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Schriftliche
Stellungnahme als eigenständige schulische Schreibform
Man kann auf verschiedene Art und Weise zu einem Text Stellung
nehmen
Man kann grundsätzlich drei
verschiedene Formen der Stellungnahme unterscheiden, die im Rahmen
der ▪ Texterörterung abgegeben werden können. Sie müssen den vertretenen
Standpunkt klar und ausreichend begründen.
In der Praxis kommt es natürlich häufig zu Mischformen. Denn es
kommt schließlich oft vor, dass man einer Sache zustimmt, eine andere aber
nur unter Einschränkungen akzeptiert oder eine andere gänzlich ablehnt.
Stellung nehmen bedeutet allerdings keineswegs, Sachverhalte negativ zu
beurteilen. Die zustimmende Stellungnahme hat nämlich grundsätzlich das
gleiche Gewicht wie eine ablehnende. Dies ist für die Texterörterung in der
Schule von besonderer Bedeutung. Denn bei der Auswahl der Themen für
Prüfungen hat sich mehr und mehr die
Tendenz ergeben, dass die ausgewählten Texte in der Regel mehr zur
Zustimmung reizen (sollen), denn Ablehnung hervorrufen. So gesehen hat die zustimmende
Stellungnahme also eine gewisse Konjunktur. Um so wichtiger also, genau zu
wissen, was in einem solchen Fall eigentlich verlangt ist.
Die zustimmende Stellungnahme
Nicht selten mündet die
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kritische Auseinandersetzung mit einem
Text (vgl.
zustimmen) in einer
zustimmenden Stellungnahme, die sich auf
verschiedene ▪ Gegenstandsbereiche erstrecken kann. Und wer einem Text zustimmt, kann
damit den Text
als Ganzes meinen, aber genau so gut nur einen bestimmten
Textabschnitt ins Auge fassen. Was im Rahmen der Zustimmung geleistet
werden soll, wird allerdings häufig unterschätzt.
Wer nämlich einem Text im Allgemeinen zustimmt, tendiert häufig
dazu, einfach nur das zur Begründung heranzuziehen, was
ohnehin schon im Text steht. Heraus kommt dann bestenfalls eine
Paraphrase des Textes, die die Übereinstimmung mit den Textaussagen signalisieren
soll. Dies kann aber keineswegs mit einer begründeten
Stellungnahme gleichgesetzt werden. (vgl.
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Sprechakt Paraphrase)
Es reicht bei einer zustimmenden Stellungnahme natürlich nicht,
einfach zu artikulieren, dass man einen Text "gut" findet. Denn die
Stellungnahme ist immer eine begründete Stellungnahme. Wer der Gesamtaussage eines Textes grundsätzlich
zustimmt, sollte dies mit
-
zusätzlichen Argumenten begründen,
-
Beispiele aus dem eigenen Erfahrungsbereich heranziehen,
-
Belege
aus anderen geschichtlichen Epochen anführen,
-
auf Belege aus anderen Wissensgebieten verweisen oder
-
auf weitere vom Verfasser nicht genannte positive
Konsequenzen hinweisen.
Aus den genannten Möglichkeiten ist deutlich zu ersehen, dass Zustimmung
zu einem Text immer auch über das unmittelbar im Text Vorhandene hinausgehen
muss. Die
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Erörterungsstrategie, die in einem solchen Fall zu verfolgen ist, muss
daher das ▪
textimmanente und
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texttranszendierende Erörtern miteinander verbinden. Andernfalls würde man ja nur die schon im Text geäußerten Gedanken
wiederholen. ▪
Die einschränkende Stellungnahme
Im Zuge einer
▪
kritischen
Auseinandersetzung mit einem Text kann die
▪
Stellungnahme,
die man abgibt, darauf hinauslaufen, dass man gewisse Einschränkungen
(vgl.
▪
einschränken)
vornehmen will.
In einem solchen Fall kann es also sein, dass man
-
der Grundtendenz eines Textes durchaus zustimmt,
-
einen Großteil der gemachten Aussagen unterstützt,
-
nur bestimmte einzelne Aussagen richtig findet oder
-
der Kernaussage beipflichtet.
Allerdings erstreckt sich die Zustimmung dann eben nur auf Teile der im
Text gemachten Ausführungen, d. h. es müssen Einschränkungen vorgenommen
werden. Solche Einschränkungen können größer oder kleiner, gewichtiger oder
weniger gewichtig ausfallen. Daher muss dargestellt werden, bis zu welchem
Grad bzw. bis zu welchem Punkt man einer Aussage zustimmt und wo die mögliche Ablehnung
beginnt.
Diese Einschränkungen können sich auf verschiedene
▪ Gegenstandsbereiche erstrecken. Und die Einschränkungen können für den
Text
als Ganzes oder nur für einen oder mehrere Textabschnitte
gelten.
Wenn man eine einschränkende Stellungnahme zum Text abgeben will, muss man
-
seine Meinung abgrenzen und
-
ein differenziertes, im Vergleich zur Vorlage sogar differenzierteres Urteil
über den Sachverhalt fällen.
Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Einschränkungen kann man u. a. dadurch vornehmen, dass man
Die ablehnende Stellungnahme
Im Zuge einer
▪
kritischen
Auseinandersetzung mit einem Text kann die
▪
Stellungnahme,
die man abgibt, auf eine Ablehnung
des Textes oder einzelner Teile hinauslaufen. Diese Art der Stellungnahme wird oft als
die einzig
kritische angesehen, weil sie u. U. auf einem gänzlich entgegengesetzten
Verständnis eines Sachverhaltes oder Problems bzw. von Problemlösungen beruht.
Eine ablehnende Stellungnahme kann sich wie alle anderen Formen auch auf
verschiedene
▪
Gegenstandsbereiche erstrecken. Und die Einschränkungen können für den
Text
als Ganzes oder nur für einen oder mehrere Textabschnitte
gelten. Meistens wird es sich um eine Ablehnung einzelner Aussagen handeln. Dies hat auch
vor allem damit zu tun, dass bei
▪ schulischen Schreibformen wie der
▪ Texterörterung im Allgemeinen weniger Themen ausgewählt werden, die
auf eine Ablehnung als Ganzes stoßen könnten. Außerdem finden sehr vergröbernde, plakative
Texte, die sich einseitig mit einem Problem befassen, und die u. U.
eher Ablehnung hervorrufen könnten, meist wenig Eingang in die
bevorzugten überregionalen Tages- und Wochenzeitungen, die meist
als Quelle zu erörternder Texte dienen.
Wenn man zu der Auffassung gelangt ist, dass die
gesamte Aussage eines Textes falsch ist, müssen
-
die
wesentlichen und wichtigsten Thesen und Argumente widerlegt werden,
-
Gegenargumente zu einer eigenständigen
▪
Gegenargumentation
entwickelt werden.
Dabei muss man natürlich auch beachten, ob die eigenen Argumente
stichhaltig und schlagkräftig genug sind, um die im Text vorgenommene
Argumentation wirklich zu entkräften. Ferner sollte man bei der
Gegenargumentation natürlich genau prüfen, wo man ansetzen und wohin die
Argumentation im Vergleich zur Textvorlage führen soll.
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Schriftliche
Stellungnahme als eigenständige schulische Schreibform
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
27.12.2023
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