lebensstrafen.)

Dass sie in der Praxis allerdings nur selten verhängt wurde, lag vor allem daran, dass es zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert bei Sexualdelikten oft gravierende Unterschiede zwischen den Reichsgesetzen und der territorialen und lokalen Rechtssprechung gegeben hat. Hintergrund dafür war die von den "Hardlinern" wegen der vermeintlichen zu großen Milde der Carolina bei der Verbrechensbekämpfung durchgesetzte "salvatorische Klausel", die dem Gesetz in den Territorien nur eine »subsidiäre Geltung zusprach, der Rechtsfriede nach erfolgter Straftat dort also nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden konnte.

So kam es oft einfach auch darauf an, auf  Grundlage welcher Gesetze Recht gesprochen wurde. Im Allgemeinen wurde die Todesstrafe bei Ehebruch jwie auch andere Verstümmelungsstrafen aber mehr und mehr durch Gefängnis-, Ehren- und Geldstrafen ersetzt. (vgl. ebd., S.60).

Wenn es dazu kam, dann wurde die Todesstrafe auch nur in Verbindung mit weiteren schweren Straftaten vollzogen. Insofern gilt wohl, dass diese Kriminalisierung der Sexualmoral vergleichsweise geringe lebensweltliche Auswirkungen für die Mehrheit der Bevölkerung hatte. (vgl. ebd., S.53). Aber: "Regulierung und Sanktionierung des Sexuellen" diente immer "der Inszenierung der kirchlichen und weltlichen Herrschaft und der Stabilisierung der Sozial- und Geschlechterhierarchien." (ebd.)

Auch wenn die Todesstrafe für mehrfachen Ehebruch – sie konnte im Übrigen auch, wahrscheinlich jedoch nur in Einzelfällen, Männer treffen, wie das Beispiel eines hohenloheschen Amtmanns im 17. Jahrhundert zeigt (vgl. Lahnstein 1974, S.39f.) – offenbar selten angewendet wurde, gab es ja noch andere Mittel, mit denen man gegen die vermeintlichen Missetäterinnen*  vorgehen konnte.

Unzählige Männer und Frauen wurden Opfer eines Systems von Schandstrafen, sogenannter schimpflicher Strafen wie Prangerstehen oder Karrenziehen, die zu öffentlichen Schauspielen für Gassenjungen und Pöbel aller Stände wurden. Solche Strafen wurden oft schon wegen des verschwiegenen Beieinandersein zweier Menschen unterschiedlichen Geschlechts verhängt, weil man darin, "wenn die Sache herauskam, ein skandalöses Vergnügen niederster Sorte" (ebd.) sah.

Was die Carolina zu den »strafbaren Delikten zählte: "Unkeuschheit wider die Natur, Blutschande, gewaltsame Entführung, Notzucht, Ehebruch, zweifache Ehe, Kuppelei und die «Straff der jhenen so jre eheweiber oder kinder durch böses genieß willen williglich zu vnkeuschen wercken verkauffen» (Art. 122)",(Eder 2002, S.55) dazu noch Kindsmord oder Kindesweglegung, hielt sich nicht nur in den Gesetzeswerken bis ins 18. Jahrhundert, sondern verankerte sich auch im moralischen Bewusstsein der Menschen.

Ehebruch in den frühneuzeitlichen Policey-Ordnungen

Mehr noch als die Reichsgesetze sorgte wohl die im Rahmen der ▪ Sozialdisziplinierung immer größer werdende Flut von »Policey-Ordnungen und die Verlautbarungen der »Kirchenzucht auf Landes- und kommunaler Ebene für die sexuelle Ordnung, die nach Ansicht der Inhaber staatlicher Gewalt (z. B. Fürsten, Magistrate der Reichsstädte etc.) und der jeweiligen Landeskirche "zur Stabilisierung der sozialen Ordnung beitragen und solcherart auch die ökonomische Wohlfahrt des Landes fördern" sollte. (ebd, S.58) Sie ergänzten die strafrechtlichen Regelungen und sollten "Missstände" im Sexualverhalten der Bevölkerung zurückdrängen, wo ihnen mit den Strafen des Sexualstrafrechts nicht so ohne weiteres beizukommen war.

Mit ihren Sittlichkeitsgesetze, das macht die »Polizeiordnung für das Herzogtum Westfalen aus dem Jahr 1723 deutlich, griff der Landesherr tief in das Alltagsleben seiner Untertanen ein und sanktionierte, wenn gegen die aufgestellten gesellschaftlichen Normen verstoßen wurde. Solche Normen dienten dabei unter Bezugnahme auf eine religiös fundierte Sexualmoral dazu zur sozialen Disziplinierung der Untertanengesellschaft, deren "massive sexuelle Repression" (Muchembled 2008, S. 39) damit installiert wurde, die "neben dem Körper auch die Seelen" bzw. die Psyche der Untertanen kontrollieren sollte. Nicht zuletzt daran wird daher auch deutlich, welche bedeutende Rolle die territorialen Konfessionskirchen bei der sozialen Disziplinierung der alltäglichen Lebensführung der Untertanen gespielt haben. (vgl. Schilling 1987, S.155) Wenn es in der Polizeiordnung für das Herzogtum Westfalen gesellschaftliche Normen geht, wie beim »Verbot des leichtfertigen Beischlafs, des Ehebruchs oder auch übermäßigen Alkoholkonsums ging, war also stets der christliche Gott und die christliche Religion im Spiel. Für Ehebruch war dabei im Falle eines Erstvergehens als Strafmaß eine hohe Geldstrafe vorgesehen, die im Wiederholungsfall erhöht oder mit einer öffentlichen Schadstrafe bestraft werden konnte.

"Unordnung im Geschlechtsleben", das war wohl der gemeinsame Tenor bei beiden Konfessionen, denen sich die Policey-Ordnungen verpflichtet sahen, "würde auf jeden Fall zu gesellschaftlichem Chaos führen und müsse aus diesem Grund verhindert werden" (Eder 2002, S.58). Dafür wurde vor allem jede Form von "Unkeuschheit" verantwortlich gemacht, ein Begriff, der "als Sammelbegriff für unterschiedliche sexuelle Delikte (fungierte)" (ebd., S.59) Wurde die Keuschheit damit zum Gradmesser für den gesellschaftlichen und moralischen Zustand des Gemeinwesens, richtete sich der Bannstrahl der staatlichen und kirchlichen Sittenwächter besonders auf den ▪ vorehelichen Geschlechtsverkehr und den Ehebruch, deren Sozialunverträglichkeit mit einer Reihe von Argumenten begründet wurde. Dabei war die Verschränkung der christlichen Sexualmoral mit den Interessen der an der Schaffung eines einheitlichen Untertanenverbandes interessierten Landesherren besonders deutlich.

So wurde damit argumentiert, dass diese diskriminierten Formen sexuellen Verhaltens nicht nur die christliche Ehe bedrohten, sondern auch das ganze politische, ökonomische und soziale System der frühneuzeitlichen Ständegesellschaft. "Nicht-eheliche Kinder und Nachkommen ohne eindeutig geklärte Vaterschaft" so hieß es, "würden zu instabilen Beziehungen in Familie, Peer Group und Sozialverband führen, die Kommunen hätten mit Folgekosten für die Armenversorgung zu rechnen und die Erbrechtsangelegenheiten würden ebenfalls verkompliziert." (ebd.)

Insgesamt haben sich die Policey-Ordnungen ein Stück weit darum bemüht, mit ihren Sittengesetzen  Frauen und Männer nicht mehr grundsätzlich anders zu behandeln, auch wenn es immer geschlechtsspezifische Differenzierungen gegeben hat. Tiefer und für die Internalisierung der vorgegebenen Sexualmoral im Sinne der Sozialdisziplinierung wichtiger wurde indessen die sozialpsychologische Deutung des unterschiedlichen »Sozialkapitals von Männer und Frauen.

Brach eine verheiratete Frau die Ehe, verlor sie nicht nur ihre "Keuschheit" als ihr vermeintlich höchstes Gut sondern auch ihre "Ehre" und wurde damit der gesellschaftlichen Ächtung ausgeliefert. Das soziale Konstrukt der männlichen "Ehre" war hingegen nicht an "Keuschheit" gebunden, sondern wurde auf der Basis von Besitz, Autorität, Status etc. definiert. Und zu diesem männlichen Besitzdenken gehörte eben auch die patriarchalische, in zahlreichen Vorschriften sich niederschlagende Herrschaft über die Ehefrau.

Literarisch hat dies »Nathanel Hawthorne (1804-1864) mit seinem Roman »"Der scharlachrote Buchstabe" (1850) angeklagt, der das Schicksal der Ehebrecherin Hester Prynne schildert, die, weil sie trotz ihrer öffentlichen »Anprangerung den Vater ihres unehelichen Kindes nicht nennen will, neben anderen Sanktionen dafür, dazu verurteilt ist, ein scharlachrotes "A" als Zeichen ihrer Ächtung auf der Brust zu tragen. Der Roman, dessen Geschichte etwa 200 Jahre früher im gerade erst von englischen Puritanern gegründeten Boston im 17. Jahrhundert spielt, ist zugleich ein herausragendes Beispiel dafür, wie Literatur als eine Art "Archiv" (Greiner 22014, S.21) fungieren kann, "das die Wandlungen der Gefühlskultur sammelt und aufbewahrt" (ebd.) und uns mit der gebotenen kritischen Distanz zur Fiktionalität des jeweiligen Werkes – Literatur ist schließlich keine Quelle im geschichtswissenschaftlichen Sinne –, bei der Überwindung der historischen Distanz zu einer, insbesondere auch in diesem Bereich fremden Zeit unterstützen kann.

In den Territorien war die geschlechtsspezifische Differenzierung bei der Verfolgung des Ehebruchs im Gegensatz zu den Reichsgesetzen aber noch lange Zeit üblich. So hing das Strafmaß oft neben dem Familienstand und dem Stand auch vom Geschlecht der ehebrechenden Person ab. Zur Begründung dafür, "warum verheiratete Frauen gegenüber ledigen schlechter abschnitten", hatte schon die Halsgerichtsordnung »Josephs I. (1678-1711) im Jahr 1707 festgehalten, dass ihr Verhalten Unklarheiten über die väterliche Abstimmung der Nachkommen und in der Folge Chaos in den Familien und in der Gesellschaft erzeuge.

Grundsätzlich konnte und wurde Ehebruch in der frühen Neuzeit mit vergleichsweise strengen Strafen geahndet. Zugleich aber zielten die Sanktionen bzw. Sanktionsandrohungen aber auch darauf, zerrüttete Ehen zu retten. Die Behandlung von Ehebrechern und das Strafmaß für den Ehebruch verlangte also auch ein gewisses soziales Augenmaß, dass vor allem verhindern sollte, dass bis dahin untadelige Personen zu streng bestraft wurden und insbesondere auch dessen Kindern damit Schaden erlitten und es zu schnell zur Trennung bzw. Scheidung der Eheleute kam. (vgl. Eder 2002, S.64f.)

Eine "moralische Welt für sich": Der legitime Seitensprung mit der Mätresse im Adel

In der sozialen Welt des Adels, für den im Grunde die gleichen christlichen Normen Geltung beanspruchten wie anderswo, galten allerdings andere Gesetze zugunsten der adeligen Männer, die schon beim ▪ vorehelichen Verkehr von den Risiken weitgehend befreit waren, denen sich die Frauen immer ausgesetzt sahen. Lange hatten sie gegen die Klerikalisierung der Ehe mit ihren Verwandtschaftsverboten und dem Konzept der Unauflöslichkeit der Ehe, das ihnen untersagte, unter bestimmten Umständen ihre Ehefrau zu verstoßen. zur Wehr gesetzt, letzten Endes aber in einem lang anhaltenden Prozess eingelenkt.

So erscheint es fast wie eine Kompensation für den Verlust dieser "Freiheiten", die ihnen die traditionelle Laienehe gewährt hatte, dass sich die adelige Männerwelt, was den Ehebruch und den außerehelichen Geschlechtsverkehr anbelangte, eigene "Gesetze" gab, denn was bei bürgerlichen Personen, wenn es herauskam, bestraft wurde, war in Adelskreisen kein Problem.

Hochadeligen Männern war es so ohne weiteres möglich, innerhalb ihres adeligen Haushalts Geliebte als Mätressen zu »halten«." (Gestrich 2003, S.458) Und um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, berief man sich in zeitgenössischen Rechtsgutachten darauf, dass diese Form adeligen ▪ Ehebruchs nicht unter die irdische, staatliche Gerichtsbarkeit falle, sondern nur vor Gott verantwortet werden müsse.

So konnten die hohen Adeligen zu ihren Mätressen oft "ein engeres und vertraulicheres Verhältnis" (ebd.) aufbauen als zu ihren Ehefrauen. Dem französischen König Ludwig XIV. (1638-1725) wird zum Beispiel nachgesagt, er habe in den Privaträumen seiner Mätresse, der »Madame des Maitenon (1635-1719), die als »heimliche Ehefrau des Königs galt, ein fast häusliches Eheglück" (ebd.) genossen. Und auch sein Nachfolger Ludwig XV. (1710-1774) "ließ sich im Versailler Schloss eine Dachstockwohnung ausbauen, schuf sich dort ein häuslich-bürgerliches Ambiente mit Bibliothek und Katze, um sich mit Mätresse und Freunden dorthin zurückzuziehen." (ebd.) Im Herzogtum Württemberg machte Herzog ▪ Carl Eugen (1726-1793) »Franziska von Hohenheim (1748-1811), die er später heiratete, zu seiner offiziellen Mätresse.

Vorehelicher und außerehelicher Geschlechtsverkehr
Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im Barock
(Literaturgeschichte:) Die höfische Form der Erotik im Barock

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 30.01.2024

 
 

 
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