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Diese Frage ist enorm wichtig. Natürlich weiß jeder, der mit Schule zu tun hat, dass Abschreiben bzw. Spicken in der Schule für viele ein reines Kavaliersdelikt und für manche geradezu den Rang eines sportlichen Wettkampfes einnimmt. Aber Abschreiben oder einfaches Kopieren aus dem Internet ist nicht, so viel steht fest! Zitieren ja!
Das Problem, das hier angesprochen wird, hat allerdings noch eine Reihe weiterer wichtiger Aspekte: Da sind die urheberrechtlichen und die schulrechtlichen Aspekte in einem Atemzug mit den Beziehungsaspekten zwischen Schülern und Lehrern zu nennen. Schauen wir daher etwas genauer hin: Ohne anwaltlichen Beistand hier im Sinne des Urheberrechts eine rechtsverbindliche Auskunft zu erteilen, ist schwierig. Deshalb wollen wir hier auch nur mit Vorsicht Auskunft geben und verweisen dazu auf unsere Links ins WWW. Werden urheberrechtlich relevante Inhalte im eigenen Referat zu privaten Zwecken verwendet, dazu im Zusammenhang mit einem eigenständigen Werk wie einem Referat bestehen wohl keinerlei Einwände. Sobald Referate o. ä. mit urheberrechtlich geschützten Inhalten allerdings veröffentlicht werden, z. B. auf einer Schul- oder privaten Homepage, einer Schülerzeitung o. ä., sollte man sich mit den entsprechenden urheberrechtlichen Bestimmungen vertraut machen. Vor allem mit Bildmaterial (Abbildungen jedweder Art und Fotos, selbst Ausschnitte davon) ist dann höchste Vorsicht geboten, wenn man keine böse Überraschung erleben will. Hat ein derartiges Bild aus dem Netz ein digitales Wasserzeichen oder zeichnet man das Bild, z.B. eines Malers, der nicht schon seit 70 Jahren tot ist, mit der nötigen Quellenangabe aus, ist es für die Verwertungsgesellschaften, die die Urheberseite vertreten, ein Leichtes solche Urheberrechtsverletzungen aufzustöbern und dagegen vorzugehen. Texte von Autoren, die ebenfalls länger als 70 Jahre tot sind, können natürlich auch ohne Weiteres benutzt werden. Aber natürlich kommt
auch dabei noch eine Menge Spielraum in Betracht, wenn man an die in
§ 51 UrhG garantierte Entlehnungs- und Zitierfreiheit denkt,
deren genaue Bestimmungen man freilich beachten sollte. Ganz anders sieht sich die Problematik von der schulrechtlichen Seite an, die dich wahrscheinlich mehr interessiert: Jetzt geht's ans Eingemachte im Schulalltag. Da verfasst man nach viel Recherchearbeit im Internet z. B. ein Referat über Adolf Hitler, das 20 Seiten lang ist, und der Lehrer kommt nach der Durchsicht daher und knallt einem das schweißtreibende Werk mit dem Hinweis "Alles abgeschrieben!" und der Note "Ungenügend" wieder hin. Da ist natürlich guter Rat teuer und die Wogen schlagen hoch! Begründung Täuschungshandlung oder Täuschungsversuch Wer sich zu sehr mit fremden Federn schmückt und sein Referat irgendwo abschreibt oder ganz modern aus dem Internet kopiert, begeht schulrechtlich betrachtet eine Täuschungshandlung bzw. einen Täuschungsversuch, um sich eine bestimmte Note zu "erschwindeln". Dazu werden in allen Schulgesetzen der Länder, in den unzähligen Verordnungen und Prüfungsordnungen im Wortlaut zwar unterschiedliche, in der Sache aber prinzipiell ähnliche Ausführungen gemacht. (z. B. Notenverordnung des Landes Baden-Württemberg, § 8 Absatz 6 und 7) Und jeder Schüler hat wohl schon erlebt, dass es deswegen zu Auseinandersetzungen in der Schule gekommen ist. Das Problem ist natürlich der Nachweis einer solchen Täuschungshandlung. Ertappt man einen Schüler in flagranti, also direkt beim Spicken, ist dies kein Problem. Lässt sich im Nachhinein nachweisen, dass die (meist schriftlichen) Ausführungen eines Schülers auf unerlaubten "Einflüsterungen" beruhen, geht das sicher auch in Ordnung. Das ist z. B. meist bei Plagiaten aus dem Internet der Fall. Wenn ein Lehrer die dafür nötigen Suchmethoden beherrscht, sind solche Plagiate oft ganz leicht aufzuspüren. Und wenn man also Pech hat, liegt dem mit "ungenügend" bewerteten Referat schon die Kopie der Internetseite mit Angabe der Internetadresse (URL) und dem Datum des Seitenabrufs bei. Natürlich können Täuschungshandlungen auch auf andere Weise vorgenommen werden. Denn wenn Aufgaben als Hausarbeiten, Referate etc. gestellt werden, ist prinzipiell ja nicht so ohne Weiteres zu überprüfen, in welchem Umfang jemand fremde Hilfe in Anspruch genommen hat. Man denke nur an die Hunderten von geplagten Vätern und Müttern, die die ersten oder späteren Referate ihrer Sprösslinge "mitgeschrieben" haben. Allerdings kann der Lehrer oder die Lehrerin einem bei begründetem Zweifel schon so auf den Zahn fühlen, dass die Wahrheit ans Licht kommt (mündliches Nachfragen, mündliche Nachprüfungen). Hier kommt es also sicher auch immer auf den einzelnen Fall an. Die Palette der Maßnahmen der Schule gegen solche "Übeltäter" ist lang.
Grundsätzlich gibt es bei alledem auch keinen Unterschied zwischen
schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen. Wenn also klar ist, dass
ein Referat zur Leistungsbeurteilung (Benotung) herangezogen werden wird,
gelten im Grundsatz die gleichen Bedingungen wie bei einer Klassenarbeit
oder Klausur.
Es kommt auch auf die Beziehung an! Natürlich kommt es in Fällen von Streitigkeiten
über solche Angelegenheiten vielfach auch darauf an, wie die Beziehung
zwischen Schülern und Lehrern gestaltet ist. In einem Klima der
vertrauensvollen Zusammenarbeit wird man u. U. nach partnerschaftlichen
Lösungen suchen. Auf der anderen Seite ist es auch eine Frage der
Gerechtigkeit bei der Leistungsbeurteilung, ob solche "Vergehen" nur als
Kavaliersdelikte behandelt werden. Aber ohne die Schaffung eines
bestimmten Rechtsbewusstseins, das das Plagiat "ächtet", und ohne
Anstrengungen, dies den Schülerinnen und Schülern auch wirklich nahe zu
bringen, ist hier nicht so leicht etwas zu erreichen, wenn man nicht auf
die reine Abschreckung setzt. |
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