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| In einer argumentativen
Auseinandersetzung über eine Sache, einen Sachverhalt oder ein soziales
Problem bringen die daran Beteiligten mit ihren Aussagen immer auch
Geltungsansprüche
für das Gesagte bzw. Gemeinte vor. So wird manches mit dem
Geltungsanspruch auf Wahrheit, anderes mit dem Geltungsanspruch auf
normative Richtigkeit artikuliert.
Allgemein kann man sagen, dass sich Tatsachenbehauptungen auf gegenwärtige, zukünftige oder vergangene tatsächliche Gegebenheiten oder Eigenschaften von Dingen oder Sachverhalten beziehen
Solche Aussagen können wahr oder falsch sein. Wer eine Tatsache behauptet, erhebt zwar den Geltungsanspruch auf
Je konkreter eine Tatsachenbehauptung ist, desto leichter lässt sie sich überprüfen. Umgekehrt: Je allgemeiner sie gehalten ist, desto leichter lässt sich ihre "Wahrheit" verwässern. So scheint die Aussage: "Wenn der Hahn kräht auf dem Mist, dann ändert sich das Wetter innerhalb von drei Tagen." zwar auf den ersten Blick objektiv nachprüfbar, aber sieht man genau hin, ist der behauptete Zusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen nicht objektiv wirklich überprüfbar, ohne das erste Ereignis genauer zu fassen. So müsste die Aussage z. B. lauten: "Wenn der Hahn öfter als zehn Mal an einem Tag kräht, dann verändert sich das Wetter innerhalb der nächsten drei Tage." Und weil das alles sowieso Unfug ist, hat sich die Redensart entwickelt, die folgende Tatsachen behauptet: "Wenn der Hahn kräht auf dem Mist, ändert sich das Wetter, oder es bleibt, wie es ist." (vgl. Alt 42002, S.23) Diese Tatsachenbehauptung ist also in jedem Fall wahr und lässt dabei aber alles offen, so wie dies im Übrigen viele bäuerliche »Wetterregeln tun (z.B. Nach oben schau, auf Gott vertrau, nach Wolken wird der Himmel blau.) Ebenso unpräzise, kaum überprüfbar und damit nicht ohne weiteres angreifbar, sind "Leerformeln", die vor allem Politiker gern im Munde führen.
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